Rechtsprechung
   BGH, 11.11.2003 - X ARZ 91/03   

Rechtsanwaltsgebührenklage

§ 29 ZPO, § 269 BGB, auch bei Rechtsanwaltsgebührenforderungen (§§ 1 ff RVG) ergibt sich nicht "aus den Umständen", daß der Kanzleiort der Erfüllungsort ist, vielmehr muß der Mandant grundsätzlich an seinem Wohnsitz verklagt werden

Volltextveröffentlichungen (9)

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  • Alpmann Schmidt

    ZPO § 29

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtsstand bei Geltendmachung von Gebührenforderungen des Rechtsanwalts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anwaltsrecht - Gebührenforderungen von Rechtsanwälten

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Das Gericht des Kanzleisitzes ist generell nicht für Gebührenforderungen von Rechtsanwälten zuständig

Kurzfassungen/Presse (8)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht am Gericht des kanzleisitzes geltend gemacht werden

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden

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  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    ZPO § 29

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Anwaltsgebühren nicht am Kanzleiort

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden

  • nomos.de , S. 5 (Kurzinformation)

    Gerichtsstand für Gebührenforderungen von Rechtsanwälten

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Geltendmachung der Gebührenforderungen von Rechtsanwälten

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    In der Regel keine Geltendmachung von Rechtsanwaltsgebührenforderungen am Gericht des Kanzleisitzes

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Gerichtsstand der Gebührenklage" von Wolfgang Madert, original erschienen in: AGS 2004, 9.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Keine Honorarklage am Kanzleisitz (Urteilsanmerkung)" von RA Norbert Schneider, original erschienen in: AnwBl 2004, 119 - 122.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 157, 20
  • NJW 2004, 54
  • MDR 2004, 164
  • FamRZ 2004, 95
  • AnwBl 2004, 119
  • VersR 2004, 757
  • WM 2004, 496
  • BB 2003, 2709
  • NJ 2004, 80



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Wird zitiert von ... (46)  

  • BGH, 08.12.2011 - III ZR 114/11  

    Verfahrensrecht - Werklohnklage: Welches Gericht ist örtlich zuständig?

    In Anlehnung an den die Honorarforderung eines Rechtsanwalts betreffenden Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2003 (X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20) ist das Berufungsgericht der Auffassung, hinsichtlich der hier in Rede stehenden Geldforderung bestehe keine bestimmte örtliche Präferenz und das Schuldverhältnis weise keine Besonderheiten auf, die allein einen bestimmten anderen Leistungsort als den jeweiligen Wohnsitz des Beklagten umständegerecht sein ließen.

    b) Was die Regelung des § 269 Abs. 1 BGB selbst angeht, hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf Honorarforderungen von Rechtsanwälten ausgeführt, es gehe insoweit lediglich um Geld, bei dem es an einer bestimmten örtlichen Präferenz fehle (vgl. Beschluss vom 11. November 2003 - X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20, 24); der Vertrag mit einem rechtlichen Berater habe nicht typischerweise seinen räumlichen oder rechtlichen Schwerpunkt in der Kanzlei (Urteil vom 4. März 2004 - IX ZR 101/03, NJW-RR 2004, 932; zum Honoraranspruch eines Steuerberaters vgl. Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZR 206/03, DStR 2007, 1099 f).

    Insbesondere hat der Bundesgerichtshof den Gedanken, allein auf den Schwerpunkt abzustellen, abgelehnt, weil dies praktisch bei jedem Vertrag zu einem mit § 269 Abs. 1 BGB nicht zu vereinbarenden einheitlichen Leistungsort für beide Vertragsparteien führen würde (vgl. Beschluss vom 11. November 2003 - X ARZ 91/03, aaO S. 25; Urteil vom 22. Oktober 1987 - I ZR 224/85, NJW 1988, 966, 967).

    Dies ist etwa anerkannt beim klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens, bei dem regelmäßig sofort an Ort und Stelle gezahlt wird, oder beim Bauwerkvertrag, bei dem auch der Besteller eine seiner Hauptpflichten, nämlich die Abnahme des Werks, am Ort des Bauwerks zu erfüllen hat und bei dem es im wohlverstandenen Interesse beider Vertragsparteien liegt, eine gerichtliche Auseinandersetzung über etwaige Mängel des Bauwerks in dessen räumlicher Nähe durchführen zu können (vgl. Beschlüsse vom 11. November 2003 - X ARZ 91/03, aaO S. 25 f; vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935).

    Sofern sich Besonderheiten des konkreten Schuldverhältnisses nicht feststellen lassen, erlaubt dieses Merkmal damit auch eine Bewertung anhand der typischen Art des Vertragsverhältnisses, das die streitige Verpflichtung begründet hat (vgl. Beschluss vom 11. November 2003 - X ARZ 91/03, aaO S. 23 f).

    Insofern ist der Natur des Schuldverhältnisses eigen, dass sich der Patient am Ort des Krankenhauses zur Behandlung bereit hält und zustimmend mitwirkt, was nicht minder bewertet werden kann als in Betracht kommende einzelne Mitwirkungspflichten des Bestellers beim Bauwerkvertrag (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. November 2003 - X ARZ 91/03, aaO S. 25 f; vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85, aaO) oder des Abnehmers beim Energielieferungsvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2003 - VIII ZR 321/02, aaO).

  • KG, 05.05.2011 - 20 U 251/10  

    Gerichtsstand des Erfüllungsorts hinsichtlich der Erfüllung von Honoraransprüchen

    Das steht in Einklang mit § 270 BGB, nach dessen Abs. 4 bei Geldschulden die Vorschrift über den Leistungsort unberührt bleibt (BGH Urt. V. 11. November 2003 - X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20ff).

    Allein das verleiht dem Schuldverhältnis jedoch keine Natur, die es rechtfertigte oder gar erforderte, dass der Beklagte als Patient seine Verpflichtung nicht wirksam an ihrem jeweiligen in § 269 Abs. 1 BGB genannten Wohnsitz erfüllen können (vgl. BGH Urt. v. 11. November 2003 - X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20ff; Kerwer, jurisPK-BGB (2010) § 269 Rn. 18).

    Sie führte auch praktisch bei jedem Vertragstyp zu einem einheitlichen Leistungsort für beide Vertragsparteien, was mit der Regelung des § 269 Abs. 1 BGB unvereinbar ist (BGH Urt. V. 11. November 2003 - X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20ff.; vgl. BGH Beschl. v. 5. Dezember 1985 - I AZR 737/85, NJW 1986, 935).

    Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann letztlich jede Vertragsdurchführung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden, so dass eine etwaige Vorschusspflicht nicht gerade den Krankenhausaufnahmevertrag seiner Natur nach kennzeichnet (vergleichbar zum Anwaltsvertrag BGH Urt. V. 11. November 2003 - X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20ff).

    Denn das ist kein im Rahmen des § 269 Abs. 1 BGB maßgeblicher Gesichtspunkt, weil der ausländische Leistungsort auf den (hinzunehmenden) Gegebenheiten des Vertragspartners beruht und deshalb die Natur des Schuldverhältnisses unberührt lässt (BGH Urt. V. 11. November 2003 - X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20ff).

  • OLG Frankfurt, 20.04.2005 - 4 U 233/04  

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Zuständigkeitsbegründung durch

    In der ersten mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter "die Zuständigkeit" des angerufenen Gerichts gerügt und den Abdruck der Urteilsveröffentlichung BGH NJW 2004, 54 überreicht.

    Sie hat jedoch dadurch, dass sie sich mit der erneuten Rüge auf die in NJW 2004, 54 veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs bezogen hat, zu erkennen gegeben, dass sie damit lediglich die schriftsätzlich angekündigte Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit erhebt.

    Für Anwaltsverträge ist jedenfalls bis zur zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2004, 54) in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und in der Literatur vielfach die Ansicht vertreten worden, dass ein gemeinsamer Erfüllungsort für den Anspruch des Mandanten auf Beratung und den Vergütungsanspruch des Anwalts an dem Ort bestehen könne, an dem die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 269 Rz. 13 f. m. zahlr. Nachw.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., Rz. 25 "Anwalt").

    Ob und inwieweit der Bundesgerichtshof diesen Rechtsauffassungen in seinem kurze Zeit vor dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Limburg ergangenen Urteil vom 11.11.2003 (NJW 2004, 54) entgegengetreten ist, kann dahin gestellt bleiben.

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  • OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - 24 U 266/03  

    Darlegungs- und Beweislast des Rechtsanwalts hinsichtlich seines Auftraggebers

    Rechtsanwaltshonorarforderungen sind, wie andere Geldschulden auch, gemäß § 269 Abs. 1 BGB ohne Rücksicht auf einen späteren Wohnsitzwechsel des Schuldners an dem Ort zu begleichen (Leistungsort), an welchem der Schuldner bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hatte, es sei denn, die Vertragsparteien haben einen davon abweichenden Erfüllungsort vereinbart oder ein solcher ergibt sich aus den Umständen bei Vertragsschluss, insbesondere aus dem Charakter des Schuldverhältnisses (BGH NJW 2004, 54; BB 2004, 910).

    Dies hat der Bundesgerichtshof inzwischen (unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung) für den Anwaltsvertrag so entschieden (BGHZ 157, 20 = BGH NJW 2004, 54; bestätigt BB 2004, 910).

    Eine Besonderheit, die eine Abweichung von dem Grundsatz rechtfertigen könnte, ist insbesondere nicht der ausländische Wohnsitz des Mandanten, wie der Bundesgerichtshof gerade für diesen Fall entschieden hat (BGH NJW 2004, 54).

    Zu Recht weist der Bundesgerichtshof (NJW 2004, 54) darauf hin, dass der Rechtsanwalt den daraus drohenden Risiken für die Durchsetzung seiner Honorarforderung durch den Abschluss einer dem Art. 17 EuGVÜ entsprechenden (schriftlichen) Gerichtsstandsvereinbarung begegnen kann.

  • OLG Zweibrücken, 28.10.2008 - 2 AR 36/08  

    Erfüllungsort bei Unterrichtsverträgen

    aa) Der Erfüllungsort einer Verpflichtung aus einem Vertragsverhältnis bestimmt sich - soweit keine Sonderregelungen eingreifen - nach dem Leistungsort gem. § 269 Abs. 1 BGB (BGHZ 157, 20).

    Insoweit gilt folgendes: Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 157, 20; NJW-RR 2004, 932) besteht für die Gebührenforderung von Rechtsanwälten grundsätzlich kein Gerichtsstand nach § 29 ZPO am Ort des Kanzleisitzes, der sich aus der Natur des Rechtsanwaltsvertrages ergibt.

    Soweit die oben zitierte, herrschende Auffassung dies im Ergebnis bejaht, ist darauf hinzuweisen, dass die beiden veröffentlichten Gerichtsentscheidungen vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in BGHZ 157, 20 ergangen sind.

  • AG Meldorf, 09.11.2009 - 81 C 901/09  
    In seiner neueren Rechtsprechung erkennt der Bundesgerichtshof an, dass sich aus der Natur eines Schuldverhältnisses nur in besonderen Ausnahmefällen ein einheitlicher Erfüllungsort ableiten lässt (BGHZ 157, 20; BGH, NJW-RR 2004, 932).

    Es wäre eine vom Gesetz nicht gedeckte Privilegierung der Werkunternehmer gegenüber anderen Gläubigern von Geldforderungen, wenn sie ihre Vergütung nicht an dem gemäß § 13 ZPO bzw. §§ 29 Abs, 1 ZPO, 269 Abs. 1 BGB maßgeblichen Wohnsitz des Schuldners geltend machen müssten (vgl. BGHZ 157, 20).

    Das würde sich auch mit dem Schuldnerschutz nicht vertragen, der mit der Reform der Zuständigkeitsvorschriften gestärkt werden sollte (vgl. BGHZ 157, 20).

  • BGH, 04.03.2004 - IX ZR 101/03  

    Rechtsanwälte - Gebührenforderungen aus Anwaltsverträgen: Gerichtsstand

    Für Gebührenforderungen aus Anwaltsverträgen besteht in der Regel kein Gerichtsstand des Erfüllungsorts am Kanzleisitz (Anschluß an BGH, Beschl. v. 11. November 2003 - X ARZ 91/03, z.V.b. in BGHZ).*).

    Das hat der Bundesgerichtshof nach Erlaß des Berufungsurteils in einer Gerichtsstandsbestimmungssache für Anwaltsverträge grundsätzlich verneint (BGH, Beschl. v. 11. November 2003 - X ARZ 91/03, NJW 2004, 54, 55 f, z.V.b. in BGHZ).

  • BGH, 24.01.2007 - XII ZR 168/04  

    Beherbergungsvertrag: Einheitlicher Erfüllungsort?

    Etwas anderes gilt erst dann, wenn festgestellt wird, dass die Vertragsparteien einen anderen Leistungsort bestimmt haben oder die Umstände des Falls einen solchen ergeben (vgl. BGHZ 157, 20, 23 m.w.N., BGH Urteil vom 4. März 2004 - IX ZR 101/03 - NJW-RR 2004, 932).

    Allein deshalb, weil am Ort der Beherbergung der Schwerpunkt des Vertrages liegt, kann ein einheitlicher Erfüllungsort für Leistung und Gegenleistung nicht bejaht werden (BGHZ 157, 20, 25).

  • AG Bergisch Gladbach, 21.05.2008 - 62 C 267/07  
    Während der BGH in der viel zitierten "Dachziegel"- Entscheidung (BGH NJW 1983, 1479) letztlich offen gelassen hat, ob bei Rückgewährschuldverhältnissen ein einheitlicher Leistungsort besteht, hat er in seiner Entscheidung zum Anwaltshonorar deutlich gemacht, dass es für die Frage nach einem einheitlichen Erfüllungsort nicht auf den Schwerpunkt des Vertrages ankommt, sondern genau zu prüfen ist, ob weitere besondere Umstände vorliegen, die eine einheitliche Behandlung rechtfertigen (BGH NJW 2004, 54, 55).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um Ladengeschäfte des täglichen des täglichen Lebens handelt, die üblicherweise sogleich im Geschäft abgewickelt werden oder um Bauverträge, weil dort der Besteller am Ort des Werkes die Abnahme als eine seiner Hauptpflichten erklären muss und eine gerichtliche Auseinandersetzung am Ort des Bauwerkes im Hinblick auf eine Beweisaufnahme interessengerecht ist (BGH NJW 2004, 54, 55).

    Dies entspricht auch der Intention des § 270 Abs. 4 BGB (vgl. BGH NJW 2004, 54, 55; Stöber, NJW 2006, 2661).

  • BGH, 02.03.2006 - IX ZR 15/05  

    Rechtsanwälte - Erfüllungsort für anwaltliche Dienstleistungen innerhalb der EU

    Der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der für die örtliche Zuständigkeit bei Honorarklagen von Rechtsanwälten nunmehr darauf abstellt, dass Erfüllungsort für das Honorar gemäß § 269 Abs. 1 BGB in der Regel der Wohnsitz des Mandanten ist (BGHZ 157, 20, 23 f; BGH, Urt. v. 4. März 2004 - IX ZR 101/03, NJW-RR 2004, 932) kommt deshalb für die Anwendung des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO keine Bedeutung zu (Neumann/Spangenberg, BB 2004, 901, 903; Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. § 269 Rn. 13).
  • BayObLG, 04.08.2005 - 1Z AR 145/05  

    Erfüllungsort bei stationärem Klinikaufenthalt - Gerichtsstand bei Anspruch gegen

  • LG Stralsund, 04.10.2011 - 6 O 77/11  

    Verfahrensrecht - Klage auf Werklohn im Bauvertrag: Gerichtsstand?

  • OLG Karlsruhe, 09.12.2009 - 13 U 126/09  

    Erfüllungsort für Forderungen der Klinik gegen den Patienten aus einem

  • OLG Zweibrücken, 02.11.2010 - 2 AR 36/10  

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage gegen EU- und

  • OLG Bamberg, 18.08.2010 - 8 U 51/10  

    Verfahrensrecht - Erfüllungsort für Rückgewährspflichten nach Rücktritt?

  • OLG Düsseldorf, 30.10.2007 - 23 U 199/06  

    Schadensersatzansprüche gegen StB-, WP- und Anwaltssozietät wegen mangelhafter

  • BGH, 16.10.2008 - III ZR 253/07  

    Verfahrensrecht - Erhebung einer Wider-Widerklage

  • BGH, 18.02.2010 - Xa ARZ 14/10  

    Selbständiges Beweisverfahren - Nachträgliche Gerichtsstandsvereinbarung

  • KG, 30.05.2005 - 26 U 14/04  

    Internationale Zuständigkeit im Verhältnis zur Russischen Föderation; Rechtsrat

  • BGH, 16.11.2006 - IX ZR 206/03  

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die internationale

  • OLG Celle, 27.11.2006 - 1 U 74/06  

    Örtliche Zuständigkeit: Gerichtsstand des Sitzes des Krankenhauses für

  • OLG Düsseldorf, 06.07.2004 - 24 U 253/03  

    Erfüllungsort für Mietzinsansprüche aus Nutzung eines im Ausland betriebenen

  • AG Köln, 05.11.2009 - 137 C 304/09  

    örtliche Zuständigkeit für die Geltendmachung der Kaufpreisrückzahlung

  • BayObLG, 23.12.2004 - 1Z AR 184/04  

    Erfüllungsort bei stationärem Klinikaufenthalt

  • OLG Zweibrücken, 27.02.2007 - 5 U 58/06  

    Internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ - Erfüllungsort für

  • BayObLG, 09.01.2004 - 1Z AR 140/03  

    Zuständigkeitsbestimmung bei Klage auf Rückgewähr der Kaufsache - Erfüllungsort

  • OLG Düsseldorf, 22.12.2005 - 24 U 86/05  

    Verfahrensrecht - Internat. Zuständigkeit d. Zivilgerichte: Luxemburg-Klausel

  • OLG Schleswig, 25.11.2009 - 2 W 164/09  

    Verfahrensrecht - Reparaturarbeiten: Ort des Bauwerks ist Erfüllungsort!

  • OLG Köln, 04.02.2004 - 13 U 124/03  

    Anwaltshaftung - Gerichtsstandsrüge bei Vergütungsklage - Mandatsende bei

  • BGH, 11.03.2004 - IX ZR 202/03  

    Gerichtsstand für Gebührenforderungen eines Rechtsanwalts

  • OLG Düsseldorf, 24.02.2005 - 2 U 64/03  

    Rüge der internationalen Zuständigkeit im Berufungsverfahren

  • OLG Koblenz, 12.10.2007 - 8 U 430/06  

    Internationale Zuständigkeit nach EugVVO bei Klage gegen in England ansässiges

  • OLG Hamburg, 13.10.2006 - 13 AR 32/06  

    Gerichtsstand für Klagen gegen Anlagevermittler; Voraussetzungen eines

  • OLG Dresden, 29.01.2010 - 3 AR 3/10  

    Gerichtliche Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung von

  • BGH, 16.12.2003 - X ARZ 117/03  

    Gerichtsstand für Gebührenansprüche von Rechtsanwälten

  • BGH, 07.07.2005 - IX ZR 61/01  

    Nichtannahme der Revision, da das Berufungsgericht einen in Bulgarien

  • LG Magdeburg, 06.08.2008 - 9 O 1462/04  
  • OLG Koblenz, 19.04.2010 - 4 W 206/10  

    Verneinung des Gerichtsstands des Erfüllungsorts und Bindungswirkung einer

  • LG Stralsund, 13.10.2011 - 6 O 211/11  

    Klageerhebung des Käufers bei Rücktritt vom Kaufvertrag

  • KG, 30.11.2009 - 20 U 113/09  

    Erfüllungsort für Honorarklagen aus einem Krankenhausbehandlungsvertrag

  • AG Erkelenz, 17.12.2004 - 14 C 325/04  
  • LG Düsseldorf, 14.12.2005 - 5 O 616/03  
  • OLG Stuttgart, 15.01.2008 - 4 AR 9/07  

    Vorlage zum BGH: Willkür bei einem Verweisungsbeschluss nach unaufgefordertem

  • LG Kaiserslautern, 10.03.2006 - 2 O 423/03  

    Verfahrensrecht - Klage aus Architektenvertrag: Örtliche zuständigkeit

  • VerfGH Sachsen, 20.04.2006 - 4-IV-05  
  • OLG Zweibrücken, 20.06.2008 - 6 U 43/06  

    Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Schuldtitel

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