Rechtsprechung
   BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97   

Rechtschreibreform II

Art. 2 ff GG, Wesentlichkeitstheorie

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 2 I, 1 I, 6 II 1, 103 I; SchlHSchulG §§ 4, 11; BVerfGG § 90 II 2

  • jurawelt.com

    Rechtschreibreform verletzt keine Grundrechte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung der Neuregelung der deutschen Rechtsschreibung an Schulen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung der "Rechtschreibreform" durch Beschluss der Kultusministerkonferenz

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen "Rechtschreibreform"

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen "Rechtschreibreform"

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    GG Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 103 Abs. 1

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  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Neue Rechtschreibung in Kommunalverwaltungen

  • faz.net (Pressedossier mit Bezug zur Entscheidung)

    Rechtschreibreform: Chronik einer Überwältigung

Besprechungen u.ä.

  • tu-berlin.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Verfassungswidrigkeit der Rechtschreibreform (Dr. Wolfgang Roth; Bayerische Verwaltungsblätter 1999, 257)

Verfahrensgang

  • VG Schleswig, 12.03.1997 - 9 B 13/97
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.08.1997 - 3 M 17/97
  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 98, 218
  • NJW 1998, 2515
  • ZIP 1998, 1355
  • DVBl 1998, 955
  • NVwZ 1998, 946
  • NJ 1998, 474
  • DÖV 1998, 891



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Wird zitiert von ... (202)  

  • BVerwG, 24.03.1999 - 6 C 9.98  

    Karlsruher Billigung der Rechtschreibreform auch für Berlin verbindlich

    Es bedarf dazu keiner besonderen gesetzlichen Grundlage, wie das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 14. Juli 1998 1 BvR 1640/97 (BVerfGE 98, 218) mit bindender Wirkung nicht nur für den Schulunterricht im Land Schleswig-Holstein, sondern auch im Land Berlin entschieden hat.

    Während der Dauer des Revisionsverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 14. Juli 1998 1 BvR 1640/97 (BVerfGE 98, 218) die Verfassungsbeschwerde von Eltern schulpflichtiger Kinder gegen einen Beschluß des OVG Schleswig zurückgewiesen, durch den vorläufiger Rechtsschutz gegen die Einführung der Rechtschreibreform im Land Schleswig-Holstein abgelehnt worden war.

    Denn daß ein solches Erfordernis in Wirklichkeit nicht besteht, hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - (BVerfGE 98, 218) mit die Verwaltungsgerichte bindender Wirkung entschieden.

    (1) Als tragend erweisen sich zunächst die Aussagen dazu, daß die Rechtschreibung einer staatlichen Regelung zugänglich ist (BVerfGE 98, 218, 246 ff.) und daß die Länder für die Einführung der Rechtschreibreform an den Schulen die Kompetenz besitzen (BVerfGE 98, 218, 248 ff.).

    (2) Im Hinblick auf die entgegenstehende Auffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil wesentlich ist die Aussage des Bundesverfassungsgerichts, daß die Umsetzung der Rechtschreibreform mit Rücksicht auf deren Inhalt, Reichweite und Konsequenzen keiner besonderen gesetzlichen Regelung bedürfe (BVerfGE 98, 218, 250 ff.).

    Diese Aussage wird zunächst in bezug auf das Elternrecht (BVerfGE 98, 218, 252 ff.), sodann aber auch in bezug auf die Grundrechtsausübung der Schüler (BVerfGE 98, 218, 256 ff.) sowie von Dritten (BVerfGE 98, 218, 258 ff.) getroffen.

    Die - im Rahmen der Erörterung des Gesetzesvorbehalts angestellten - Erwägungen zur Grundrechtsausübung der Schüler (BVerfGE 98, 218, 256 ff.) gehören zu den tragenden Entscheidungsgründen.

    Wie die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum Gesetzesvorbehalt im Schulwesen belegen (BVerfGE 98, 218, 250 ff.), kommt es für die Notwendigkeit einer speziellen gesetzlichen Grundlage darauf an, ob die Einführung der Rechtschreibreform "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte" ist.

    Folgerichtig hat das Bundesverfassungsgericht in bezug auf den Gesetzesvorbehalt nicht nur die Grundrechte von Eltern und Schülern, sondern auch diejenigen von Dritten (Verlagen und sonstigen Wirtschaftsunternehmen) geprüft (BVerfGE 98, 218, 258 ff.).

    Die Bindungswirkung auch in Ansehung der Grundrechte der Schüler kann nicht deswegen in Zweifel gezogen werden, weil das Bundesverfassungsgericht insoweit im wesentlichen auf seine Ausführungen zu Bedeutung und Konsequenzen der Reform für das elterliche Erziehungsrecht Bezug genommen hat (BVerfGE 98, 218, 257).

    (3) Zu den tragenden Entscheidungsgründen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1998 gehört auch die Aussage, daß die Unterrichtung nach den neuen Rechtschreibregeln in sachlicher Hinsicht Grundrechte der Schüler nicht verletzt (BVerfGE 98, 218, 260 f.).

    Die Reformierung der Schreibung der deutschen Sprache ist staatlicher Regelung zugänglich (BVerfGE 98, 218, 246 ff.).

    Den Ländern kommt die entsprechende Kompetenz zu (BVerfGE 98, 218, 248 ff.).

    Das Bundeskabinett hat die Beschlüsse der Kultusminister- und der Ministerpräsidentenkonferenz am 17. April 1996 zustimmend zur Kenntnis genommen (BVerfGE 98, 218, 249 f.).

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02  

    Kopftuch Ludin

    Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den dort verbürgten Grundrechten zu entnehmen (vgl. BVerfGE 98, 218 ).

    Zwar führt allein der Umstand, dass eine Regelung politisch umstritten ist, nicht dazu, dass diese als wesentlich verstanden werden müsste (vgl. BVerfGE 98, 218 ).

    Der sachverhalts- und tatsachenbezogenen Äußerung als Voraussetzung der Gehörsgewährung im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG ist die Möglichkeit zur Äußerung zur Rechtslage gleichgestellt (BVerfGE 60, 175 ; 64, 125 ; 86, 133 ; 98, 218 ).

    Das gilt insbesondere, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts bislang weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten wurde, wenngleich grundsätzlich kein Anspruch auf ein Rechtsgespräch oder einen Hinweis auf die Rechtsauffassung besteht (BVerfGE 86, 133 ; 96, 189 ; 98, 218 ).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2002 - LVG 9/01  
    Das Landesverfassungsgericht folgt insoweit der Rechtsprechung der Bundesgerichte, welche die Schüler(innen) selbst betreffende Schulmaßnahmen als vom Schutzbereich des allgemeinen Freiheitsrechts des Grundgesetzes erfasst sieht (vgl. etwa: BVerfG, Beschl. v. 22.06.1977 - 1 BvR 799/76 -, NJW 1977, 1723 [1724]; Beschl. v. 24.10.1980 - 1 BvR 471/80 -, NJW 1984, 89 [89]; Beschl. v. 31.05.1983 - 1 BvL 11/80 -, BVerfGE 64, 180 [187]; Urt. v. 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218 [256]; BVerwG, Beschl. v. 29.05.1981 - BVerwG 7 B 170.80 -, NJW 1982, 250 [l. Sp.]; Urt. v. 17.06.1998 - BVerwG 6 C 11.97 -, BVerwGE 107, 75 [80]), weil Art. 5 Abs. 1 der Landesverfassung Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes im Wortlaut gleicht.

    Auch soweit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG das "natürliche Recht" der Eltern anerkennt, ihre Kinder zu erziehen, und soweit sie ihnen damit vor allem gestattet, einen sog. "Gesamtplan" der Erziehung zu entwerfen (BVerfGE 34, 165 [183]; 47, 46 [75]; BVerfGE 59, 360 [380]; 98, 218 [245]; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 03.05.1988 - BVerwG 7 C 96.86 -, BVerwGE 79, 298 [301]), verdrängt dieses "Elternrecht" die "staatliche Schulaufsicht" (Art. 7 Abs. 1 GG) nicht; der Staat ist lediglich gehalten, den elterlichen Gesamtplan bei Ausgestaltung seiner Maßnahmen zu achten und dabei vor allem im Schulangebot offen zu sein (BVerfG, a. a. O.).

    Der Staat hat nach diesen Verfassungsregeln einen dem elterlichen gleichwertigen Erziehungsanspruch (BVerfGE 26, 228 [240]; 34, 165 [182, 183]; 41, 29 [44]; 47, 46 [74, 84]; 52, 223 [235, 236]; 53, 185 [196]; 59, 360 [379, 384/385]; 98, 218 [244]; BVerfG, NJW 1984, 89 [89]; BVerwGE 79, 298 [300]), der nicht auf eine reine Wissensvermittlung beschränkt ist (BVerfGE 41, 29 [42]; 47, 46 [84]) und der es dem Staat gerade auch frei stellt, Stoff, Methode und Unterrichtsmittel zu bestimmen (BVerwGE 79, 298 [300]).

    Dies gilt auch, soweit man die Freiheitsposition als durch Art. 4 Abs. 1 LSA-Verf verstärkt ansieht, der es verbietet, Schüler(innen) zu Objekten staatlicher Gestaltung herab zu werten (vgl. zum Bundesrecht: Oppermann, a. a. O., RdNr. 13 [am Ende]; vgl. auch BVerfGE 98, 218 [257]: Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG).

    1 Nrn. 1, 2 LSA-GrdSchÖffzG beachtet noch hinreichend den sog. "Wesentlichkeits-Grundsatz", wonach schon der Gesetzgeber selbst die wesentlichen Grundentscheidungen treffen muss und diese nicht erst dem Gesetzesvollzug überlassen darf (vgl. insoweit zum Bundesrecht, insbes. zum Schulrecht: BVerfG, Beschl. v. 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73 -, BVerfGE 41, 251 [260]; BVerfG, NJW 1977, 1723 [1724]; BVerfGE 98, 218 [251]; BVerfGE 34, 165 [192, 198]; 47, 46 [55, 78]; BVerfG, Beschl. v. 11.12.2000 - 1 BvL 15/00 -, http://www.bverfg.de, AbsNr. 29).

    Das bedeutet aber nicht auch, dass der Gesetzgeber alles selbst entscheiden müsste, was politisch umstritten ist (BVerfGE 98, 218 [251]).

    Ob und in welchem Umfang eine Maßnahme wesentlich ist und damit dem Parlament selbst vorbehalten bleiben muss oder zumindest nur auf Grund einer inhaltlich bestimmten parlamentarischen Ermächtigung ergehen darf, richtet sich allgemein nach der Verfassung; im grundrechtsrelevanten Bereich bedeutet "wesentlich" in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte" (BVerfGE 47, 46 [79]; 98, 218 [251]).

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