Rechtsprechung
   BGH, 05.02.1987 - I ZR 210/84   

Raubpressungen

§§ 85, 97 UrhG;

§ 286 ZPO, Anscheinsbeweis für Vertrieb bei Herstellung von Schallplattenhüllen

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 100, 31
  • NJW 1987, 2876
  • MDR 1987, 734
  • ZUM 1988, 86
  • GRUR 1987, 630



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Wird zitiert von ... (41)  

  • BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03  

    Bankrecht - Beweislast bei ec-Karten Missbrauch

    aa) Die Frage, ob ein Anscheinsbeweis eingreift, unterliegt der Prüfung durch das Revisionsgericht (BGHZ 100, 31, 33; BGH, Urteil vom 17. Februar 1988 - IVa ZR 277/86, NJW-RR 1988, 789, 790).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins nur bei typischen Geschehensabläufen anwendbar, d.h. in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (BGHZ 100, 31, 33; BGH, Urteile vom 23. Januar 1997 - I ZR 29/94, WM 1997, 1493, 1496 und vom 4. Dezember 2000 - II ZR 293/99, NJW 2001, 1140, 1141).

    Der Anscheinsbeweis führt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu einer Umkehr der Beweislast (BGHZ 100, 31, 34 m.w.Nachw.).

  • OLG Hamburg, 10.10.2001 - 2 Wx 63/00  

    Keine Beweislastumkehr bei Schadensersatz innerhalb einer

    Die Anwendung des Anscheinsbeweises ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz wie in der Revisionsinstanz allgemein praktisch voll nachprüfbar, weil die Verletzung von Erfahrungssätzen revisibel ist (vgl. BGHZ 100, 31, 33; MünchKom-Prütting § 286 ZPO, Rz. 65).

    Der Anscheinsbeweis gilt nur für typische Geschehensabläufe (BGHZ 100, 31, 33 m.w.N; VersR 1991, 461).

    Steht ein Sachverhalt fest, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Geschehensablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist, so ist diese Ursache oder dieser Ablauf als bewiesen anzusehen, wenn der Fall das Gepräge des Üblichen und Gewöhnlichen trägt (BGHZ 100, 214, 216; 100, 31, 33; 31, 351, 357).

    Der Anscheinsbeweis führt aber nicht zur Umkehr der Beweislast, sondern macht den Gegenbeweis nötig, wenn der Gegner einen atypischen Ablauf behauptet (BGHZ 100, 31, 34), mit anderen Worten obliegt dem Gegner die Entkräftung der auf die Erfahrung gestützten Vermutung (BGHZ 2, 1, 5).

  • BAG, 18.01.1995 - 5 AZR 817/93  

    Gehaltsüberzahlung - Entreicherung - Anscheinsbeweis

    Er ist nicht etwa eine andere Beweisart, sondern fällt in das Gebiet der Erfahrungssätze und der Beweiswürdigung (statt vieler: BGH Urteil vom 5. Februar 1987 - I ZR 210/84 - BGHZ 100, 31, 34 = NJW 1987, 2876).

    Bei derart typischen Geschehensabläufen kann dann von der feststehenden Ursache auf einen bestimmten Erfolg oder umgekehrt von einem feststehenden Erfolg auf eine bestimmte Ursache geschlossen werden (BGH Urteil vom 5. Februar 1987 - I ZR 210/84 - BGHZ 100, 31, 34 = NJW 1987, 2876).

    Die Gegenseite kann den Anscheinsbeweis indessen erschüttern, indem sie Tatsachen behauptet und ggf. beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen, nicht typischen Geschehensverlaufs ergibt (BGH Urteil vom 5. Februar 1987, aaO., m.w.N.).

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