Rechtsprechung
   BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73   

Radikalenbeschluß

Art. 33 Abs. 5, 5 Abs. 2, 12 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Extremistenbeschluß

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 33 Abs. 5, Art. 5 Abs. 2, Art. 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Folgen der Verletzung der beamtenrechtlichen Treuepflicht

Besprechungen u.ä.

  • ev-akademie-boll.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die zwei Krisen der Verfassungsrechtsprechung (Prof. Dr. Dr. Ingo Müller)

Sonstiges

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Radikalenerlaß

Verfahrensgang

  • VG Schleswig, 10.04.1973 - 5 A 363/72
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 39, 334
  • NJW 1975, 1641
  • MDR 1975, 816
  • JR 1975, 456
  • DÖV 1975, 670
  • DVBl 1975, 817
  • DB 1975, 1555



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (333)  

  • BVerwG, 22.04.1977 - VII C 17.74  
    Das vom Berufungsgericht dem § 6 Abs. 1 Nr. 2 HmbBG entnommene Einstellungserfordernis stellt - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat - ein bundesverfassungsrechtlich vorgegebenes, durch den zuständigen Beamtengesetzgeber konkretisiertes Gebot dar (BVerfGE 39, 334 [346 ff.]; BVerwGE 47, 330 [336]).

    Dies ergibt sich jedoch nicht - wie das Berufungsgericht annimmt - allein schon aus Art. 33 Abs. 4 GG; die Pflicht des Beamten zur Verfassungstreue ist vielmehr ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, auf den allerdings in Art. 33 Abs. 4 GG ("Dienst und Treueverhältnis") ausdrücklich Bezug genommen ist (BVerfGE 39, 334 [346 f.]).

    Zwar gehört bei einem nichtbeamteten Bediensteten zu der nach Art. 33 Abs. 2 GG erforderlichen Eignung für ein öffentliches Amt auch die Loyalität gegenüber dem Staat als dem Partner des jeweils bestehenden Rechtsverhältnisses (vgl. hierzu für Angestellte BVerfGE 39, 334 [355 f.]).

    Lediglich im Hinblick auf die von der Klägerin befürchtete Provinzialisierung des Hochschulwesens sei darauf hingewiesen, daß nach Ansicht des erkennenden Senats die Anforderungen an Ausländer durchaus anders sein können als diejenigen an Deutsche, wenngleich auch bei ihnen noch zu fordern sein wird, daß sie den Staat, in dem sie als Lehrbeauftragte tätig sind, und seine Verfassungsordnung nicht angreifen (Formulierung nach BVerfGE 39, 334 [355]).

    aa) Die Auffassung des Berufungsgerichts über die auch von einem Lehrbeauftragten zu fordernde Verfassungstreue wird im Grundsätzlichen bestätigt durch die nach dem Berufungsurteil ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar und 26. März 1975 (BVerwGE 47, 330 und 365), des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 (BVerfGE 39, 334) und des Bundesarbeitsgerichts vom 31. März 1976 - 5 AZR 104/74 - (NJW 1976, 1708 = ZBR 1976, 306).

    Dabei fordert die politische Treuepflicht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 39 334 [348]) mehr als nur eine formal korrekte, im übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, daß er sich eindeutig, von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren.

    Die Treuepflicht ist - was die einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften auch in ihrer Formulierung deutlich machen - auf die Verfassung bezogen; sie bedeutet hingegen nicht - wie bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 39, 334 [347]) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 47, 330 [336]) ausdrücklich festgestellt haben, hier aber zur Klarstellung nochmals wiederholt wird - eine Verpflichtung zur Unterstützung der jeweiligen Regierungspolitik.

    Sie verlangt darüber hinaus Bekenntnis und Einsatz des Beamten für den Fortbestand der Grundprinzipien der Verfassung (BVerfGE 39, 334 [348 f.]; BVerwGE 47, 330 [335 f.]).

    Dieser unverzichtbare Bestandteil der Treuepflicht verwehrt dem Beamten nicht, für Änderungen der bestehenden Verhältnisse und für Änderungen von Gesetzen, die zu beachten er bei seiner dienstlichen Tätigkeit gehalten ist, einzutreten; er muß dies aber innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln tun und darf dabei nicht die verfassungsmäßige Grundordnung des Staates in Frage stellen wollen (BVerfGE 39, 334 [348]).

    Diese Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 47, 330 [344 ff.] und 365 [373]) hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 39, 334 [357 ff.]) bestätigt und dabei nunmehr selbst klargestellt, daß seine bisherige Rechtsprechung zu Art. 21 GG nur den normalen Status des politischen Aktivbürgers in der Gesellschaft vor Augen hatte, nicht dagegen den Bürger in seiner besonderen rechtlichen Stellung als Beamten (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31. März 1976, das in diesem Zusammenhang auf das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bezug nimmt [NJW 1976, 1710 = ZBR 1976, 309]).

    Die verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 21 GG sind inzwischen zudem durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 39, 334 [357 ff.]) entschieden.

    Soweit in der vorliegenden Sache Grundrechtsgarantien aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG in Betracht kommen, verneint der erkennende Senat aus den überzeugenden Gründen der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 39, 334 [360 ff.]) bzw. des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 47, 330 [340 ff., 352 ff.]) einen Grundrechtsverstoß.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 39, 334 [368 f.]) begründet dies damit, daß das Verbot des Art. 33 Abs. 3 GG sich nicht auf das Äußern und Betätigen politischer Überzeugungen bezieht, dies vielmehr unter besondere Grundrechte (Art. 2 Abs. 1, 4, 5, 8, 9 GG) fällt, die eigene Umschreibungen ihrer Schranken haben, deren Realisierung Art. 3 Abs. 3 GG nicht entgegenstehen kann.

    So darf z.B. bei Bewerbern für konfessionell gebundene Staatsämter (Lehrer einer Bekenntnisschule, vgl. BVerwGE 19, 252 [260]; BVerfGE 39, 334 [368]) auf das religiöse Bekenntnis, bei der Besetzung einer Wärterstelle einer Haftanstalt auf das Geschlecht abgestellt werden (vgl. BVerwGE 47, 330 [354]).

    Die Grenze für eine Differenzierung unter Berücksichtigung der in Art. 3 Abs. 3, 33 Abs. 3 GG genannten Merkmale liegt dort, wo eine Umgehung des Art. 33 Abs. 2 GG und damit zugleich des Privilegierungs- und Diskriminierungsverbots "bezweckt" wird (vgl. BVerfGE 39, 334 [368]; BVerwGE 47, 330 [355]).

    Aus der Verfassung (Art. 33 Abs. 2 GG) zu rechtfertigende und daher rechtmäßige Beschränkungen bei der Ausübung von Grundrechten können auch Art. 18 GG nicht verletzen (vgl. hierzu BVerwGE 47, 330 [356 f.]); das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. Mai 1975 (BVerfGE 39, 334) Art. 18 GG als Prüfungsmaßstab gar nicht mehr herangezogen.

    Es kann dahin stehen, ob damit ausdrücklich auf die traditionelle Treuepflicht des Beamten (so BVerfGE 39, 334 [346 f.]) oder auf eine allgemeine, jedem Staatsbürger obliegende Treuepflicht (so Professor Ridder in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat) Bezug genommen wird.

    Für die hier vertretene Auffassung spricht auch die Aussage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 39, 334 [355]), die Treuepflicht des Beamten gelte für jedes Beamtenverhältnis und sei auch einer Differenzierung je nach der Art der dienstlichen Obliegenheiten des Beamten nicht zugänglich.

    Diese Prüfung muß bei § 6 Abs. 1 Nr. 2 HmbBG zur vollständigen Nachprüfung der Rechtsanwendung führen; denn das Landesbeamtenrecht ist in dem hier allein interessierenden Zusammenhang (Verfassungstreue der Beamten) in besonderer Weise mit den verfassungsrechtlichen Geboten aus Art. 33 GG verschränkt; der Landesgesetzgeber konkretisiert die bundesverfassungsrechtlichen Gebote (vgl. BVerfGE 39, 334 [346 ff.]; BVerwGE 47, 330 [336]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt (vgl. BVerfGE 39, 334 [352]), daß die Einstellungsbehörde über den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis entscheidet, ohne verpflichtet zu sein, vorher den Bewerber zu ihren Zweifeln anzuhören.

    Für die Frage, ob ein Bewerber die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, kommt es auf die Persönlichkeit des Bewerbers und damit auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. BVerfGE 39, 334 [352 ff.]); ein Stück des Verhaltens, das für die geforderte Beurteilung der Persönlichkeit des Bewerbers erheblich sein kann, kann auch der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei sein, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt (BVerfGE 39, 334 [359]).

    cc) Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Ziele der DKP, die der Beigeladene fördert, mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar seien, sind revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch BVerfGE 5, 85 [196]; 39, 334 [360]; BVerwGE 47, 330 [360]; BAG, Urteil vom 31. März 1976 [NJW 1976, 1708, 1710 f. = ZBR 1976, 306, 309 f.]) und von den Revisionsklägern auch nicht angegriffen worden.

    Ob eine Entscheidung wie diejenige des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 (BVerfGE 39, 334) nicht der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts, sondern wegen Abweichung von dem Beschluß des Ersten Senats vom 19. Februar 1957 (BVerfGE 6, 132 [152/153]) gemäß § 16 Abs. 1 BVerfGG nur das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hätte erlassen dürfen, kann dahin stehen, da der Umstand, daß das Plenum hätte entscheiden müssen, der vom Zweiten Senat getroffenen Entscheidung nicht ihre Wirkung nimmt.

    Zu den tragenden und damit verbindlichen Entscheidungsqründen gehört jedenfalls, daß der Bewerber für ein Beamtenverhältnis die Gewähr dafür bieten muß, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten (BVerfGE 39, 334 [352, 371]), und weiter, daß dafür auch der Beitritt und die Zugehörigkeit zu einer Partei mit verfassungsfeindlichen Zielen von Bedeutung sein kann (vgl. BVerfGE 39, 334 [359]) (vgl. hierzu auch Klaus Lange, "Radikale" im öffentlichen Dienst?, NJW 1976, 1809).

  • BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 27.78  
    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02  

    Kopftuch Ludin

    a) Das grundrechtsgleiche Recht des Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet das Maß an Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG), das angesichts der von der jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft zulässigerweise begrenzten Zahl von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst möglich ist (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 39, 334 ).

    Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt keinen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt (vgl. BVerfGE 39, 334 ; BVerwGE 68, 109 ).

    Der Zugang zu einer Tätigkeit in einem öffentlichen Amt (die Zulassung zum Beruf, die gleichzeitig die freie Berufswahl betrifft) darf insbesondere durch subjektive Zulassungsvoraussetzungen beschränkt werden (vgl. BVerfGE 39, 334 ).

    Auch im Beamtenverhältnis beanspruchen die Grundrechte Geltung, wobei der Pflichtenkreis des Beamten gemäß Art. 33 Abs. 5 GG dessen rechtliche Möglichkeit begrenzt, von Grundrechten Gebrauch zu machen (vgl. BVerfGE 39, 334 ): Der Grundrechtsausübung des Beamten im Dienst können Grenzen gesetzt werden, die sich aus allgemeinen Anforderungen an den öffentlichen Dienst oder aus besonderen Erfordernissen des jeweiligen öffentlichen Amtes ergeben (vgl. etwa BVerwGE 56, 227 ).

    c) Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt durch den Dienstherrn bezieht sich auf die künftige Amtstätigkeit des Betroffenen und enthält zugleich eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt (vgl. BVerfGE 39, 334 ; 92, 140 ).

    Bei diesem prognostischen Urteil steht dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zu; die Nachprüfung durch die Fachgerichte beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfGE 39, 334 ; BVerwGE 61, 176 ; 68, 109 ; 86, 244 ).

    Diese besondere, durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich abgesicherte Pflichtenstellung überlagert den grundsätzlich auch für Beamte geltenden Schutz der Grundrechte (vgl. BVerfGE 39, 334 ), soweit Aufgabe und Zweck des öffentlichen Amts dies erfordern.

    Im Übrigen ist die Nachprüfung, da es keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gibt, auf die Willkürkontrolle beschränkt (vgl. BVerfGE 39, 334 ).

    Verhält sich der Beamte im Dienst politisch, weltanschaulich oder religiös nicht neutral, so verstößt er gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten, wenn sein Verhalten objektiv geeignet ist, zu Konflikten oder Behinderungen bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zu führen (vgl. BVerfGE 39, 334 ).

    Nicht ausräumbare Zweifel hieran berechtigen die Einstellungsbehörde zu einer negativen Prognose, da insoweit die Eignung nicht positiv festgestellt werden kann (vgl. BVerfGE 39, 334 ).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht