Rechtsprechung
   BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 10.93   

Rede des Kultusministers

§ 48 BRRG, beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gilt auch auf Seiten des Dienstherrn, keine Berufung auf Art. 5 GG bei Äußerungen, die dem Staat zuzurechnen sind, hier: unzulässige 'Flucht in die Öffentlichkeit' durch den Dienstherrn, widerrufende Erklärung

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

  • VG Köln, 07.03.1990 - 19 K 543/89
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.1992 - 6 A 963/90
  • BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 10.93

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 99, 56
  • NJW 1996, 210
  • DVBl 1995, 1248
  • NVwZ 1996, 270



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Wird zitiert von ... (17)  

  • VGH Baden-Württemberg, 26.11.2009 - 4 S 1058/09  

    Widerruf von Leserbriefäußerungen eines Bürgermeisters

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 10/93 -, BVerwGE 99, 56), welcher der Senat gefolgt ist (Urteil vom 15.07.2004 - 4 S 965/03 -, VBlBW 2005, 30), kann der Beamte, dessen Ansehen durch Äußerungen des Dienstvorgesetzten verletzt wurde, als Teil des ihm im Rahmen der Fürsorgepflicht geschuldeten Schutzes (nur) beanspruchen, dass sein Dienstherr die Ansehensbeeinträchtigung durch eine geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung möglichst entsprechende Erklärung ausräumt.

    Insoweit ist es dem Dienstherrn verboten, den Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung gegenüber Dritten ohne rechtfertigenden sachlichen Grund bloßzustellen (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O.; Urteil des Senats vom 15.07.2004, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.1995 - 1 W 75/94 -, Juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.09.1990 - 5 M 28/90 - 5 - 8328 -, ZBR 1991, 155; Hessischer VGH, Urteil vom 27.02.1974 - 1 OE 128/72 -, ZBR 1974, 261; Plog/Wiedow/Beck/ Lemhöfer, BBG, Band 1, § 79, RdNr. 19a; Fürst in: GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band 1, Teil 2b, K § 79, RdNr. 28; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl., RdNrn.

    Der rechtfertigende Grund ergibt sich dabei daraus, dass mit dem Schutzanspruch des Beamten die Pflicht des Dienstherrn konkurriert, wegen seiner Verantwortung nach außen ein Fehlverhalten eines Beamten bei Führung seiner Dienstgeschäfte als solches zu kennzeichnen und die Öffentlichkeit über Beanstandungen zu informieren (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O.).

    Insoweit ist bei der Ausübung der Fürsorgepflicht dem Dienstherrn Ermessen eingeräumt, in dessen Rahmen er pflichtgemäß unter anderem darüber zu entscheiden hat, in welchem Umfang und wie er das Verlangen von Medien nach Auskunft in Angelegenheiten eines Beamten befriedigt (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.1995, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.09.1990, a.a.O.), wobei im Falle der kritischen Würdigung der Amtsführung bestimmter Beamter nach außen der Einhaltung einer sachlichen, wenngleich deutlichen Form besondere Bedeutung zukommt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. S. 59).

  • BVerwG, 27.03.1996 - 8 B 33.96  

    Widerruf ehrverletzender amtlicher Äußerungen durch einen Bürgermeister

    Das trifft sowohl für nachteilige Tatsachenbehauptungen als auch für mißbilligende Werturteile zu (vgl. auch Urteil vom 29. Juni 1995 - BVerwG 2 C 10.93 - Buchholz 237.7 § 85 NWLBG Nr. 8 S. 1 (4 ff.)).

    Die Klage richtet sich dementsprechend zu Recht gegen die Beklagte, der die Äußerung zuzurechnen ist, und nicht gegen ihren ersten Bürgermeister persönlich (vgl. etwa Urteile vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 34.85 - BVerwGE 75, 354 (355) und vom 29. Juni 1995, a.a.O. S. 3).

    In der Rechtsprechung ist vielmehr ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Beseitigung ehrverletzender amtlicher Äußerungen im Bereich hoheitlicher Verwaltung allgemein anerkannt (vgl. etwa Urteile vom 17. Januar 1980 - BVerwG 7 C 42.78 - BVerwGE 59, 319 (325) m.w.N., vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 34.85 - Buchholz 232 § 2 BBG Nr. 1 S. 1 (2 f.), vom 4. Februar 1988 - BVerwG 5 C 88.85 - Buchholz 436.51 § 38 JWG Nr. 1 S. 1 (3) m.w.N., vom 14. April 1988 - BVerwG 3 C 65.85 - Buchholz 301 § 23 EGGVG Nr. 5 S. 1 (3 ff.) und vom 29. Juni 1995, a.a.O. S. 7; Beschluß vom 6. Februar 1991 - BVerwG 3 B 85.90 - Buchholz 11 Art. 2 GG Nr. 68 S. 16 ff.).

  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 10.02  

    Aktenwidrigkeit, Bundesrahmenrecht als revisionsgerichtlicher Prüfungsmaßstab;

    Dazu gehört es, den Beamten gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen (vgl. BVerfGE 43, 154 ; Urteil vom 29. Juni 1995 - BVerwG 2 C 10.93 - BVerwGE 99, 56 ).
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  • OVG Niedersachsen, 13.02.2007 - 5 ME 62/07  

    Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten; Schutz des Beamten vor

    Dazu gehört es, den Beamten gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen (vgl.: BVerfG, Beschl. v. 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 -, BVerfGE 43, 154 ; BVerwG, Urt. v. 29.6.1995 - 2 C 10.93 -, BVerwGE 99, 56 ; Urt. v. 27.2.2003 - 2 C 10.02 -, BVerwGE 118, 10 ; Plog/Wiedow, BBG, Stand: März 2006, § 79, Rn. 19).

    Insoweit merkt der Senat lediglich an, dass Teil des im Rahmen der Fürsorgepflicht geschuldeten Schutzes des Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit der Anspruch ist, dass der Dienstherr die Ansehensbeeinträchtigung nicht fortbestehen lässt, sondern sie für die Zukunft durch eine geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung möglichst entsprechenden Erklärung ausräumt (vgl.: BVerwG, a.a.O., BVerwGE 99, 56 ).

  • VG Karlsruhe, 10.11.2004 - 11 K 1231/03  

    Anspruch eines Beamten auf Widerruf einer seine Berufsehre verletzenden Äußerung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Entsch. v. 04.02.1988, BayVBl. 1988, 469 = NJW 1988, 2399 ff. m.w.N.; BGHZ 34, 99 ff., 107 f.) kann der Widerruf dienstlicher Äußerungen, die im hoheitlichen Bereich gefallen sind (3.1.), mit dem Folgenbeseitigungsanspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht werden (BVerwG, Urt. v. 17.01.1980, BVerwGE 59, 319 ff., BVerwG, Urt. v. 29.10.1987, BVerwGE 75, 354 ff. = DÖV 1987, 155 ff., vgl. auch BVerwG Urt. v. 29.06.1995, BVerwGE 99, 56 ff. m.w.N. zur Fürsorgepflicht und ansehensmindernden Äußerungen über einen Beamten).

    Gibt der Dienstvorgesetzte eine Äußerung im Rahmen seiner Aufgaben als Dienstvorgesetzter für den Dienstherrn und in Bezug auf das zwischen diesem und dem betroffenen Beamten bestehende Beamtenverhältnis ab, so richtet sich der Widerrufsanspruch, wenn überhaupt, nur gegen den Dienstherrn (BVerwG, Urt. v. 29.01.1987, BVerwGE 75, 354 ff. = DÖV 1987, 155 ff. u. Urt. v. 29.06.1995, BVerwGE 99, 56 ff.).

  • VG Düsseldorf, 20.12.2005 - 2 K 4174/04  
    vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 10/93 -, BVerwGE 99, 56; Urteil vom 29. Januar 1987 - 2 C 34/85 -, BVerwGE 75, 354.

    vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 15. Dezember 1976 - 2 BvR 841/73 -, BVerfGE 43, 154; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 10/93 -, BVerwGE 99, 56 m.w.N.

  • VG Weimar, 19.12.2006 - 4 K 8/05  

    Recht der Landesbeamten; Umfang der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, hier:

    Das gilt sowohl für nachteilige Tatsachenbehauptungen als auch für missbilligende Werturteile (BVerwG, Urt. v. 29.06.1995 - 2 C 10/93 -, BVerwGE 99, 56 - 64, zit. n. Juris, Rn. 22).

    Im Falle unzulässiger Kritik nach außen kann der Beamte als Erfüllung der noch möglichen Fürsorge beanspruchen, dass der Dienstherr die Ansehensbeeinträchtigung für die Zukunft durch eine geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung entsprechende Erklärung ausräumt (BVerwG, Urt. v. 29.06.1995, a. a. O. Leitsatz Nr. 2).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.2004 - 4 S 965/03  

    Ruth Leuze erzielt weiteren Teilerfolg im Streit mit dem Innenministerium

    Das Klagebegehren ist als allgemeine Leistungsklage zulässig (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, BVerwGE 99, 56, 58).
  • BVerwG, 15.05.1997 - 2 C 3.96  
    Auch das vom Kläger beanstandete, im verwaltungsgerichtlichen Urteil kritisch erörterte Verhalten der Beklagten hinsichtlich des weiteren Verlaufs der Vorstandssitzung sowie der anschließenden Information der Öffentlichkeit war unabhängig von seiner sonstigen rechtlichen Bewertung (vgl. in diesem Zusammenhang etwa BVerwGE 99, 56) nicht geeignet, die Freiwilligkeit des Urlaubsantrages und seiner Aufrechterhaltung in Frage zu stellen.
  • BVerwG, 18.11.1997 - 1 WB 46.97  

    Recht der Soldaten - Angreifbarkeit einer kritischen Äußerung des Ministers über

    Wie der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 29. Juni 1995 - BVerwG 2 C 10.93 - (BVerwGE 99, 56, 59) unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1976 - 2 BvR 841/73 - (BVerfGE 43, 154, 165) festgestellt hat, umfaßt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber einem Beamten auch die Verpflichtung, ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner dienstlichen Stellung zu schützen und gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen, wobei Form und Inhalt der geschuldeten Erklärung der ansehensbeeinträchtigenden Äußerung möglichst nahe entsprechen müssen.
  • BVerwG, 20.09.2006 - 1 WB 54.05  

    Folgenbeseitigungsanspruch, Fürsorgepflicht, Widerruf unwahrer

  • OVG Saarland, 29.03.2007 - 1 Q 46/06  

    Widerruf ehrverletzender Äußerungen

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.10.2008 - 2 L 63/06  

    Fürsorgepflicht des Dienstherrn: Kritik an der Amtsführung eines Beamten in einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.1996 - 5 B 993/95  
  • VG Münster, 27.11.2007 - 4 K 1535/06  
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.2000 - 2 A 10267/00  
  • VG Stuttgart, 20.09.2002 - 15 K 1245/99  

    Grenzen öffentlich geäußerter Kritik des Dienstherrn an Beamten

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