Rechtsprechung

Gericht
BVerfG
Datum
06.10.1959
Aktenzeichen
2 BvE 2/85; 2 BvE 3/85
Dazu im Internet

dejure.org

Redezeit

Art. 38 GG, Rederecht des Abgeordneten im Bundestag ist verfassungsrechtlich gewährleistet, jedoch ist die Verteilung der Redezeit auf die Fraktionen gemäß ihrer Größe zulässig;

Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GG, Rederecht der Regierungsmitglieder ist nur durch das Mißbrauchsverbot beschränkt

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Fundstellen
BVerfGE 10, 4
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