Rechtsprechung
   BGH, 28.08.2000 - 5 StR 300/00   

Rat zur Flucht

§§ 258, 22 StGB, versuchte Strafvereitelung durch Strafverteidiger, Rücktritt, § 24 StGB;

§§ 240, 22 StGB, keine versuchte Nötigung durch Androhung der Mandatsniederlegung

Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 244a StGB; § 244 StGB
    Schwerer Bandendiebstahl; Zweipersonenbande

  • HRR Strafrecht

    § 258 StGB; § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 22 StGB; § 240 StGB; § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO; § 252 StPO
    Versuch der Strafvereitelung (Aufforderung zur Flucht des Mitangeklagten); Freispruch durch BGH; Abgrenzung der abgeurteilten mittelbaren Täterschaft des Beschwerdeführers von strafloser Anstiftung zu gemäß § 258 Abs. 5 StGB strafloser persönlicher Selbstbegünstigung; Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch und Abgrenzung zum fehlgeschlagenen Versuch (Freiwilligkeit); Versuch der Nötigung; Drohung mit einem empfindlichen Übel; Zeugnisverweigerungsrecht; Verwertungsverbot; Zusammenhang zur Vernehmung

  • lexetius.com
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Besprechungen u.ä.

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 171
  • StV 2001, 108
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Wird zitiert von ... (4)  

  • BGH, 14.06.2005 - 1 StR 338/04  

    Zeugnisverweigerungsrecht und Konfrontationsrecht (Verwertungsverbot; Vernehmung

    Insbesondere handelt es sich nicht um Angaben, die sie "aus freien Stücken" und nicht im Bewußtsein ihrer späteren Verwendungsmöglichkeit im Verfahren abgegeben hat (BGH NStZ-RR 2001, 171, 172; BGHR StPO § 252 - Verwertungsverbot 16).
  • OLG Frankfurt, 11.05.2007 - 3 Ws 470/07  

    Pflichtverteidigung: Erfordernis der Bestellung eines weiteren

    Dies gilt namentlich, wenn der Antragsteller nicht über einen Verteidiger verfügt, wohl aber der Mitangeklagte (AG Saalfeld, StV 149, 604; NStZ 2002, 119; LG Oldenburg, StV 2001, 108), oder wenn dem Verletzten ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist bzw. sich der Nebenkläger auf eigene Kosten eines Rechtsanwaltes als Beistand bedient (OLG Saarbrücken, NStZ 2006, 718; Laufhütte, § 141 Rn 24).
  • OLG Karlsruhe, 18.05.2004 - 3 Ss 148/02  

    Beihilfe zur versuchten Nötigung: Abgrenzung einer Drohung von einer bloßen

    In der Person des Angeklagten beinhaltete die Mitteilung der gegebenenfalls drohenden Nachteile demgegenüber eine von der Drohung abzugrenzende bloße Warnung der Angestellten vor den ihnen drohenden, für den Weigerungsfall ins Auge gefassten negativen Konsequenzen (BGH NStZ-RR 2001, 171, 172), hinter der sich freilich die wirkliche Drohung des Vorstandes und des Geschäftsführers nicht lediglich verbarg, sondern mit aller Deutlichkeit und Nachdruck ausgesprochen wurde.
  • LG Köln, 23.07.2009 - 111 Qs 312/09  
    Allerdings gebietet es das Prinzip der "Waffengleichheit", dass auch dem Beschwerdeführer ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird, nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 26.1.2009 dem Mitangeklagten des Beschwerdeführers einen Pflichtverteidiger beigeordnet hat (OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2007, 244; LG Oldenburg StV 2001, 108; AG Saalfeld NStZ-RR 2002, 119).
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