Rechtsprechung
   BGH, 19.05.1981 - GSSt 1/81   

Rache am Onkel

§ 211 StGB, Heimtücke, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Wege der richterliche Rechtsfortbildung ist § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB analog anwendbar, wenn ein Heimtückemord im Einzelfall aufgrund außergewöhnlicher Umstände weniger verwerflich ist (jedoch keine Verneinung des Mordes an sich: Vermeidung des Anwendungsbereichs des § 213 StGB)

Volltextveröffentlichungen (3)

Besprechungen u.ä. (2)

  • uni-freiburg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Tötungsdelikte in der Rechtsprechung zwischen BVerfGE 45, 187 und BGH-GSSt 1/81 (Prof. Dr. Albin Eser)

  • euv-frankfurt-o.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Von zeitiger lebenslanger und lebenslanger zeitiger Freiheitsstrafe (Prof. Dr. Dr. Uwe Scheffler)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 30, 105
  • NJW 1981, 1965
  • NStZ 1981, 344
  • MDR 1981, 771
  • StV 1981, 519
nach Datum
nach Relevanz

Kontextvorschau:
beim Überfahren mit der Maus
immer
nur bei Klick auf

auch für künftige Seiten

Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (56)  

  • BGH, 25.03.2003 - 1 StR 483/02  

    Urteil im "Haustyrannen" -Mordfall aufgehoben

    Für die Straffindung ist eine etwaige obligatorische Milderung nach § 35 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB der Milderung wegen Vorliegens außergewöhnlicher Umstände beim Heimtückemord (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB analog, gemäß BGHSt 30, 105) vorgreiflich.

    Anstelle der danach an sich zu verhängenden lebenslangen Freiheitsstrafe hat die Strafkammer wegen Vorliegens außergewöhnlicher Umstände, unter denen die Angeklagte die Tat begangen hat, nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs für Strafsachen ( BGHSt 30, 105) die ausgesprochene Strafe dem entsprechend § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen.

    Denn die vom Großen Senat für Strafsachen im Wege verfassungskonformer Rechtsanwendung eröffnete Möglichkeit, anstatt der an sich verwirkten lebenslangen Freiheitsstrafe eine Strafe aus dem in analoger Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestimmten Strafrahmen zuzumessen, ist konkret nur dann gegeben, wenn andere gesetzliche Milderungsgründe nicht eingreifen ( BGHSt 30, 105, 118); auf jene "außerordentliche" Strafmilderung darf nicht voreilig ausgewichen werden (BGH NStZ 1984, 20).

    Nach den Grundsätzen des Großen Senats für Strafsachen ( BGHSt 30, 105, 121) müssen die außergewöhnlichen Umstände eine Strafmilderung gebieten.

  • BGH, 10.03.1995 - 5 StR 434/94  

    Strafverfahren gegen Erich Mielke wegen Heimtückemord am Bülow-Platz in Berlin am

    Außergewöhnliche Umstände i.S.v. BGH, 19. Mai 1981, GSSt 1/81, BGHSt 30, 105 wegen langen Zeitablaufs?.

    Allerdings ist der Beschwerdeführerin zuzugeben, daß nach seitheriger Rechtsprechung bei der Prüfung der Frage, ob außergewöhnliche Umstände zu einer Strafrahmenverschiebung im Sinne von BGHSt 30, 105 Anlaß geben, ausschließlich auf tatbezogene Umstände abgestellt wurde.

    Selbst wenn die Erwägungen des Landgerichts zur Anwendung der Grundsätze von BGHSt 30, 105 Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten aufwiesen, könnte dies angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht dazu führen, daß der Senat selbst auf die absolute Strafe des § 211 StGB oder bei Anwendung des DDR-Rechts auf die niedrigste dort für Mord vorgesehene Strafe (vgl. BGHSt 39, 353, 370 f.) erkennt.

    Er hielte es in einem solchen Fall für erforderlich, dem Tatrichter erneut Gelegenheit zur Prüfung zu geben, ob das Recht der Bundesrepublik als das mildeste Recht (§ 2 Abs. 3 StGB) deshalb anzuwenden ist, weil außergewöhnliche Umstände im Sinne der Entscheidung BGHSt 30, 105 zu einer Strafrahmenverschiebung führen könnten.

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07  

    Kompensation einer Verletzung des Rechts auf Verfahrensbeschleunigung durch

    Die Vollstreckungslösung erübrigt damit von vornherein Überlegungen, ob für besondere Ausnahmefälle ein Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe oder gar ein Absehen von der gesetzlich vorgeschriebenen lebenslangen Freiheitsstrafe (vgl. BGH StV 2002, 598; NJW 2006, 1529, 1535) in Betracht gezogen werden muss, sei es in der Form eines „Härteausgleichs“ (s. für den Fall der nicht - mehr - möglichen Gesamtstrafenbildung BGHSt 31, 102, 104 m. Anm. Loos NStZ 1983, 260; vgl. auch BGHSt 36, 270, 275 f.), sei es durch eine Strafrahmenverschiebung in analoger Anwendung des § 49 Abs. 1 oder 2 StGB (s. Krehl ZIS 2006, 168, 178 f.; StV 2006, 408, 412; Hoffmann-Holland ZIS 2006, 539 f.), wie dies der Bundesgerichtshof in Ausnahmefällen für zulässig erachtet hat, wenn die Verhängung der von § 211 StGB vorgeschriebenen lebenslangen Freiheitsstrafe aus anderen Gründen mit dem Übermaßverbot in Widerstreit gerät (vgl. BGHSt 30, 105).
mehr
  • BGH, 15.11.1996 - 3 StR 79/96  

    Indirekte Sterbehilfe

    In den Fällen des Mordes wegen Tötung aus Habgier kann die lebenslange Freiheitsstrafe nicht wegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne von BGHSt 30, 105 durch eine zeitige Freiheitsstrafe nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB ersetzt werden.

    Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, daß das Landgericht beim Angeklagten Dr. Dieter M. zwar Mord aus Habgier angenommen, gleichwohl aber von der Verhängung der nach § 211 Abs. 1 StGB vorgeschriebenen lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen hat, weil es diese im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur lebenslangen Freiheitsstrafe ( BVerfGE 45, 187) und dem daraufhin ergangenen Beschluß des Großen Senats ( BGHSt 30, 105) für unverhältnismäßig gehalten hat.

    In den Fällen des Mordes wegen Tötung aus Habgier kann die lebenslange Freiheitsstrafe nicht wegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne von BGHSt 30, 105 durch eine zeitige Freiheitsstrafe nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB ersetzt werden.

    Im übrigen würde das von der Strafkammer festgestellte strafbare Verhalten des Angeklagten ohnehin nicht die Annahme außergewöhnlicher Umstände im Sinne von BGHSt 30, 105 rechtfertigen.

  • BGH, 19.01.1995 - 4 StR 589/94  
    Ein solcher wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bejahung der Heimtücke nicht gefordert (BGHSt 28, 210, 211/212; 30, 105, 115 f. [GS]).

    Ausreichend ist vielmehr, daß der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewußt zu seiner Tat ausnutzt (BGHSt 30, 105, 119; BGHR StGB § 211 II Heimtücke 17).

    Nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 19. Mai 1981 (BGHSt 30, 105 ) ist die Strafe jedoch gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu mildern bei einer durch eine notstandsnahe, ausweglos erscheinende Situation motivierten, in großer Verzweiflung begangenen Tat oder einer solchen, die in einem vom Opfer verursachten Konflikt ihren Grund hat, so daß ein durch "außergewöhnliche Umstände" bedingter Ausnahmefall in Betracht zu ziehen ist (BGHSt 30, 105, 119).

    Das war nicht der Fall; aber gerade dann, wenn eine solche - wenn auch anders lösbare - Situation vorlag, können außergewöhnliche Umstände im Sinne der Rechtsprechung zu bejahen sein (BGHSt 30, 105, 119).

  • BGH, 25.08.2010 - 1 StR 393/10  

    Mordmerkmal der Heimtücke (besondere Tücke; Gesinnung; verwerflicher

    Von besonderen Fallgestaltungen abgesehen, bei denen die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit nicht notwendig zur Annahme von Heimtücke führt (vgl. z.B. BGHSt 30, 105, 119), kann daher schon allein die Ausnutzung eines Überraschungseffekts die Annahme von Heimtücke tragen (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 10).

    § 213 StGB ist bei Mord nicht anwendbar (BGHSt 30, 105, 118, 120).

    Von besonderen, hier offenbar nicht in Betracht kommenden Fallgestaltungen abgesehen, bei denen die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit nicht notwendig zur Annahme von Heimtücke führt (vgl. z.B. BGHSt 30, 105, 119; Fischer, StGB, 57. Aufl. § 211 Rn. 48 jew. mwN), kann daher schon allein die Ausnutzung eines Überraschungseffekts die Annahme von Heimtücke tragen (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 10).

    § 213 StGB ist bei Mord nicht anwendbar (BGHSt 30, 105, 118, 120; Fischer, StGB, 57. Aufl. § 211 Rn. 99).

  • BGH, 21.02.2002 - 1 StR 538/01  

    BGH bestätigt lebenslange Freiheitsstrafe wegen NS-Mord in Theresienstadt

    bb) Mit Beschluß vom 19. Mai 1981 hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs ( BGHSt 30, 105) mit Hilfe des Kriteriums der "außergewöhnlichen Umstände, auf Grund welcher die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheint", eine Ergänzung der Rechtsfolgenseite des Mordparagraphen vorgenommen.

    Hingegen hat der Bundesgerichtshof bei einem Habgiermord ( BGHSt 42, 301: ein Arzt hatte eine vermögende Rentnerin getötet) eine Strafrahmenverschiebung abgelehnt: "In den Fällen des Mordes wegen Tötung aus Habgier kann die lebenslange Freiheitsstrafe nicht wegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne von BGHSt 30, 105 durch eine zeitige Freiheitsstrafe nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB ersetzt werden.

  • BGH, 02.12.1987 - 2 StR 559/87  

    Verdeckungsabsicht bei Vortat gegen Leib und Leben des Opfers

    Er hat sich auch nicht bereitgefunden, den Mordtatbestand durch das Erfordernis einer "besonderen Verwerflichkeit der Tat" einzuschränken (BGHSt 30, 105, 115).

    Unentschieden bleiben kann schließlich auch, ob Fälle denkbar sind, bei denen das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände dazu drängt, trotz Bejahung des Mordtatbestands die Strafe - entsprechend der für den Heimtückemord gefundenen Lösung - durch entsprechende Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu mildern (sogenannte "Rechtsfolgenlösung", BGHSt 30, 105; vgl. die Andeutungen von Horn in SK-StGB 3. Aufl. § 211 Rdn. 66).

  • BGH, 10.05.2005 - 1 StR 30/05  

    Rechtsfolgenlösung beim Mord (BGHSt 30, 105; Heimtücke und Eifersucht; Herkunft

    Nach Aufhebung dieses Urteils durch den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 4. November 2003 (1 StR 395/03) wegen Überschreitens der Urteilsabsetzungsfrist hat das Landgericht unter Anwendung der in der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen ( BGHSt 30, 105) entwickelten Grundsätze zur außergewöhnlichen Strafmilderung den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt.

    Die vom Großen Senat des Bundesgerichtshofs ( BGHSt 30, 105) entwickelte Rechtsfolgenlösung trägt dem Umstand Rechnung, daß das Mordmerkmal der Heimtücke auch in Fällen erfüllt sein kann, bei denen die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe wegen des sonstigen Gepräges der Tat das aus dem Grundgesetz abzuleitende Verbot unverhältnismäßigen staatlichen Strafens verletzen würde.

    Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, wird das angefochtene Urteil den von BGHSt 30, 105 aufgestellten Maßstäben nicht gerecht.

  • BGH, 07.02.2006 - 3 StR 460/98  

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung und Beschleunigungsgebot (rechtsstaatswidrige

    Beim Heimtückemord trägt die Rechtsprechung dem Übermaßverbot durch Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB weiterhin für solche Ausnahmefälle Rechnung, in denen wegen extremer, außergewöhnlicher Umstände das Tatunrecht oder die Schuld des Täters derart abgeschwächt sind, dass die lebenslange Freiheitsstrafe unter keinem Gesichtspunkt mehr verfassungsrechtliche Legitimation finden könnte ( BGHSt 30, 105).
  • BGH, 23.08.2007 - 3 StR 50/07  

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensationslösung;

  • BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 578/07  

    Mord (Befriedigung des Geschlechtstriebs; Ermöglichung einer anderen Straftat;

  • BGH, 04.07.1984 - 3 StR 199/84  

    Zeitpunkt der Arglosigkeit

  • BGH, 23.11.2004 - 1 StR 331/04  

    Heimtückemord und Rechtsfolgenlösung (BGHSt 30, 105: außergewöhnliche

  • BGH, 10.05.2007 - 4 StR 11/07  

    Heimtückemord (Arglosigkeit: Schlaf, normative Einschränkungen

  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94  

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach StGB § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr.

  • BGH, 25.09.2001 - 1 StR 264/01  

    Aufklärungspflicht; Beweisantrag (Unzulässigkeit); Verlesung des Protokolls über

  • LG Dortmund, 07.07.2003 - 14 (Schw) C 1/02  
  • BGH, 01.07.2004 - 3 StR 107/04  

    Mord; Heimtücke (Strafzumessung: Rechtsfolgenlösung, außergewöhnliche Umstände,

  • BGH, 16.05.1990 - 2 StR 143/90  

    Natürliche Handlungseinheit bei mehreren Angriffen; Strafmilderung bei

  • BGH, 02.08.1983 - 5 StR 503/83  
  • BGH, 14.01.2003 - 5 StR 478/02  

    Mord (Heimtücke; Arglosigkeit; Wehrlosigkeit).

  • OLG Stuttgart, 09.07.2003 - 4 Ws 95/03  

    Verurteilung wegen heimtückischen Mordes: Wiederaufnahmeantrag mit dem Ziel der

  • BGH, 10.01.2006 - 5 StR 341/05  

    Mord (Heimtücke; niedrige Beweggründe bei Blutrache und vorheriger Tötung eines

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvR 750/06  

    (Keine) Berücksichtigung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bei der

  • BGH, 03.04.2008 - 5 StR 525/07  

    Mord und "eigenmächtige Sterbehilfe" (niedrige Beweggründe; Heimtücke bei

  • BGH, 03.09.2002 - 5 StR 139/02  

    Mord (Heimtücke, Arglosigkeit, Wehrlosigkeit, niedrige Beweggründe, Hass, Wut,

  • BGH, 23.11.1995 - 1 StR 475/95  

    Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht, wenn vom Getöteten selbst die Entdeckung

  • BGH, 05.07.2000 - 5 StR 629/99  

    Verurteilung eines Fluchthelfers wegen Erschießung eines Grenzpostens an der

  • BGH, 08.05.1991 - 3 StR 467/90  

    Tötung eines arg- und wehrlosen Patienten im Krankenhaus; Sterbehilfe durch

  • BVerfG, 30.11.2000 - 2 BvR 1473/00  

    Schüsse auf DDR-Grenzer als Mordversuch

  • BGH, 17.05.2001 - 4 StR 520/00  

    Totschlag; Mord; Heimtücke (subjektive Erfordernisse im Fall einer

  • BGH, 22.04.2004 - 3 StR 428/03  

    Absoluter Revisionsgrund (Öffentlichkeit des Verfahrens; formale Verletzung der

  • BGH, 13.11.1985 - 3 StR 273/85  
  • BGH, 07.05.1996 - 1 StR 168/96  

    Einsamer Parkplatz - §§ 211, 25 Abs. 2, 27 StGB, Abgrenzung, 'Gesamtumstände', in

  • BGH, 26.09.2001 - 1 StR 321/01  

    Mord aus niedrigen Beweggründen (Fehlende moralische Rechtfertigung und

  • BGH, 06.03.1987 - 2 StR 652/86  
  • BGH, 31.07.1996 - 1 StR 247/96  

    Verurteilung wegen Giftmordes aufgehoben

  • BGH, 26.06.1997 - 4 StR 180/97  
  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvR 752/06  
  • BGH, 13.06.1994 - 1 StR 504/93  
  • BGH, 15.05.1997 - 4 StR 118/97  
  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvR 761/06  
  • BGH, 26.11.1986 - 3 StR 372/86  
  • BGH, 19.04.1989 - 2 StR 97/89  
  • BGH, 17.04.1991 - 2 StR 404/90  
  • BGH, 07.12.1999 - 1 StR 574/99  

    Mord; Heimtücke; Verwerfung der Revision als unbegründet

  • LG Itzehoe, 12.03.2009 - Jug 3 KLs 19/08  

    Vorlagebeschluss; Richtervorlage; konkrete Normenkontrolle; Schuldprinzip;

  • BGH, 24.08.1994 - 3 StR 268/94  
  • BVerfG, 24.11.2000 - 2 BvR 1473/00  
  • BGH, 25.11.2003 - 3 StR 318/03  

    Mord (fehlerhafte Anwendung der ausnahmsweisen Rechtsfolgenlösung).

  • OLG Nürnberg, 22.02.1996 - Ws 13/96  

    Besondere Schwere der Schuld bei Altfällen

  • BGH, 23.02.1988 - 1 StR 697/87  
  • LG Hildesheim, 08.07.2009 - 12 Ks 17 Js 4517/07  

    Strafvollstreckung: Vollstreckungsreihenfolge bei Anordnung der Unterbringung in

  • BGH, 25.09.2001 - 1 StR 264/01  
  • OLG Hamm, 18.12.2001 - 1 Ws (L) 12/01  

    Besondere Schwere der Schuld, nachträgliche Feststellung,

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht