Rechtsprechung

Gericht
BGH
Datum
27.07.1972
Aktenzeichen
4 StR 287/72
Dazu im Internet

dejure.org

Rammen des Streifenwagens

§ 142 StGB, 'Unfall' möglich auch bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadensereignisses durch den Fahrer, Ausnahme: verkehrsatypisches Verhalten (außerhalb des Straßenverkehrs liegender Erfolg);

§ 142 StGB ist nicht mitbestrafte Nachtat zu einer Vorsatztat nach § 315b StGB oder § 303 StGB;

keine Einschränkung des § 142 StGB unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit ("begrenztes Verbot der Selbstbegünstigung")

Alpmann Schmidt

StGB § 142

Fundstellen
BGHSt 24, 382
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht