Rechtsprechung
| BGH, 27.07.1972 - 4 StR 287/72 |
Rammen des Streifenwagens
§ 142 StGB, 'Unfall' möglich auch bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadensereignisses durch den Fahrer, Ausnahme: verkehrsatypisches Verhalten (außerhalb des Straßenverkehrs liegender Erfolg);
§ 142 StGB ist nicht mitbestrafte Nachtat zu einer Vorsatztat nach § 315b StGB oder § 303 StGB;
keine Einschränkung des § 142 StGB unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit ("begrenztes Verbot der Selbstbegünstigung")
Volltextveröffentlichungen (3)
- Alpmann Schmidt
StGB § 142
- DRSP
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 24, 382
- NJW 1972, 2319
- NJW 1972, 1960
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 20.02.2003 - 4 StR 228/02
Gefährdung des Straßenverkehrs; gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr …
Der Annahme eines Unfalls im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB steht es nicht entgegen, wenn ein Unfallbeteiligter ein Schadensereignis selbst vorsätzlich herbeigeführt hat (Bekräftigung von BGHSt 24, 382 ff.).Dem steht nicht entgegen, daß der Polizeibeamte Ji. - im dritten Tatkomplex - zwei der Unfälle selbst (vorsätzlich) herbeigeführt hatte (vgl. BGHSt 24, 382 ff.; BGH VRS 11, 425 ff.; 56, 141, 144).
- BGH, 15.11.2001 - 4 StR 233/01
Begriff des Unfalls im Straßenverkehr; Entfernen vom Unfallort; Gefährlicher …
Unter dieser Voraussetzung hat es die Rechtsprechung stets als unbeachtlich angesehen, daß ein daran Beteiligter das Schadensereignis vorsätzlich herbeigeführt hat, wenn nur einem anderen ein von diesem ungewollter Schaden entstanden ist, weil es sich dann zumindest für diesen anderen um ein ungewolltes, ihn plötzlich von außen her treffendes Ereignis handelt (BGHSt 12, 253, 256; 24, 382, 383).Unter dieser Voraussetzung hat es die Rechtsprechung stets als unbeachtlich angesehen, daß ein daran Beteiligter das Schadensereignis vorsätzlich herbeigeführt hat, wenn nur einem anderen ein von diesem ungewollter Schaden entstanden ist, weil es sich dann zumindest für diesen anderen um ein ungewolltes, ihn plötzlich von außen her treffendes Ereignis handelt (BGHSt 12, 253, 256; 24, 382, 383).
- BayObLG, 31.05.1985 - RReg. 1 St 42/85 Darunter ist ein regelwidriges, vom normalen Verkehrsablauf abweichendes plötzliches Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr mit schädlichen Auswirkungen zu verstehen, bei dem ein nicht ganz unerheblicher Personen- oder Sachschaden entstanden ist (BGHSt 8, 263/264; 12, 253/255; 24, 382/383 ..).
Nach herrschender Ansicht, welcher sich der Senat anschließt, steht der Kennzeichnung eines solchen Geschehens als Verkehrsunfall nicht entgegen, daß ein daran Beteiligter es vorsätzlich herbeigeführt hat, wenn nur einem anderen ein von diesem ungewollter Schaden entstanden ist (BGHSt 24, 382/383; BGH, VRS 10, 220/221; 21, 113/117 f. ..).
Daß er bei dieser Gelegenheit das Fahrzeug auch zu verkehrsfremden Zwecken, nämlich zu einem Zerstören von Straßenbegrenzungspfosten, verwendet hat, und daß diese Zerstörung im Gegensatz etwa zum bewußten Anfahren eines den Fluchtweg versperrenden oder den Täter verfolgenden Polizeifahrzeugs (vgl. BGHSt 24, 382 ) weder bestimmt noch geeignet war, die eigene Fortbewegung zu ermöglichen oder zu erleichtern, vermag nichts daran zu ändern, daß die Zerstörung im Rahmen eines Verkehrsvorgangs und durch diesen bewirkt wurde (….. Dreher/Tröndle, StGB , 42. Aufl., § 142 RdNr. 12).
- BayObLG, 27.06.1986 - RReg. 1 St 133/86 Ist das schädigende Ereignis von einem der Beteiligten gewollt, genügt es, daß für den anderen Beteiligten es sich um ein ungewolltes, ihn plötzlich von außen treffendes Ereignis handelt (BGHSt 24, 382).
Bei mehr als einem Beteiligten ändert weder das vorsätzliche Verhalten des Verletzten (BGHSt 12, 253/255 f.) noch ein solches des Schädigers (BGHSt 24, 382; BGH VRS 10, 220/221; BayObLGSt 1985, 76 [vorst. zu c]) etwas am Vorliegen eines Unfalls im Straßenverkehr, vorausgesetzt, daß nicht sämtliche Beteiligte vorsätzlich handeln.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2005 - 8 A 1893/05
Drei Jahre Fahrtenbuch-Führen bei Nichtfeststellung des Fzg-Führers nach …
Ein Unfall im Sinne des § 142 StGB ist jedes mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängende Ereignis, durch das ein Mensch zu Schaden kommt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wird (vgl. BGH, Urteile vom 27.7.1972 - 4 StR 287/72 -, BGHSt 24, 382, 383, und vom 26.5.1955 - 4 StR 148/55 -, BGHSt 8, 263, 264 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.1996 - 5 Ss 348/96 - 103/96 I -, VRS 93, 165; OLG Hamm, Urteil vom 9.9.1981 - 6 Ss 1017/81 -, VRS 61, 430). - BayObLG, 13.04.1992 - 1St RR 2/92
Beschädigung der Schranke einer Tiefgarage als Verkehrsunfall
Es muß sich vielmehr um ein plötzlich eintretendes Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr handeln, das mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs in ursächlichem Zusammenhang steht (vgl. BGHSt 24, 382/383; BayObLGSt 1979, 132; 1985, 76/77; 1986, 70;… Mühlhaus/Janiszewski StVO 12. Aufl., StGB § 142 Rn. 4;… Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 142 Rn. 9;… Cramer in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 142 Rn. 4;… Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 31. Aufl. § 142 StGB Rn. 24). - KG, 12.07.2006 - 1 Ss 180/06 Zwar war sie nicht, wie das Landgericht meint, zum Bleiben verpflichtet, um Feststellungen zu ihrer Tatbeteiligung und ihren Personalien zu ermöglichen, denn die Auseinandersetzung innerhalb des Busses stellte mangels eines Zusammenhanges mit den Gefahren des öffentlichen Verkehrs (vgl. zu diesem Erfordernis BGHSt 24, 382, 383;… Tröndle/ Fischer, § 142 StGB Rdnr. 9) keinen Unfall im Straßenverkehr dar, der für die Beteiligten nach § 142 Abs. 1 StGB strafbewehrte Verhaltenspflichten zur Ermöglichung einer Aufklärung des Geschehens auslöst.
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