Rechtsprechung
   BGH, 02.07.1985 - 1 StR 280/85   

Rangelei um Schußwaffe

Voraussetzungen, unter denen eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wegen vorwerfbaren Alkoholgenusses versagt werden kann;

§ 213 2. Alt. StGB, minder schwerer Fall kann schon bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB zu bejahen sein (vgl. auch § 50 StGB)

Volltextveröffentlichungen

  • DRSP

    Annahme eines minder schweren Falls bei verminderter Schuldfähigkeit

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    Annahme eines minder schweren Falls bei verminderter Schuldfähigkeit

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1986, 793
  • NStZ 1985, 497
  • MDR 1985, 947
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Wird zitiert von ... (14)  

  • BGH, 29.04.1997 - 1 StR 511/95  

    BGH verneint Erfahrungssatz über die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

    Auch bei der weiteren Entscheidung, ob bei Vorliegen erheblich verminderter Schuld eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen werden soll, kann der Tatrichter solche Überlegungen einbeziehen (vgl. auch BGH NJW 1986, 793 f.; Foth aaO S. 37).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 48/86  

    Berechnung des Blutalkoholgehalts ohne Blutprobe

    Für den Fall, daß die Strafkammer eine vorverlagerte Schuld nicht nachweisen kann und von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit infolge Alkoholeinflusses auszugehen hat, kann im Hinblick auf die mitgeteilten Vorverurteilungen (UA 6) die Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 StGB gegebenenfalls versagt werden, wenn der Angeklagte, der seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuß selbst herbeigeführt hat, dazu neigt, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen, und wenn er sich dieser Neigung bewußt gewesen ist oder doch hätte bewußt sein können (BGH MDR 1985, 947 ; BGH NStZ 1986, 114, 115; BGH Beschluß vom 18. Juni 1985 - 4 StR 232/85).
  • BGH, 17.07.1990 - 1 StR 305/90  
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