Rechtsprechung
   BGH, 23.01.1996 - X ZR 105/93   

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§ 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung seit 1.1.02>), notwendige Mitwirkung des Gläubigers;

Hard- und Software, einheitliches Geschäft;

§ 249 BGB, Vorteilsausgleich

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1996, 1745
  • MDR 1996, 567
  • WM 1996, 963
  • DB 1996, 1232



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Wird zitiert von ... (9)  

  • BGH, 08.11.2007 - VII ZR 183/05  

    Werkvertrag - Zum Mangelbegriff nach der Schuldrechtsreform

    Denn eine solche Aufforderung ist wirkungslos, wenn der Beklagte diejenigen Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen oder jedenfalls angeboten hat, die einen funktionierenden Anschluss ermöglichen (BGH, Urteil vom 23. Januar 1996 - X ZR 105/93, NJW 1996, 1745).
  • OLG Stuttgart, 02.06.2008 - 5 U 20/08  

    Mietrecht - Einziehung von Mietzinsforderungen im Lastschriftverfahren

    Es ist grundsätzlich anerkannt, dass ein Schuldner nur in Verzug kommt, wenn der Gläubiger, der - wie bei einer Holschuld - eine Mitwirkungshandlung erbringen muss, diese erforderliche Handlung auch vornimmt oder anbietet (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 286 Rn. 15; BGH NJW 1996, 1745; BGH NJW-RR 1994, 1469 ff.).

    Der BGH hat sich in zwei neueren Entscheidungen nicht festgelegt, ob der Schuldnerverzug bei unterbliebener Mitwirkungshandlung des Gläubigers schlechthin ausgeschlossen ist (vgl. BGH NJW-RR 1994, 1469 ff. Rn. 15; BGH NJW 1996, 1745 Rn. 16) oder ob es (nur) am Verschulden fehlt.

  • BGH, 10.03.1998 - X ZR 70/96  

    Anforderungen an eine verzugsbegründende Mahnung

    Dieser kommt nicht in Betracht, wenn das Werk deshalb nicht rechtzeitig hergestellt werden kann, weil der Besteller eine für die Vollendung der Arbeiten notwendige Mitwirkungshandlung nicht erbringt (vgl. dazu Sen.Urt. v. 23.1.1996 - X ZR 105/93, MDR 1996, 567 = NJW 1996, 1745; s.a. Urt. v. 2.11.1995 - X ZR 81/93, NJW-RR 1996, 989).
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  • OLG Köln, 29.07.2005 - 19 U 4/05  

    Beweislast des Bestellers von Computersoftware bei Gewährleistungsansprüchen -

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1996, 1745, 1746) - auch der des erkennenden Senates (NJW-RR 1993, 1529) - liegt ein Werkvertrag immer dann vor, wenn die Computersoftware für einen speziellen Verwendungs- und Aufgabenzweck eines konkreten Anwenders erstellt und diesem auf Dauer überlassen wird.
  • BGH, 11.05.2001 - V ZR 114/00  

    Grundstückskauf: Wann gerät Verkäufer mit Übereignung in Verzug?

    Ein Verzug der Beklagten mit der Erbringung der ihr obliegenden Leistung ist jedoch ausgeschlossen, weil die eingetretene Verzögerung auf der Verletzung einer Mitwirkungspflicht des Klägers beruhte (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 1988, VIII ZR 292/87, NJW-RR 1988, 1396, 1397; Urt. v. 23. Januar 1996, X ZR 105/93, NJW 1996, 1745, 1746).
  • BGH, 30.11.1999 - X ZR 84/97  

    Versteckter Dissens in Form des Scheinkonsenses; Umfang des

    Auf Revision der Beklagten hat der Senat den Rechtsstreit zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Sen.Urt. v. 23. Januar 1996 - X ZR 105/93, NJW 1996, 1745 = MDR 1996, 567 = WM 1996, 963).
  • OLG Köln, 21.03.2003 - 19 U 112/01  

    "Eurofähigkeit" einer Branchensoftware

    Zutreffend hat das Landgericht die zwischen den Parteien im Oktober 1998 getroffenen Vereinbarungen unter Würdigung der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1996, 1745, 176; NJW 1990, 3003) nach dem dem Recht der Werkverträge (§§ 631 ff. BGB a.F.) beurteilt.
  • OLG Celle, 03.09.2009 - 13 U 37/09  

    Bauvertrag - Rückgabe von Bürgschaften: Holschuld und nicht Schickschuld!

    Ist zur Vornahme der Leistung die Mitwirkung des Gläubigers notwendig, kommt der Schuldner nur in Verzug, wenn der Gläubiger die erforderliche Mitwirkungshandlung vornimmt oder anbietet (BGH, Urt. v. 23. Januar 1996, X ZR 105/93, zit. n. juris Rz. 16).
  • OLG Köln, 17.01.2006 - 20 U 188/05  
    Der Bundesgerichtshof hat z.B. die Verletzung einer Mitwirkungspflicht als Hindernis für die Entstehung des Rücktrittsrechts angesehen (vgl. BGH, NJW 1996, S. 1745 ).
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