Rechtsprechung
Gericht
BGH
Datum
27.07.1972
Aktenzeichen
4 StR 287/72
Dazu im Internet
dejure.org
Rammen des Streifenwagens
§ 142 StGB, 'Unfall' möglich auch bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadensereignisses durch den Fahrer, Ausnahme: verkehrsatypisches Verhalten (außerhalb des Straßenverkehrs liegender Erfolg);
§ 142 StGB ist nicht mitbestrafte Nachtat zu einer Vorsatztat nach § 315b StGB oder § 303 StGB;
keine Einschränkung des § 142 StGB unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit ("begrenztes Verbot der Selbstbegünstigung")
Fundstellen
BGHSt 24, 382
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