Rechtsprechung
   BGH, 25.09.1986 - VII ZR 349/85   

Provision des Modekontors

§ 812 BGB, Dreiecksverhältnis, fehlende Anweisung, § 242 BGB

Volltextveröffentlichungen (3)

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    Unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank des Anweisenden gegen Überweisungsempfänger bei dessen Kenntnis von irrtümlicher "Zuvielüberweisung"

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1987, 185
  • ZIP 1986, 1375
  • MDR 1987, 226
  • NJW-RR 1987, 164
  • WM 1986, 1381



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Wird zitiert von ... (29)  

  • BGH, 29.04.2008 - XI ZR 371/07  

    Bankrecht - Irrtümliche Zuvielüberweisung an gutgläubigen Zahlungsempfänger

    Die Bank kann von dem gutgläubigen Zahlungsempfänger die irrtümliche Zuvielüberweisung nicht im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) herausverlangen (im Anschluss und in Ergänzung zu BGH WM 1986, 1381).*).

    Im Fall einer irrtümlichen Zuvielüberweisung liege nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (WM 1986, 1381) eine wirksame Anweisung vor, die lediglich fehlerhaft ausgeführt worden sei.

    Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfänger kommt in diesen Fällen allerdings in Betracht, wenn dem Zuwendungsempfänger der Widerruf bekannt ist, weil er dann weiß, dass es an einer Leistung seines Vertragspartners fehlt (BGHZ 66, 372, 375 f., 377; 67, 75, 79 f.; 87, 393, 398; 88, 232, 236; BGH, Urteil vom 25. September 1985 - VII ZR 349/85, WM 1986, 1381, 1382).

    a) Den vorstehend dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend hat der VII. Zivilsenat in der vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Ansicht herangezogenen Entscheidung vom 25. September 1986 (VII ZR 349/85, WM 1986, 1381, 1382) ausgeführt, im Falle einer Zuvielüberweisung sei eine wirksame Anweisung des Kontoinhabers gegeben.

    Auch hier will die zahlende Bank nur eine Leistung an ihren Kunden, den Anweisenden, erbringen (BGH, Urteil vom 25. September 1986 aaO S. 1382).

    Auch die irrtümliche Zuvielüberweisung ist daher im Ergebnis als bloßer Vorgang innerhalb des Deckungsverhältnisses zwischen Anweisenden und Bank zu werten (BGH, Urteil vom 25. September 1986 aaO).

  • OLG Köln, 31.05.1996 - 2 U 18/96  

    Rückabwicklung eines gefälschten Überweisungsauftrags

    Demgegenüber ist bei fehlender oder gefälschter Anweisung ein unmittelbarer Anspruch des Angewiesenen gegen den Empfänger bejaht worden, wobei in den entschiedenen Fällen allerdings der Empfänger bei Empfang der Zahlung das Fehlen einer wirksamen Anweisung oder deren Widerruf kannte (BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374; 67, 75; 87, 393; 88, 232, 235; BGH NJW 1987, 185; OLG Hamm WM 1983, 1000, 1001; NJW-RR 1987, 882; ohne auf Kenntnis abzustellen BGH WM 1990, 1280, 1281).

    Er hat aber unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Einzelfall einen unmittelbaren Anspruch bejaht (BGH NJW 1987, 185, 186, dazu krit. Flume NJW 1987, 635, 635 f.; Meyer-Cording NJW 1987, 940, 941; vgl. auch BGHZ 111, 382, 387, wonach der Vertrauensschutz für den Zuwendungsempfänger dem Minderjährigenschutz weichen muß).

    Damit waren dem Beklagten sowohl die relevanten Tatsachen wie auch die sich daraus ergebende Rechtsfolge (vgl. BGHZ 118, 383, 392; BGH NJW 1987, 185, 187; BGH WM 1973, 560, 562) - d.h. hier: die Rückzahlungsverpflichtung - bekannt.

    Richtig ist daran, daß bei der Anwendung des § 819 Abs. 1 BGB auf die Überzeugung eines objektiv Denkenden abzustellen ist, so daß derjenige, der die Augen vor der wahren Sach- und Rechtslage verschließt, keinen Schutz nach § 818 Abs. 3 BGB genießt (BGH NJW 1987, 185, 187; OLG Hamm NJW 1977, 1824; NJW-RR 1987, 882 f.; Palandt/Thomas a.a.O. § 819 Rn. 3; Schreiber JuS 1978, 230, 230 f.; ähnlich Staudinger/Lorenz a.a.O. § 819 Rn. 6; Kritisch MünchKomm/Lieb a.a.O. § 819 Rn. 2).

  • BGH, 20.03.2001 - XI ZR 157/00  

    Umdeutung eines formnichtigen Schecks; Bereicherungsausgleich bei fehlender

    Die Rechtslage unterscheidet sich damit grundlegend von den Fällen, in denen der Kontoinhaber einen zurechenbaren Anlaß zu dem Zahlungsvorgang gesetzt hat, sei es, daß die von ihm zunächst wirksam erteilte Anweisung trotz rechtzeitigen Widerrufs ausgeführt (BGHZ 61, 289; 87, 246; 87, 393; 89, 376), sei es, daß irrtümlich eine Zuvielüberweisung (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1986 - VII ZR 349/85, WM 1986, 1381) vorgenommen wurde.
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  • BGH, 24.04.2001 - VI ZR 36/00  

    Bereicherungsrecht - Leistungsbeziehung auch bei Täuschung des Anweisenden?

    Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (vgl. BGHZ 40, 272, 276; 61, 289, 291; 66, 362, 363; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 102, 152, 157; BGH, Urteil vom 25. September 1986 - VII ZR 349/85 - NJW 1987, 185, 186; Urteil vom 20. Juni 1990 - XII ZR 98/89 - NJW 1990, 3194, 3195; Senatsurteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94 - NJW 1994, 2357 m.w.N.; BGH, Urteil vom 16. Juli 1999 - V ZR 56/98 - NJW 1999, 2890, 2891; sowie Urteil vom 20. März 2001 - XI ZR 157/00 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • OLG Stuttgart, 29.09.1998 - 12 U 66/98  

    Bereicherungsanspruch bei vorzeitiger Auszahlung vom Notaranderkonto

    Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich in diesen Fällen grundsätzlich in den jeweiligen Leistungsverhältnissen (BGHZ 111, 382, 385; BGHZ 88, 232, 234; BGHZ 87, 393, 395; BGH JZ 1987, 199, 200).

    Der Kenntnis vom Fehlen einer wirksamen Anweisung oder vom Widerruf der Anweisung ist der Fall gleichgestellt, daß der Zahlungsempfänger mit dem ihm überwiesenen Betrag nicht rechnen konnte und er von einer irrtümlichen Zuvielzahlung aufgrund der gegebenen Umstände überzeugt sein mußte (BGH JZ 1987, 199, 200 f).

    So sieht dies auch der Bundesgerichtshof im Fall der Zuvielüberweisung, wie sie auch im Streitfall vorliegt (BGH JZ 1987, 199, 200).

  • KG, 03.03.1998 - 17 U 9025/97  

    Rückforderungsrecht des Notars bei Auszahlungsfehler

    Es kommt vielmehr stets auf die Besonderheiten des Einzelfalles an, die jede schematische Lösung verbieten (vgl. BGH NJW 83, 2499/2500; BGHZ 83, 282 = NJW 84, 483; NJW 87, 185; Palandt/Thomas, BGB, 56. Aufl., § 812 Rdnr. 42).

    Dort hat er die Direktkondiktion aber gleichwohl im Ergebnis bejaht, weil sich der Zahlungsempfänger nach Treu und Glauben so behandeln lassen mußte, als habe er Kenntnis vom Fehlen der Anweisung (für den Mehrbetrag) gehabt (s. BGH NJW 87, 185).

    Denn auch der BGH hat in der bereits zitierten Entscheidung (NJW 87, 185) ausgeführt, daß derjenige Zahlungsempfänger, der redlicherweise nicht annehmen konnte, daß der vermeintlich Anweisende die Zahlung erbringen wollte, sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen muß, als hätte er das Fehlen einer wirksamen Anweisung gekannt, wenn er sich in Kenntnis aller Umstände - und zwar gerade auch im Hinblick auf die Möglichkeit eines Irrtums - bewußt unwissend gestellt hat.

  • BGH, 20.06.1990 - XII ZR 98/89  

    Bereicherungsausgleich bei wegen Geschäftsunfähigkeit nichtiger Anweisung

    Andererseits hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen der Anweisungsempfänger bei Empfang der Zahlung das Fehlen einer wirksamen Anweisung oder den Widerruf der Anweisung kannte, einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch des Angewiesenen gegen den Anweisungsempfänger bejaht (BGHZ 66, 362; 66, 372; 67, 75; 87, 393; 88, 232, 235; vgl. auch BGH NJW 1987, 185).
  • BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 102/87  

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Versicherungsleistung eines

    Auch in solchen und ähnlichen Fällen einer Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses; bei Fehlern im Deckungsverhältnis zwischen Anweisenden und Angewiesenen ist der Ausgleich daher in diesem Verhältnis vorzunehmen (vgl. dazu Urteil vom 25. September 1986 - VII ZR 349/85 - BGHR BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, Zweite Alternative, Anweisung 1 m.w.N.).
  • OLG Köln, 18.01.2001 - 7 U 102/00  

    Bank- und Kreditsicherungsrecht; Bereicherungsausgleich im Fall der Leistung

    Nach der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen und vom Senat geteilten Ansicht vollzieht sich der Bereicherungsausgleich im Falle der Leistung kraft Anweisung grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses (vgl. etwa BGH NJW 1987, 185, 186 m.w.N.).

    Es bleibt deshalb dabei, dass der Bereichungsausgleich im Verhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger stattfindet, es sei denn, letzterer hat die irrtümlich fehlerhafte Ausführung der Anweisung erkannt (BGH NJW 1987, 185, 186 für den Fall der Überweisung des 10fachen Betrages der angewiesenen Summe).

  • OLG Nürnberg, 09.04.1999 - 6 U 4316/98  

    Bereicherungsausgleich bei Banküberweisung durch vollmachtlosen Vertreter

    Weist dagegen das Valuta-Verhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger Fehler auf, ist der Ausgleich der Bereicherung in diesem Verhältnis abzuwickeln (vgl. BGH, Urt. v. 25.9. 1986 - VII ZR 349/85, MDR 1987, 226 = NJW 1987, 136).

    Umgekehrt wurde ein Bereicherungsanspruch der Bank bejaht, wenn der Anweisungsempfänger beim Empfang der Zahlung das Fehlen einer wirksamen Anweisung oder den Widerruf der Anweisung kannte (vgl. Nachweise im Urt. v. 20.6. 1990 - XII ZR 98/89, BGHZ 111, 385 = MDR 1990, 1110 mwN; ebenso wenn der Empfänger von einer irrtümlichen Zuvielzahlung überzeugt sein mußte (vgl. Urt. v. 25.9. 1986 - VII ZR 349/85, MDR 1987, 226 = NJW 1987, 136).

  • OLG München, 11.11.1987 - 7 U 2259/87  
  • OLG Schleswig, 24.02.2000 - 5 U 193/98  

    Ansprüche der Bank bei einer Zuviel-Überweisung

  • OLG Hamburg, 28.06.2000 - 4 U 197/99  

    Mietvertrag - Untervermietung - irrtümliche Weiterzahlung der Hauptmiete durch

  • BGH, 16.11.1993 - 4 StR 648/93  

    Girovertrag mit einem Kreditinstitut; Betrug durch unterlassene Aufklärung über

  • BGH, 16.07.1999 - V ZR 56/98  

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages; Ausgleich für wertsteigernde

  • BGH, 01.06.1989 - III ZR 261/87  

    Zurechnung von Kenntnissen des Filialleiters einer Bank; Rechtsfolgen arglistiger

  • OLG Hamm, 30.10.2002 - 31 U 70/02  

    Bereicherungsausgleich in Fällen der Leistung kraft Anweisung

  • OLG Stuttgart, 13.02.2003 - 1 Ws 15/03  

    Betrug: Täuschung durch Verwendung eines Formularvertrags; Garantenstellung auf

  • BGH, 30.10.1987 - V ZR 174/85  

    Formularmäßige Vereinbarung der Erstreckung der Sicherung bestellter

  • BGH, 13.05.1997 - IX ZR 129/96  

    Berücksichtigung von Schuldposten; Rechtsstellung der kontokorrentführenden Bank

  • OLG Köln, 31.05.2000 - 11 U 216/99  

    Wohnungseigentum - Rückerlangung irrtümlich doppelt gezahlter Nebenkosten

  • OLG Dresden, 27.08.1998 - 7 U 1648/98  

    Bereicherungsanspruch der Bank bei Falschbuchung eines Schecks

  • LG Karlsruhe, 05.10.2007 - 3 O 47/07  

    Bereicherungsanspruch einer Bank: Anspruch gegen einen Bankkunden wegen Phishings

  • OLG Zweibrücken, 28.01.2010 - 4 U 133/08  

    Inanspruchnahme als Zahlstelle fungierender Dritter beim sog. Phishing

  • OLG Koblenz, 25.06.2007 - 12 U 748/05  

    Ablehnung der Vernehmung eines Auslandszeugen wegen Entbehrlichkeit

  • OLG Düsseldorf, 20.08.2001 - 1 U 199/00  

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Zahlungen des Drittschuldners an den

  • OVG Thüringen, 27.04.2010 - 2 ZKO 7/07  

    Flüchtlings- und Vertriebenenrecht; Darlegungs- und Beweislastverteilung bei der

  • KG, 27.06.1991 - 16 U 1396/91  
  • OLG Köln, 28.08.2002 - 13 U 205/01  
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