Rechtsprechung
   BGH, 16.02.1993 - VI ZR 252/92   

Primelerde

§ 823 BGB, bestimmungsgemäßer Gebrauch

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (3)

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
  • Rechtsanwälte Blume & Asam (Leitsatz)

    Primeln

    (Hinweis: Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Verjährung bei Zusammentreffen kaufvertraglicher und deliktischer Haftung

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 1993, 793
  • VersR 1993, 1367
  • NJW-RR 1993, 1113
  • VersR 1993, 1368



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Wird zitiert von ... (11)  

  • OLG Düsseldorf, 23.02.2005 - 15 U 106/04  

    Unterlassene Aufklärungspflicht bei Anlage in ausländischen Konten

    Ein Schuldner, der nicht nur seine Vertragspflichten, sondern auch seine gegenüber der Allgemeinheit bestehenden Pflichten verletzt und daher unter Umständen auch Dritten gegenüber ersatzpflichtig werden kann, darf nämlich nicht gegenüber denjenigen Opfern privilegiert werden, die mit ihm einen Vertrag abgeschlossen haben (BGH, NJW-RR 1993, 1113).

    Etwas anderes gilt aber dann, wenn und soweit die Befugnis des Geschädigten, nach der Verjährung vertraglicher Schadensersatzansprüche auf die aus demselben Sachverhalt hergeleiteten deliktischen Ansprüche ausweichen zu können, den Zweck der besonders kurz bemessenen vertraglichen Verjährungsfristen vereiteln und die gesetzliche Regelung im Ergebnis aushöhlen würde (BGH, NJW-RR 1993, 1113).

    Dies kann auch bei der Anspruchskonkurrenz zwischen Kaufvertrags- und Deliktshaftung so sein, wenn das Integritätsinteresse des Käufers völlig deckungsgleich mit seinem Äquivalenzinteresse ist (BGH, NJW-RR 1993, 1113).

  • BGH, 12.07.1995 - I ZR 176/93  

    Kurze Verjährungsfrist - Verjährung

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß unter bestimmten Voraussetzungen kurze Verjährungsfristen für gesetzliche Ansprüche - insbesondere, wenn deren ratio dies erfordert - an die Stelle einer längeren Frist treten können, die an sich wegen der Natur des mit in Rede stehenden Rechtsinstituts - Vertrag, c.i.c. oder GoA - einschlägig wäre (vgl. BGHZ 60, 9, 11; 77, 215, 219; 87, 88, 93; 88, 130, 137; 115, 210, 212 - Abmahnkostenverjährung), und daß umgekehrt für vertragliche Ansprüche geltende Verjährungsfristen unter bestimmten Umständen eine sonst geltende längere Frist ausschließen können, wenn deren Heranziehung den Zweck besonders kurz bemessener vertraglicher Verjährungsfristen vereiteln und den Gesetzeszweck im Ergebnis aushöhlen würden (vgl. BGHZ 47, 53, 55; 71, 175, 179 sowie BGH, Beschl. v. 16.2.1993 - VI ZR 252/92, NJW-RR 1993, 793, 794 m.w.N.).

    Bei einer so weitgehenden Übereinstimmung der durch ein und dieselbe Handlung begründeten Ansprüche muß jedenfalls die Voraussetzung als erfüllt angesehen werden, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bislang als entscheidend für die Anwendbarkeit der jeweils kürzeren Verjährungsfrist erachtet worden ist, nämlich die Identität der durch die Vertragsverletzung enttäuschten Vertragserwartung mit dem durch die Gesetzesbestimmung - hier § 1 UWG - geschützten Integritätsinteresse des betroffenen Gläubigers (vgl. BGH aaO. NJW-RR 1993, 793, 794 m.w.N.).

  • KG, 11.03.2004 - 19 U 71/03  

    Bankenhaftung bei Falschberatung eines Anlagekunden: Verjährungsbeginn und

    Ein Schuldner, der nicht nur seine Vertragspflichten sondern auch seine gegenüber der Allgemeinheit bestehenden Pflichten verletzt und daher unter Umständen auch Dritten gegenüber ersatzpflichtig werden kann, darf nämlich nicht gegenüber denjenigen Opfern privilegiert werden, die mit ihm einen Vertrag abgeschlossen haben (BGH, NJW-RR 1993, 1113).

    Dies kann auch bei der Anspruchskonkurrenz zwischen Kaufvertrags- und Deliktshaftung so sein, wenn das Integritätsinteresse des Käufers völlig deckungsgleich mit seinem Äquivalenzinteresse ist (BGH NJW-RR 1993, 1113).

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  • BGH, 03.06.2004 - X ZR 28/03  

    Reiserecht - AGB: Einmonatige Frist unwirksam!

    Dies könnte insbesondere gelten, wenn das durch § 823 BGB geschützte Integritätsinteresse mit dem durch die Gewährleistungsansprüche geschützten Äquivalenzinteresse deckungsgleich ist (so für eine einheitliche Verjährungsregelung BGH, Beschl. v. 16.02.1993 - VI ZR 252/92, NJW-RR 1993, 793).
  • BGH, 07.12.1993 - VI ZR 74/93  

    Produkthaftung: Eigentumsverletzung

    Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Eigentumsverletzung einen Eingriff in die Substanz etwa durch Beschädigung der Sache entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht voraus; vielmehr kann auch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache als Eigentumsverletzung angesehen werden (BGHZ 55, 153, 159; 105, 346, 350 ["Fischfutter"]; Senatsurteil vom 21. November 1989 - VI ZR 350/88 - VersR 1990, 204, 205 ["Weinkorken"]; Senatsbeschluß vom 16. Februar 1993 - VI ZR 252/92 - NJW-RR 1993, 793 = VersR 1993, 1368 ["Primelerde"]).
  • OLG Rostock, 20.07.2006 - 7 U 117/04  

    Schadensersatz wegen Versäuchung eines Bioanbaufeldes durch Spritzmittel des

    Die festgestellten Störungen des organischen Wachstums der Indikatorpflanzen stellen somit eine Eigentumsverletzung dar (vgl. BGH, Beschluss v. 16.02.1993 - VI ZR 252/92 - NJW-RR 1993, 793).
  • BGH, 06.12.1994 - VI ZR 229/93  

    Bauvertrag - Passive Produktbeobachtungspflicht des Quasi-Herstellers

    a) Eine Eigentumsverletzung setzt entgegen der Annahme der Revision nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keinen Eingriff in die Substanz der Rohre voraus; auch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Sache kann als Eigentumsverletzung angesehen werden (BGHZ 55, 153, 159; 105, 346, 350; Senatsurteil vom 21. November 1989 - VI ZR 350/88 - VersR 1990, 204, 205; Senatsbeschluß vom 16. Februar 1993 - VI ZR 252/92 - NJW-RR 1993, 793 = VersR 1993, 1367, 1368).
  • OLG Schleswig, 21.09.2000 - 5 U 10/99  

    Schadensersatz für Brandschaden - Anscheinsbeweis bei Verstoß gegen

    Bei dem Zusammentreffen von Schadensersatzansprüchen aus Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung, die beide aus demselben Sachverhalt hergeleitet werden, handelt es sich um eine echte Anspruchskonkurrenz, so daß jeder Anspruch seiner eigenen Verjährungsfrist unterliegt (BGH NJW-RR 1993, 793, 794; BGHZ 66, 315, 318).
  • OLG Zweibrücken, 26.07.2002 - 2 U 27/01  
    Zudem wäre auch ein hierauf gestützter Anspruch der Klägerin von der kurzen kaufrechtlichen Verjährung erfasst (vgl. BGH NJW-RR 1993, 793 f.; Palandt aaO., § 852 Rn. 1a).
  • LG Hamburg, 18.12.1994 - 405 O 119/94  

    Anforderungen an Schlußrechnung

    1993 - VI ZR 252/92 -, NJW-RR 1993, 793 = VersR 1993, 1367, 1368.
  • OLG Düsseldorf, 17.12.1999 - 22 U 66/99  

    Produkthaftung des Vertriebshändlers; Entwicklung einer Backstraße

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