Rechtsprechung
   BGH, 20.10.1992 - GSSt 1/92   

Raubmord

§ 251 StGB aF, § 18 StGB erfassen auch vorsätzliche Herbeiführung der Todesfolge (Auffangfunktion des Begriffs der Fahrlässigkeit) (Hinweis: nun im Wortlaut von § 251 StGB klargestellt: "wenigstens leichtfertig" statt früher "leichtfertig");

§ 52 StGB, Tateinheit (nicht Gesetzeseinheit) zwischen § 251 StGB und § 211 StGB

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    Verhältnis von Mord und Raub mit Todesfolge

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 39, 100
  • NJW 1993, 1662
  • NStZ 1993, 338
  • MDR 1993, 663
  • StV 1993, 361
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Wird zitiert von ... (36)  

  • BGH, 23.03.2000 - 4 StR 650/99  

    Konkurrenz zwischen § 227 StGB und § 251 StGB

    Gesetzeseinheit - und nicht Tateinheit - liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren, dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfaßt wird ( BGHSt 39, 100, 108; 41, 113, 115).

    a) Gesetzeseinheit - und nicht Tateinheit - liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren, dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfaßt wird ( BGHSt 39, 100, 108; 41, 113, 115 ; BGH NJW 1999, 69, 70).

    Die Annahme von Tateinheit zwischen vollendetem Raub mit Todesfolge und Körperverletzung mit Todesfolge ist auch nicht als Konsequenz aus der Entscheidung des Großen Senats BGHSt 39, 100, 108 ff. geboten.

    c) Dagegen stehen - in der Konsequenz der neueren Rechtsprechung, die in der Alternative zwischen Tateinheit und Gesetzeskonkurrenz durch eine deutliche Tendenz zur Annahme von Tateinheit geprägt ist (vgl. etwa BGHSt 39, 100 108, 41, 113, 115) BGH NJW 1999, 69) - der versuchte Raub mit Todesfolge und die zugleich verwirklichte vollendete Körperverletzung im Verhältnis der Tateinheit.

  • BGH, 30.03.1995 - 4 StR 768/94  

    Tatbestandsmerkmal des "Quälens" bei der Misshandlung von Schutzbefohlenen;

    Die Verletzung des durch einen Straftatbestand geschützten Rechtsguts muß eine - wenn auch nicht immer notwendige, so doch regelmäßige - Erscheinungsform des anderen Tatbestandes sein (vgl. BGHSt 39, 100, 108 m.w.N.).

    Der Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs, der das gesamte tatbestandsmäßig erfaßte Unrecht einer Tat zum Ausdruck bringen soll (BGHSt 31, 380; 39, 100, 108), wird hier nur durch die Annahme einer zwischen § 223 b StGB und § 226 StGB bestehenden Tateinheit hinreichend Rechnung getragen (ebenso Hirsch in LK 10. Aufl. § 223 b Rdn. 23; Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 223 b Rdn. 17; Vogler in Festschrift für Bockelmann S. 722; a.A. Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 223 b Rdn. 15; Lackner StGB 20. Aufl. § 223 b Rdn. 10).

    Den Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, daß die Strafkammer die Körperverletzung, die Tatbestandsmerkmal sowohl des § 223 b StGB als auch des § 226 StGB ist, der Angeklagten doppelt angelastet hätte (vgl. hierzu BGHSt 39, 100, 109).

  • BGH, 13.08.2002 - 3 StR 204/02  

    Räuberische Erpressung mit Todesfolge (deliktsspezifischer Gefahrzusammenhang;

    Dies gilt auch dann, wenn der Täter den Tod vorsätzlich herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 39, 100).

    Dies gilt auch dann, wenn der Täter - wie hier - den Tod vorsätzlich herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 39, 100).

    Die Delikte der versuchten räuberischen Erpressung mit Todesfolge und des Totschlags stehen im Verhältnis der Tateinheit ( BGHSt 39, 100, 108 f.).

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