Rechtsprechung
   BGH, 04.11.1999 - III ZR 306/98   

Preisausschreiben gegen Richter

§ 104 Nr. 2 BGB, § 52 ZPO, gegenständlich beschränkte Geschäftsunfähigkeit, Feststellung und Berücksichtigung der Prozeßunfähigkeit von Amts wegen durch das Berufungsgericht, § 56 ZPO

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen der Prozeßunfähigkeit des (Berufungs-)Klägers

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Berufungsverfahren: Feststellung der Prozeßunfähigkeit des Klägers seit Klageerhebung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Abweisung der Klage in der Berufungsinstanz bei prozessunfähigem Kläger

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 143, 122
  • NJW 2000, 289
  • ZIP 1999, 2073
  • ZIP 1999, 2973
  • MDR 2000, 223
  • VersR 2001, 479
  • BB 2000, 16
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Wird zitiert von ... (59)  

  • OLG München, 07.11.2006 - 34 Wx 79/06  

    Verfahrensrecht - Feststellung der Verfahrensunfähigkeit

    Für das Verfahren in Wohnungseigentumssachen als Antragsverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit kann insoweit nichts anderes gelten als für den Zivilprozess (vgl. dazu BGHZ 143, 122/124 m.w.N.).

    Grundsätzlich darf das Gericht die Verfahrens- bzw. Prozessunfähigkeit nur feststellen, wenn es den Betroffenen zuvor gehört hat (BGHZ 143, 122/125; BSG NJW 1994, 215).

    (1) Es ist allgemein anerkannt, dass die Geschäftsfähigkeit und damit die Verfahrensfähigkeit wegen einer geistigen Störung (§ 104 Nr. 2 BGB i.V.m. § 52 ZPO) nur für einen beschränkten Kreis von Angelegenheiten - etwa die mit einem bestimmten Streitkomplex zusammenhängenden Verfahren - ausgeschlossen sein kann (BGHZ 143, 122/125 m.w.N.).

    d) Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die mit hinreichender Sicherheit bereits im Laufe des erstgerichtlichen Verfahrens eingetretene Verfahrensunfähigkeit der Antragstellerin dazu führt, dass der Antrag unter Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung als unzulässig zu verwerfen ist (BGHZ 143, 122/126).

  • BGH, 08.12.2009 - VI ZR 284/08  

    Geltung des Grundsatzes des Freibeweises bei Vorliegen von für eine

    Verbleiben nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, so gehen etwa noch vorhandene Zweifel zu Lasten der betroffenen Partei (BGH, BGHZ 18, 184, 188 ff.; 143, 122, 124; Urteil vom 9. Mai 1962 - IV ZR 4/62 - NJW 1962, 1510 f.; BAG, NZA 2000, 613, 614; Oda, Die Prozessfähigkeit als Voraussetzung und Gegenstand des Verfahrens, 1997, S. 52 ff.; Bork, ZZP 103, 463 f.; Lube, MDR 2009, 63, 64; a.A. Musielak, NJW 1997, 1736 ff.).

    Denn auch in diesem Fall würde mit der Verwerfung der Berufung als unzulässig ein möglicherweise fälschlich ergangenes Sachurteil bestätigt, obwohl es sich bei der Prozessfähigkeit der Partei um eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung handelt (BGHZ 143, 122, 127 f.; Bork, aaO., 464 f.; Adolph/Foerster, BtPrax 2005, 126, 130).

    b) Das Gesagte gilt auch dann, wenn der Partei infolge der Prozessfähigkeit auch die Postulationsfähigkeit fehlt (vgl. BGHZ 18, 184 ff.; 143, 122 ff.).

    War eine Partei von Anfang an prozessunfähig, ist die Klage zwar grundsätzlich als unzulässig abzuweisen (vgl. zur Prozessunfähigkeit auf Klägerseite: BGHZ 143, 122 ff.; auf Beklagtenseite: BGH, Urteile vom 13. Oktober 1971 - IV ZR 105/70 - VersR 1972, 97; vom 9. April 1986 - IVb ZR 10/85 - aaO.).

  • BGH, 07.05.2003 - XII ZB 191/02  

    Verfahrensrecht - Berufung als unzulässig verworfen: Rechtsbeschwerde?

    Dies ist auch ein Gebot der Prozeßökonomie, da der Rechtsträger andernfalls darauf verwiesen wäre, einen weiteren Prozeß zu führen, nämlich entweder in einem zweiten Prozeß gegen den Beklagten geltend zu machen, die Partei des ersten Verfahrens sei nicht prozeßführungsbefugt gewesen und die Rechtskraft des Ersturteils stehe seiner Klage daher nicht entgegen (vgl. Grunsky aaO), oder aber die Rechtskraft des Ersturteils mit der Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu beseitigen (vgl. Berger aaO S. 185; vgl. auch BGHZ 84, 24, 28 ff. und 143, 122, 127).
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