Rechtsprechung
   BGH, 02.02.1999 - VI ZR 25/98   

Querschnittslähmung - 40.000 DM Schmerzensgeld

§ 847 BGB (seit 1.8.02: § 253 Abs. 2 BGB), § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO;

§§ 128, 314 ZPO, Mündlichkeitsprinzip schließt Rückgriff des Berufungsgerichts auf erstinstanzliches schriftsätzliches Vorbringen gegenüber dem Urteilstatbestand aus (vgl. auch § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO);

(Hinweis: die Problematik des Falles lag darin, daß bei Querschnittslähmung in der Regel weitaus höhere Schmerzensgeldbeträge zugesprochen werden, hier jedoch der klägerische Anwalt ursprünglich zu wenig verlangt hatte - der Anwalt dürfte im vorliegenden Fall im Wege des Regresses wegen dieses Fehlers in Höhe von 260.000 DM haften)

Volltextveröffentlichungen (7)

mehr
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilprozeßrecht: Rechtsmittelbeschwer bei Zuerkennung eines der Betragsvorstellung des Klägers entsprechenden Schmerzensgeldes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Berufungsfähigkeit einer Schmerzensgeldzubilligung nur bei Unterschreitung eines vom Kläger begehrten Mindestbetrages

Kurzfassungen/Presse

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Schmerzensgeld für Querschnittlähmung

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Unzulässigkeit der Kläger-Berufung gegen ein das beantragte Schmerzensgeld zusprechendes Urteil

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 140, 335
  • NJW 1999, 1339
  • ZIP 1999, 1190
  • MDR 1999, 545
  • NJW-RR 1999, 857
  • NZV 1999, 204
  • NJW-RR 1999, 857 (Ls.)
  • VersR 1999, 902
  • NJ 1999, 311
  • JR 2000, 152
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Wird zitiert von ... (57)  

  • BGH, 30.09.2003 - VI ZR 78/03  

    Verfahrensrecht - Teilklage: Klageerweiterung für Berufungszulassung möglich?

    Eine klagende Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung nur insoweit beschwert, als diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zum Nachteil der Partei abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 140, 335, 338 und vom 2. Oktober 2001 - VI ZR 356/00 - VersR 2001, 1578 f. m.w.N.).

    Verlangt der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, so ist für seine Beschwer als Rechtsmittelkläger nicht der angemessene Schmerzensgeldbetrag, sondern die vom Kläger geäußerte Größenvorstellung maßgebend (vgl. Senatsurteil BGHZ 140, 335, 340 f. m.w.N.).

    Gibt der Kläger - wie hier - einen Mindestbetrag an, so ist die Beschwer danach zu bestimmen, inwieweit der Urteilsausspruch der Vorinstanz dahinter zurückbleibt (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 341, 351 f.; 140, 335, 340 f. sowie vom 2. Oktober 2001 - VI ZR 356/00 - aaO; so auch Stein/Jonas/Roth, 22. Aufl., § 2 Rn. 107; MünchKommZPO/Schwerdtfeger, 2. Aufl., § 3 Rn. 121; Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 11. Aufl., Rn. 4401).

    Erhält der Kläger das zugesprochen, was er (mindestens) verlangt hat, besteht kein Anlaß, den Zugang zur Rechtsmittelinstanz mit dem Ziel der Durchsetzung einer höheren Klageforderung zu eröffnen (vgl. Senatsurteile BGHZ 140, 335, 338 und vom 2. Oktober 2001 - VI ZR 356/00 - aaO, S. 1579 m.w.N.).

  • BGH, 10.10.2002 - III ZR 205/01  

    Erhöhung der Angabe der Größenordnung des Schmerzensgeldes in der

    Denn der Kläger, der ein angemessenes Schmerzensgeld unter Angabe einer Größenordnung von 15.000 DM begehrt hat, wurde durch das Urteil des Landgerichts, das ihm insoweit nur 10.000 DM zugesprochen hat, um 5.000 DM beschwert (vgl. BGHZ 132, 341, 352; 140, 335, 340 f).

    (4) Mit dieser Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zum Urteil des VI. Zivilsenats vom 2. Februar 1999 (BGHZ 140, 335).

    Dem näheren Zusammenhang der Ausführungen ist jedoch zu entnehmen, daß es in dem angeführten Urteil nicht im eigentlichen Sinn um Fragen des Streitgegenstandes geht, sondern um die Verdeutlichung von Grundsätzen, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Feststellung einer durch das Rechtsmittelverfahren zu beseitigenden Beschwer seit jeher geprägt haben (vgl. nur BGHZ 45, 91, 93; Urteil vom 9. Juli 1974 - VI ZR 263/73 - VersR 1974, 1182, 1183; BGHZ 140, 335, 341).

  • BGH, 11.11.2008 - XI ZR 468/07  

    Gesellschaftsrecht - Haftung des Treugebers?

    Zum Einen ist grundsätzlich bei einem Widerspruch zwischen dem Inhalt der in Bezug genommenen Schriftsätze und dem im Tatbestand wiedergegebenen Parteivorbringen letzteres maßgeblich (BGHZ 140, 335, 339; 144, 370, 377 f., jeweils m.w.Nachw.).
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