Rechtsprechung
   BVerfG, 04.04.1989 - 1 BvR 685/88   

Rechtsanwaltsversorgungswerk

§§ 1 ff, 5 RAVG, Pflichtversorgung für Rechtsanwälte verstößt nicht gegen Art. 2, 3, 12 GG

Volltextveröffentlichungen

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    Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk - Rechtsanwälte in Baden-Württemberg

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • VG Karlsruhe, 30.01.1987 - 8 K 17/86
  • VGH Baden-Württemberg, 15.01.1988 - 9 S 685/87
  • BVerwG, 17.02.1988 - 1 B 28.88
  • BVerfG, 04.04.1989 - 1 BvR 685/88

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1990, 1653
  • VersR 1990, 409
  • NJW-RR 1990, 859
  • NVwZ 1990, 852



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Wird zitiert von ... (63)  

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R  

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, auf schwer wiegende Besonderheiten und unbillige Härten, insbesondere auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Mitglieder, Rücksicht zu nehmen (vgl BVerwGE 87, 324, 330; BVerwG NJW 1994, 1888, 1889; s ferner BVerfG , NJW 1990, 1653).

    Vielmehr kann bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen das Äquivalenzprinzip eine Modifikation durch den Gedanken der Solidarität erfahren (so unter 5b sowie BVerfG , NJW 1990, 1653; BVerwGE 87, 324, 330; BGHZ 126, 16, 32 f).

  • BVerwG, 29.01.1991 - 1 C 11.89  
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  • AG München, 28.05.2008 - 222 C 30394/07  

    Anwalt kann Vertrag mit Mandanten kündigen, wenn der sich unvernünftigerweise

    Die Einführung und das Bestehen eines berufsständischen Ver- sorgungswerks mit Zwangsmitgliedschaft und Mindestbeiträgen verstößt weder gegen Art. 2 Abs. 1 GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG (im Anschluss an BVerfG v. 25.2.1960, BVerfGE 10, 354 = NJW 1960, 619; BVerfG v. 4.4.1989, NJW 1990, 1653; BVerwG v. 5.12.2000, NJW 2001, 1590 = DVBI 2001, 741).

    Es ist in der Rspr. des BVerfG und des BVerwG seit langem geklärt, dass die Einführung und das Bestehen eines berufsstän- dischen Versorgungswerks u.a. für RAe mit Zwangsmitglied- schaft und Mindestbeiträgen weder gegen Art. 2 Abs. 1 GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, und dass eine derartige auf dem Solidaritätsprinzip beruhende kollektive Versorgung wirtschaftlich nur durchführbar ist, wenn grundsätzlich alle Berufsangehörigen zur Teilnahme verpflich- tetet sind, wobei ein Vergleich mit privaten Lebensversicherun- gen nicht möglich ist (Grundsatzentscheidung des BVerfG v. 25.2.1960, BVerfGE 10, 354 = NJW 1960, 619; BVerfG v. 4.4.1989, NJW 1990, 1653; BVerwG v. 5.12.2000, NJW 2001.1590 = DVBI 2001, 741).

    Da eine auf dem Solidaritätsprinzip beru- hende leistungsfähige kollektive Versorgung wirtschaftlich nur durchführbar ist, wenn grundsätzlich alle Berufsangehörigen zur Teilnahme verpflichtet sind (vgl. BVerfG v. 4.4.1989, NJW 1990, 1653), konnte die Bekl. ohne Rechtsverstoß Zurückhaltung bei der Normierung von Ausnahmen und Befreiungsmöglichkeiten in der Satzung üben.

    Denn nach dem bereits zitierten Beschluss des BVerfG v. 4.4.1989 (NJW 1990, 1653) ist eine auf dem Soli- daritätsprinzip beruhende leistungsfähige kollektive berufs- ständische Versorgung wirtschaftlich nur durchführbar, wenn grundsätzlich alle Berufsangehörigen zur Teilnahme verpflich- tet sind, wobei sich ein Vergleich mit privaten Lebensversiche- rern verbietet.

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