Rechtsprechung
   BVerfG, 04.05.1983 - 1 BvL 46/80; 1 BvL 47/80   

Prüfingenieure

Art. 12 Abs. 1 GG, Verfassungsmäßigkeit der Einführung einer Altersgrenze;

Art. 19 Abs. 1 GG, Anforderungen des Zitiergebots

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Prüfingenieure

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des altersbedingten Erlöschens der Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 64, 72
  • NJW 1983, 2869
  • NVwZ 1984, 33
  • DÖV 1983, 852
  • DB 1983, 1917



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (90)  

  • BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93  

    Altersgrenze für Kassenärzte ist verfassungsgemäß

    Die Altersgrenze ist eine subjektive Zulassungsbeschränkung (vgl. BVerfGE 9, 338 ; 64, 72 ).

    Zu dem angestrebten Zweck dürfen sie nicht außer Verhältnis stehen und keine übermäßigen, unzumutbaren Belastungen enthalten (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 9, 338 ; 64, 72 ; 69, 209 ; vgl. auch BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 1991, S. 358 f. und NJW 1993, S. 1575 f.; 3. Kammer des Zweiten Senats, DVBl 1994, S. 43 f. und NVwZ 1997, S. 1207 f.).

    Es entspricht der Lebenserfahrung, daß die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auch heute noch mit zunehmendem Alter größer wird (vgl. BVerfGE 9, 238 ; 64, 72 sowie zuletzt BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ 1997, S. 1207 f.).

    Die angegriffenen Regelungen genügen auch den Anforderungen, die aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 9, 338 ; 64, 72 ; 69, 209 ).

    Er darf auf der Grundlage von Erfahrungswerten eine generalisierende Regelung erlassen (vgl. BVerfGE 9, 338 ; 64, 72 ).

    Danach wird bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe (vgl. BVerfGE 64, 72 ; 83, 1 ) die Grenze der Zumutbarkeit hier nicht überschritten.

    Der Eingriff wird darüber hinaus dadurch abgemildert, daß der Vertragsarzt auch nach Vollendung des 68. Lebensjahres durch eine privatärztliche Tätigkeit - wenn auch nur in begrenztem Umfang - Einkünfte erzielen kann (vgl. BVerfGE 64, 72 ).

    Der Gesetzgeber wird durch den Gleichheitssatz nicht gehindert, die Berufsausübung des Vertragsarztes im Gegensatz zu derjenigen anderer freier Berufe einer Altersbegrenzung zu unterwerfen (vgl. BVerfGE 9, 338 ; 64, 72 ; vgl. auch BVerfGE 13, 97 ; 20, 283 ).

  • BVerfG, 25.11.2004 - 1 BvR 2459/04  

    Zur tarifvertraglichen Altersgrenze von 60 Jahren für die Arbeitsverhältnisse von

    Auch die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Zulässigkeit von Altersgrenzenregelungen sind schon entwickelt (vgl. BVerfGE 9, 338 ; 64, 72 ; 103, 172 ).

    b) Eine Altersgrenze ist eine subjektive Zulassungsbeschränkung (vgl. BVerfGE 9, 338 ; 64, 72 ).

    Zu dem angestrebten Zweck dürfen sie nicht außer Verhältnis stehen und keine übermäßigen, unzumutbaren Belastungen enthalten (vgl. nur BVerfGE 64, 72 ).

    Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit mit zunehmendem Alter größer wird (vgl. BVerfGE 9, 338 ; 64, 72 ).

    bb) Solche Altersgrenzenregelungen genügen auch den Anforderungen, die aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen (vgl. BVerfGE 9, 338 ; 64, 72 ).

    Die Tarifvertragsparteien können - ebenso wie dies der Gesetzgeber dürfte - auf der Grundlage von Erfahrungswerten eine generalisierende Regelung erlassen (vgl. BVerfGE 9, 338 ; 64, 72 ).

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07  

    Grundrecht auf Computerschutz

    Das Zitiergebot erfüllt eine Warn- und Besinnungsfunktion (vgl. BVerfGE 64, 72 ).
mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht