Rechtsprechung
   BGH, 10.07.1986 - III ZR 133/85   

Ratenkredit

§§ 138 Abs. 1, 812 BGB, § 197 BGB <Fassung bis 31.12.01>, kurze Verjährung, Auslegungsmethoden, 'Rechtsfrieden'

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verjährung des Rückzahlungsanspruchs aus sittenwidrigem Ratenkreditvertrag

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Vierjährige Verjährung des Anspruchs eines Kreditnehmers auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Zinsen und sonstiger Kreditkosten

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 98, 174
  • NJW 1986, 2564
  • ZIP 1986, 1037
  • MDR 1986, 915
  • NJW-RR 1986, 1237
  • WM 1986, 991
  • BB 1986, 1601



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Wird zitiert von ... (147)  

  • BGH, 30.05.2000 - IX ZR 121/99  

    Immobilienmakler - Zusammenwirken von Immobilienmakler und Rechtsanwalt

    b) Diese Gesetzesauslegung steht nicht in Widerspruch dazu, daß der Anspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung geleisteter Zinsen und sonstiger Kreditkosten wegen Nichtigkeit des Darlehensvertrages gemäß § 197 BGB in vier Jahren verjährt (vgl. BGHZ 98, 174, 179 ff.).

    Dies beruht auf dem besonderen Schutzzweck der Norm, welcher verhindern soll, daß regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen sich im Laufe der Zeit zu einer nur noch schwer nachzuvollziehenden Summe ansammeln, die den Schuldner besonders belastet (BGHZ 98, 174, 184).

    Dies gilt auch für den Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers; denn dieser wird ebenfalls nicht in einer Summe fällig, sondern erhöht sich mit jeder einzelnen Ratenzahlung (BGHZ 98, 174, 181).

    Diese Norm stellt entscheidend auf die berufliche und soziale Rollenverteilung ab (Canaris ZIP 1986, 273, 280; BGHZ 98, 174, 184).

  • BGH, 07.12.1989 - III ZR 270/88  
    Leistet ein Ratenkreditnehmer, der den nach § 138 I BGB objektiv nichtigen Kreditvertrag für wirksam hält, seine Restschuld zur vorzeitigen Ablösung in einer Summe, so verjährt sein Anspruch auf Rückzahlung des auf Zinsen und Nebenkosten entfallenden Zahlungsanteils nach § 197 BGB (Weiterentwicklung von BGHZ 98, 174 = NJW 1986, 2564).

    Soweit sich die Bereicherungsansprüche der Kl. aus ihren bis Mai 1979 vereinbarungsgemäß geleisteten Ratenzahlungen ergeben, kann sich das BerGer. auf das Urteil des erkennenden Senats (BGHZ 98, 174 = NJW 1986, 2564 = LM § 197 BGB Nr. 17) stützen: Danach entsteht bei Nichtigkeit des zugrunde liegenden Kreditvertrags mit jeder einzelnen Ratenzahlung jeweils ein sofort fälliger Rückzahlungsanspruch des Kreditnehmers in Höhe des in der Rate enthaltenen Kreditkostenanteils.

    Da die einzelnen Ratenzahlungen ihre gemeinsame Ursache in der Vorstellung des Kreditnehmers haben, er sei zu der regelmäßigen Leistung verpflichtet, ist auch der Bereicherungsanspruch seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind; das aber rechtfertigt die Anwendung des § 197 BGB (BGHZ 98, 174, 181 (182) (= NJW 1986, 2564 = LM § 197 BGB Nr. 17).

    Zwar lassen sich, wenn man die Ablösungszahlung gesondert betrachtet, die im Urteil BGHZ 98, 174 für eine Anwendung des § 197 BGB angeführten Argumente nicht voll übertragen: Der Anspruch auf Rückzahlung der in der Ablösungssumme enthaltenen Zinsen und Kosten ist nicht auf regelmäßig wiederkehrende Teilleistungen gerichtet; er entsteht im Zeitpunkt der Ablösungszahlung in einer Summe und wird sofort in vollem Umfang fällig.

    Soweit sich die Bereicherungsansprüche der Kl. aus ihren bis Mai 1979 vereinbarungsgemäß geleisteten Ratenzahlungen ergeben, kann sich das BerGer. auf das Urteil des erkennenden Senats (BGHZ 98, 174 = NJW 1986, 2564 = LM § 197 BGB Nr. 17) stützen: Danach entsteht bei Nichtigkeit des zugrunde liegenden Kreditvertrags mit jeder einzelnen Ratenzahlung jeweils ein sofort fälliger Rückzahlungsanspruch des Kreditnehmers in Höhe des in der Rate enthaltenen Kreditkostenanteils.

    Da die einzelnen Ratenzahlungen ihre gemeinsame Ursache in der Vorstellung des Kreditnehmers haben, er sei zu der regelmäßigen Leistung verpflichtet, ist auch der Bereicherungsanspruch seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind; das aber rechtfertigt die Anwendung des § 197 BGB (BGHZ 98, 174, 181 (182) (= NJW 1986, 2564 = LM § 197 BGB Nr. 17).

    Zwar lassen sich, wenn man die Ablösungszahlung gesondert betrachtet, die im Urteil BGHZ 98, 174 für eine Anwendung des § 197 BGB angeführten Argumente nicht voll übertragen: Der Anspruch auf Rückzahlung der in der Ablösungssumme enthaltenen Zinsen und Kosten ist nicht auf regelmäßig wiederkehrende Teilleistungen gerichtet; er entsteht im Zeitpunkt der Ablösungszahlung in einer Summe und wird sofort in vollem Umfang fällig.

  • BGH, 27.02.2007 - XI ZR 56/06  

    Immobilienanlagen - Rückabwicklung des Darlehensvertrags

    b) Entgegen der Auffassung der Revision unterlagen die Ansprüche der Kläger aus § 812 BGB auf Rückzahlung der rechtsgrundlos geleisteten Zins- und Tilgungsbeträge ursprünglich der vierjährigen Verjährungsfrist nach § 197 BGB a.F., weil sie auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen gerichtet sind (vgl. BGHZ 98, 174, 181 f.; Senatsurteile vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308).

    Da die einzelnen Ratenzahlungen der Kläger ihre gemeinsame Ursache in deren Vorstellung hatten, sie seien zu regelmäßiger Leistung verpflichtet, ist auch der Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (vgl. BGHZ 98, 174, 181 f.; Senat BGHZ 112, 352, 354; Senatsurteil vom 14. September 2004 aaO).

    Vielmehr trägt die Regelung auch dem Umstand Rechnung, dass es bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen oft sehr schwer ist, sichere Feststellungen für eine Zeit zu treffen, die bis zu dreißig Jahren zurückliegt (BGHZ 98, 174, 184; Senat BGHZ 148, 90, 93 f.; Senatsurteil vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 66/05, WM 2006, 429, 431).

    Zudem stellt § 197 BGB a.F. allein auf die Art der Leistung und die Struktur des Anspruchs, nicht aber auf die berufliche oder soziologische Rollenverteilung ab, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Gefahren, deren Abwehr die vierjährige Verjährungsfrist dient, im konkreten Fall gegeben sind (BGHZ 98, 174, 184 f.).

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