Rechtsprechung
   BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73; 2 BvR 748/73; 2 BvR 749/73; 2 BvR 750/73; 2 BvR 751/73; 2 BvR 752/73; 2 BvR 753/73   

Rechtsbeistand für Zeugen

Art. 2 Abs. 1 GG, Recht auf ein faires Verfahren, § 55 Abs. 2 StPO, (vgl. jetzt § 68b StPO)

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Rechtsbeistand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses eines Rechtsbeistandes des Zeugen von der Zeugenvernehmung

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 38, 105
  • NJW 1975, 103
  • MDR 1975, 290
  • Rpfleger 1975, 53
  • AnwBl 1975, 26



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Wird zitiert von ... (203)  

  • BVerfG, 11.02.1993 - 2 BvR 710/91  

    Anforderungen an den Grundsatz des fairen Verfahrens bei mündlichen Anhörung im

    Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zählt das Recht auf ein faires Verfahren (BVerfGE 26, 66 [71]; 38, 105 [111]).

    Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens und daran anknüpfender Verfahren gewährleistet es den Betroffenen, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde selbständig wahrzunehmen und Übergriffe der im vorstehenden Sinn rechtsstaatlich begrenzten Ausübung staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können (BVerfGE 38, 105 [111]).

    Der Anspruch auf ein faires Verfahren garantiert es dem Beschuldigten sich im Strafverfahren von einem Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen (§§ 137, 138 StPO ) (vgl. BVerfGE 38, 105 [111 f.]; 39, 156 [163]; 65, 171 [174 f.]; 66, 313 [318 f.]; 68, 237 [255]).

    Auch einem Zeugen ist grundsätzlich das Recht zuzubilligen, einen Rechtsbeistand seines Vertrauens zu der Vernehmung hinzuzuziehen, wenn er das für erforderlich hält, um von seinen prozessualen Befugnissen selbständig und seinen Interessen entsprechend sachgerecht Gebrauch zu machen (BVerfGE 38, 105 [112]).

    Die Problematik seiner Aussage ist keine prinzipiell andere als die der Einlassung des Beschuldigten (BVerfGE 38, 105 [112 f.]).

    Gebieten es schon die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsbeistand eines Zeugen (vgl. BVerfGE 38, 105 [114 ff.]) angeführten Erwägungen, ihm die Möglichkeit zu gewähren, einen Anwalt seines Vertrauens hinzuzuziehen, um nicht zum bloßen Objekt eines Verfahrens gemacht zu werden, so gilt dies in nicht minderem Maße für den Strafgefangenen im Anhörungsverfahren.

    Dem im allgemeinen rechtsunkundigen und wenig handlungskompetenten Verurteilten ermöglicht erst ein unabhängiger, von ihm selbst gewählter und zur Hilfe verpflichteter Beistand die sachgerechte und seinen Interessen entsprechende Wahrung und Ausübung seiner prozessualen Rechte und Möglichkeiten auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluß zu nehmen, indem die tatsächlichen und rechtlich bedeutsamen Umstände vorgetragen werden (vgl. BVerfGE 38, 105 [115]; für den Zeugen; siehe auch Litwinski, a.a.O., S. 97; Maetzel1 AnwBl 1975, 420 [421]; Hohmann, StV 1990, 413 [414]; Northoff, Strafvollstreckungskammer - Anspruch und Wirklichkeit, 1985, 5.86; zustimmend auch Ostendorf, 2. Aufl., 1991, § 88 JGG Rdn. 11 und § 83 JGG Rdn. 5 a.E.).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt vielmehr eine Abwägung zwischen dem Anspruch des Strafgefangenen und dem öffentlichen Interesse an der Effizienz des Verfahrens, den die Gerichte unter Berücksichtigung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen haben (vgl. BVerfGE 38, 105 [118]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt festgestellt, daß Art. 103 Abs. 1 GG das rechtliche Gehör grundsätzlich nur als solches, nicht gerade durch Vermittlung eines Rechtsanwalts gewährleistet (vgl. BVerfGE 38, 105 [118]; 39, 156 [168]; st. Rspr.).

  • BVerfG, 10.03.2010 - 2 BvR 941/09  

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines anwaltlichen Beistands von der

    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Recht eines Zeugen auf Zuziehung eines anwaltlichen Beistands hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 38, 105; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2000 - 1 BvR 1331/99 -, NStZ 2000, S. 434 [435]).

    Die Lage des Zeugen, der sich in Erfüllung seiner allgemeinen staatsbürgerlichen Zeugenpflichten der Gefahr eigener Verfolgung aussetzt, weist enge Bezüge zu der Situation des Beschuldigten auf (vgl. BVerfGE 38, 105 [112]).

    Frei vom Aussagezwang ist dieser Zeuge erst, wenn er selbständig und sachgerecht über die Ausübung oder Nichtausübung des Auskunftsverweigerungsrechts entscheiden kann (vgl. BVerfGE 38, 105 [113]).

    Für die Hinzuziehung eines Rechtsbeistands bedarf es daher einer besonderen rechtsstaatlichen Legitimation, die sich in unterschiedlicher Ausprägung aus der jeweiligen besonderen Lage des Zeugen, insbesondere aus den ihm im eigenen Interesse eingeräumten prozessualen Befugnissen bei der Erfüllung der allgemeinen staatsbürgerlichen Zeugenpflichten ergibt (vgl. BVerfGE 38, 105 [118]).

    Ein Anwalt kann von der Vertretung des Zeugen dann ausgeschlossen werden, wenn seine Teilnahme erkennbar dazu missbraucht wird, eine geordnete und effektive Beweiserhebung zu erschweren oder zu verhindern und damit das Auffinden einer materiell richtigen und gerechten Entscheidung zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 38, 105 [120]).

    Ferner Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit, §§ 171b, 172 GVG, z. B. zur Wahrung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, Anträge auf Ausschluss des Beschuldigten, § 247 StPO, das Recht auf Abgabe eines zusammenhängenden Berichts, § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO, die Einflussnahme bei der Protokollierung sowie generell die Vermeidung von Aussagefehlern und Missverständnissen (vgl. BVerfGE 38, 105 [117]; Thomas, NStZ 1982, S. 489 [492]; Krey, in: Gedächtnischrift für Karlheinz Meyer, 1990, S. 239 [260f.]).

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07  

    Rügeverkümmerung

    a) Das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren wurzelt - wie die allgemeine Rechtsschutzgarantie - im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes, insbesondere in dem durch ein Strafverfahren bedrohten Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und in Art. 1 Abs. 1 GG, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen (vgl. BVerfGE 57, 250 ), und den Staat zu korrektem und fairem Verfahren verpflichtet (vgl. BVerfGE 38, 105 ).

    b) Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren dem Beschuldigten, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können (vgl. BVerfGE 38, 105 ).

    Abgesehen davon, dass die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches im Rahmen einer solchen neuen Hauptverhandlung, mit der regelmäßig eine Verschlechterung der Beweislage einhergeht, erheblich erschwert sein kann, ist eine Neuauflage des tatrichterlichen Ausgangsverfahrens auch mit Nachteilen unter dem Gesichtspunkt des Opferschutzes (vgl. hierzu BVerfGE 38, 105 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2007 - 2 BvR 411/07 -, juris, Rn. 11) verbunden.

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