Rechtsprechung
   BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02   

Rechtsschutz gegen den Richter

Art. 19 Abs. 4, 103 GG, (fachgerichtlicher) Rechtsweg steht auch zur Überprüfung einer behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör offen und muß einfachgesetzlich geregelt werden (Abkehr von der bisherigen Rspr.)

Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 93 Nr. 4a GG; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 90 Abs. 2 BVerfGG; § 321 a ZPO n.F.; § 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F.; § 525 Satz 1 ZPO n.F; § 513 Abs. 2 ZPO a.F.; § 568 Abs. 2 ZPO a.F.; § 33 a St
    Rechtliches Gehör (Verfahrensordnung; fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; analoge Anwendung oder extensive Auslegung der Prozessrechtsnormen; faires Verfahren); allgemeiner Justizgewährungsanspruch und Rechtsweggarantie (greifbare Gesetzwidrigkeit; kein Rechtsschutz gegen den Richter; Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf; Grundsatz der Subsidiarität; öffentliche Gewalt; Verfassungsbeschwerde als Rechtsschutz besonderer Art; Rechtssicherheit: Postulat der Rechtsmittelklarheit; Selbstkontrolle; Bestimmtheit); Plenarverfahren.

  • lexetius.com
  • DFR

    Rechtsschutz gegen den Richter I

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  • IWW
  • Bundesverfassungsgericht
  • Alpmann Schmidt

    Art. 103 Abs. 1 GG

  • rws-verlag.de

    Fehlende fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit bei entscheidungserheblicher Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundgesetzwidrig

  • NWB SteuerXpert START
  • Prof. Dr. Lorenz

    "Rechtsschutz gegen Richter": Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG), allg. Justizgewähranspruch und zivilprozessuales Rechtsmittelsystem bei der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1
    Anforderungen an die Rechtsschutzgewährung in den Fachgerichtsbarkeiten; Verletzung rechtlichen Gehörs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Anspruch auf rechtliches Gehör

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Fehlende fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit bei entscheidungserheblicher Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundgesetzwidrig

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur fachgerichtlichen Selbstkorrektur bei Verstößen gegen das Recht auf rechtliches Gehör

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur fachgerichtlichen Selbstkorrektur bei Verstößen gegen das Recht auf rechtliches Gehör

  • Beck-Ticker (Kurzmitteilung)

    Gesetzgeber muss Rechtsschutz gegen Verletzung von Verfahrensgrundsätzen ausbauen

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  • brak-mitteilungen.de , S. 42 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    GG Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1; ZPO § 321a
    Zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung fachgerichtlichen Rechtsschutzes bei Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Fachgerichtliche Selbstkorrektur bei Verstößen gegen das Recht auf rechtliches Gehör

Besprechungen u.ä. (3)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gesetzgeber muss ZPO ändern! (IBR 2003, 393)

  • brak-mitteilungen.de , S. 42 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    GG Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1; ZPO § 321a
    Zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung fachgerichtlichen Rechtsschutzes bei Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör

  • opus-bayern.de (Dissertation mit Bezug zur Entscheidung)

    Der untätige Verwaltungsrichter - Notwendigkeit eines Untätigkeitsbeschwerdengesetzes (Sascha Haremza)

Sonstiges (8)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GG Art 103 Abs 1, BVerfGG § 16 Abs 1
    Abweichende Rechtsauffassung; Plenumsvorlage

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Anhörungsrügen" von RiOLG Dr. Ralf Eschelbach und RA Dr. Andreas Geipel und Prof. Dr. Edgar Weiler, original erschienen in: StV 2010, 325 - 332.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Bruch mit einem Dogma - Die Verfassung garantiert Rechtschutz gegen den Richter" von Prof. Dr. Andreas Voßkuhle, original erschienen in: NJW 2003, 2193 - 2200.

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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Fünf Jahre Anhörungsrüge (§ 356a StPO) - kein Grund zum Feiern" von OStABGH Kai Lohse, original erschienen in: StraFO 2010, 433 - 437.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von ""... so steht ihm der Rechtsweg offen." - Zur Lage der grundgesetzlichen Rechtsschutzgarantie" von RA/Priv.-Doz. Dr. Christian Winterhoff, original erschienen in: AnwBl 2008, 227 - 235.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Bedeutung von Anhörungsrüge nach § 356a StPO und Gegenvorstellung" von RA Dr. Stephan Beukelmann, original erschienen in: NJW Spezial 2008, 344 - 345.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Normenklarheit und Vertrauensschutz - Gesetzesbestimmtheit und Schutz gegen steuerverschärfende Urteile" von RiFG Dr. Roland Krüger, original erschienen in: NWB 2008, 2519 - 2528.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Verletzung rechtlichen Gehörs in der Rechtsmittelinstanz" von Dr. Indra Spiecker, original erschienen in: NVwZ 2003, 1464 - 1466.

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 107, 395
  • NJW 2003, 1924
  • ZIP 2003, 1102
  • MDR 2003, 886
  • FamRZ 2003, 995
  • VersR 2003, 1276
  • DVBl 2003, 932
  • DVBl 2003, 1159
  • NVwZ 2003, 830
  • DB 2003, 1570
  • IBR 2003, 393
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Wird zitiert von ... (701)  

  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07  

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

    Aus den Erwägungen des Plenums des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395) lässt sich nicht herleiten, dass eine Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen von Verfassungs wegen unzulässig ist.

    Das Bundesverfassungsgericht macht zwar seit dieser Entscheidung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nicht länger von der vorherigen Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe abhängig, die die Rechtsprechung teilweise außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen hatte (vgl. BVerfGE 107, 395 ).

    Obgleich auch die Gegenvorstellung zu den damit angesprochenen "Rechtsbehelfen" zählt (vgl. BVerfGE 107, 395 ), ergibt sich hieraus jedoch nicht, dass eine Gegenvorstellung aus verfassungsrechtlichen Gründen unstatthaft ist.

    Die hieraus folgenden rechtsstaatlichen Defizite außerordentlicher Rechtsbehelfe schließen es aus, ihre vorherige erfolglose Einlegung zur Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zu machen (vgl. BVerfGE 107, 395 ).

    Zur Vermeidung von Rechtsverlusten werden daher in der Praxis zum Teil auch beide Rechtsbehelfe parallel eingelegt (vgl. BVerfGE 107, 395 ).

    Vielmehr zeigen die vom Senat eingeholten Stellungnahmen der obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass im Anschluss an den Plenarbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395) und das Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) am 1. Januar 2005 die Frage nach der Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen unterschiedlich beantwortet wird.

    Das Bundesverfassungsgericht macht nämlich seit dem Plenarbeschluss vom 30. April 2003 die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht länger von der vorherigen erfolglosen Einlegung insbesondere einer Gegenvorstellung abhängig (BVerfGE 107, 395 ).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war im Anschluss an den Plenarbeschluss vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395) bislang nicht geklärt, welche Folgen aus der geänderten Rechtsprechung zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber außerordentlichen Rechtsbehelfen für das Offenhalten der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG bei Einlegung einer Gegenvorstellung zu ziehen sind.

    Ein solches paralleles Vorgehen konnte dem Beschwerdeführer jedoch nicht zugemutet werden (vgl. BVerfGE 107, 395 ) und würde überdies dem Grundsatz der Prozessökonomie widersprechen.

  • BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 782/07  

    Verfassungsmäßigkeit der Zurückweisung einer Anhörungsrüge in Verfahren der

    Da die Anhörungsrüge der Sicherung des Anspruchs der Prozesspartei auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dient (vgl. BVerfGE 107, 395), kann ihre Zurückweisung oder Verwerfung eine eigenständige, verfassungsrechtlich erhebliche Beschwer bewirken, so dass diese fachgerichtlichen Entscheidungen zulässigerweise mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. März 2007 - 1 BvR 2748/06 -, NJW 2007, S. 2241; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 2007 - 1 BvR 66/07 -, NZA 2007, S. 1124; anders BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 -, zu § 356a StPO).

    Wenn ein Gericht im Verfahren einen Gehörsverstoß begeht, vereitelt es die Möglichkeit, eine Rechtsverletzung vor Gericht effektiv geltend zu machen (vgl. BVerfGE 107, 395 ).

    Nach dem Plenarbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 gebietet der allgemeine Justizgewährungsanspruch eine fachgerichtliche Abhilfe bei Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfGE 107, 395 ).

    Erfolgt die behauptete Verletzung des Verfahrensgrundrechts in der letzten in der Prozessordnung vorgesehenen Instanz und ist der Fehler entscheidungserheblich, muss die Verfahrensordnung eine eigenständige gerichtliche Abhilfemöglichkeit vorsehen (vgl. BVerfGE 107, 395 ).

    Die Regelung des § 78a ArbGG wurde in Anlehnung an den nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Plenarbeschluss vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395) erweiterten § 321a ZPO formuliert (vgl. BTDrucks 15/3706, S. 21).

    Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung der Vorgaben der Plenarentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395) ergibt, dass es sich beim Richterablehnungsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht um ein selbständiges Zwischenverfahren handelt, das durch die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs endet, so dass der Zurückweisungsbeschluss insoweit eine mit der Anhörungsrüge angreifbare Endentscheidung darstellt.

    Das davon abweichende Verständnis des Bundesarbeitsgerichts führte dazu, dass bei behaupteten Gehörsverletzungen eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Rechtsschutzlücke im fachgerichtlichen Verfahren bestehen bliebe, die durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220) gerade beseitigt werden sollte, um den Vorgaben der Plenarentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395) gerecht zu werden.

    Ließe man die Anhörungsrüge bei entsprechender Auslegung des § 78a Abs. 1 Satz 2 ArbGG auch bei einer derartigen, ein selbständiges Zwischenverfahren abschließenden Entscheidung nicht zu, könnte die dadurch entstehende, mit den im Plenarbeschluss vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395) dargelegten Grundsätzen unvereinbare Rechtsschutzlücke im fachgerichtlichen Verfahren nicht beseitigt werden, indem der Antragsteller auf die Möglichkeit einer Anhörungsrüge gegen die spätere abschließende Sachentscheidung verwiesen würde.

    Die Anforderungen an den fachgerichtlichen Rechtsschutz bei behaupteten Gehörsverletzungen ergeben sich aus dem Plenarbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395).

  • OLG Düsseldorf, 18.03.2008 - I U 149/05  
    (a) Aus den Erwägungen des Plenums des BVerfG in seinem Beschl. v. 30.4.2003 (BVerfGE 107, 395) lässt sich nicht herlei- ten, dass eine Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entschei- dungen von Verfassungs wegen unzulässig ist.

    Das BVerfG macht zwar seit dieser Entscheidung die Zulässigkeit einer Ver- fassungsbeschwerde nicht länger von der vorherigen Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe abhängig, die die Rspr. teil- weise außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen hatte (vgl. BVerfGE 107, 395, 417).

    Obgleich auch die Gegenvorstel- lung zu den damit angesprochenen ,,Rechtsbehelfen" zählt (vgl. BVerfGE 107, 395, 397, 416), ergibt sich hieraus jedoch nicht, dass eine Gegenvorstellung aus verfassungsrechtlichen Gründen unstatthaft ist.

    Die hieraus folgenden rechtsstaatlichen Defizite außerordentlicher Rechts- behelfe schließen es aus, ihre vorherige erfolglose Einlegung zur Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbe- schwerde zu machen (vgl. BVerfGE 107, 395, 416 f.).

    Zur Vermeidung von Rechtsverlusten werden daher in der Praxis z.T. auch beide Rechtsbehelfe parallel ein- gelegt (vgl. BVerfGE 107, 395, 417).

    Vielmehr zeigen die vom Senat eingeholten Stellungnah- men der obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass im Anschluss an den Plenarbeschluss des BVerfG v. 30.4.2003 (BVerfGE 107, 395) und das Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhö- rungsrügengesetz) v. 9.12.2004 (BGBI I 3220) am 1.1.2005 die Frage nach der Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen unterschiedlich beantwortet wird.

    v. 30.4.2003 die Zulässigkeit der Verfassungsbe- schwerde nicht länger von der vorherigen erfolglosen Einle- gung insbesondere einer Gegenvorstellung abhängig (BVerfGE 107, 395, 417).

    v. 30.4.2003 (BVerfGE 107, 395) bislang nicht geklärt, welche Folgen aus der geänderten Rspr. zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber außerordentlichen Rechts- behelfen für das Offenhalten der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG bei Einlegung einer Gegenvorstellung zu zie- hen sind.

    Ein solches paralleles Vorgehen konnte dem Bf. jedoch nicht zugemutet werden (vgl. BVerfGE 107, 395, 417) und würde überdies dem Grundsatz der Prozessökonomie widersprechen.

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