Rechtsprechung
   BAG, 20.04.1999 - 1 ABR 72/98   

Regelabsprachen Burda-Verlag

Art. 9 Abs. 3 GG, Klagebefugnis von Gewerkschaften gegen tarifwidrige Einzelverträge, Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GG (nicht aus §§ 23 Abs. 3, 77 Abs. 3 BetrVG);

(Hinweis zum Verfahrensfortgang: nach Rückverweisung entscheidet das LAG Baden-Württemberg durch Beschluß vom 24.10.00, Az. 10 TaBV 2/99, erneut gegen die IG Metall - mangels normativer Tarifgeltung)

Volltextveröffentlichungen (9)

mehr
  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Unterlassungsanspruch der Gewerkschaft gegen Arbeitgeber wegen vom Tarifvertrag abweichender Betriebsvereinbarung

  • jurawelt.com

    Unterlassungsanspruch der Gewerkschaften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterlassungsanspruch der Gewerkschaften bei tarifwidrigen betrieblichen Regelungen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Unterlassungsanspruch der Gewerkschaften bei tarifwidrigen betrieblichen Regelungen

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Unterlassungsanspruch der Gewerkschaften bei tarifwidrigen betrieblichen Regelungen

  • Betriebs-Berater

    Unterlassungsanspruch von Gewerkschaften gegen tarifwidrige betriebliche Regelungen

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Unterlassungsanspruch von Gewerkschaften gegen tarifwidrige betriebliche Regelungen

  • betriebsrat-aktuell.de (Leitsatz)

    § 23 Abs. 3 BetrVG; § 77 Abs. 3 BetrVG
    Unterlassungsanspruch der Gewerkschaften bei Verstoß gegen Tarifvertrag

  • BetriebsratsZentrum (Leitsatz)

    § 23 BetrVG
    Betriebsvereinbarung

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Betriebliche Bündnisse für Arbeit versus Tarifautonomie?" von Dr. Lars Robert, original erschienen in: NZA 2004, 633 - 640.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die normative Tarifgeltung am Beispiel des allgemeinen koalitionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs" von Ri ArbG Kristina Schmidt, original erschienen in: RdA 2004, 152 - 160.

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 91, 210
  • NJW 1999, 3281
  • MDR 2000, 88
  • DB 1999, 1555
  • BB 1999, 1657
  • NZA 1999, 887
  • BB 1999, 1012
  • DB 1999, 913
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Wird zitiert von ... (67)  

  • LAG Hamm, 29.07.2011 - 10 TaBV 91/10  

    Beschlussverfahren zur Unterlassung tarifwidriger Regelungsabreden und

    Die antragstellende Gewerkschaft könne sich auch nicht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.04.1999 - 1 ABR 72/98 - berufen.

    Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.04.1999 - 1 ABR 72/98 - sei falsch und widersprüchlich.

    Auch in diesem Fall bezieht sich der Gegenstand der Anträge ausschließlich auf die betriebliche Ordnung, nämlich die Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat einerseits und die durch betriebsverfassungsrechtliche Normsetzung gestalteten Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmern andererseits (BAG 20.08.1991 - 1 ABR 85/90 - AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 2; BAG 20.04.1999 - 1 ABR 72/98 - AP GG Art. 9 Nr. 89, unter B. I. 2. der Gründe; BAG 13.03.2001 - 1 AZB 19/00 - AP ArbGG 1979 § 2 a Nr. 79, unter C. I. 1. und 2. der Gründe; LAG Baden-Württemberg 07.12.2007 - 20 TaBV 7/06 - AuR 2008, 185, Fitting/Engels/-Schmidt/-Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 25. Aufl., § 77 Rn. 237; GK/Kreutz, BetrVG, 9. Aufl., § 77 Rn. 427 m.w.N.).

    Vor allem aber gilt es, soweit sich die Gewerkschaft gegen Verletzungen ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit wendet (BAG 20.08.1991 - 1 ABR 85/90 - AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 2, unter B. II. der Gründe; BAG 20.04.1999 - 1 ABR 72/98 - AP GG Art. 9 Nr. 89, unter B. I. 3. der Gründe).

    Es steht ihm grundsätzlich frei, mit nicht organisierten Arbeitnehmer untertarifliche Arbeitsbedingungen zu vereinbaren (BAG 20.04.1999 - 1 ABR 72/98 - AP GG Art. 9 Nr. 89, Rn. 119).

    Die Sperrwirkung eines Tarifvertrages steht individualrechtlichen Absprachen und bloßen Regelungsabreden der Betriebsparteien, die gerade nicht normativ auf den Inhalt der Arbeitsverhältnisse einwirken, nicht entgegen (BAG 23.08.1989 - 5 AZR 391/88 - AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 42; BAG 20.04.1999 - 1 ABR 72/98 - AP GG Art. 9 Nr. 89, unter B. II. 1. b) aa) der Gründe; BAG 21.01.2003 - 1 ABR 9/02 - AP BetrVG 1972 § 21 a Nr. 1, unter B. II. 2. c) aa) der Gründe; Fitting, a.a.O., § 77 Rn. 102; GK/Kreutz, a.a.O., § 77 Rn. 135; WPK/Preis, a.a.O., § 77 Rn. 59; ErfK/Kania, a.a.O., § 77 Rn. 56; andere Auffassung: Däubler/Kittner/Klebe/Berg, BetrVG, 11. Aufl., § 77 Rn. 78; Thon, NZA 2005, 858, 860; Annuß RdA 2000, 291; Wohlfahrth NZA 1999, 963; Zachert RdA 1996, 145 m.w.N.).

    Solche Vereinbarungen sind jedoch typische Merkmale von Regelungsabreden (BAG 20.04.1999 - 1 ABR 72/98 - AP GG Art. 9 Nr. 89, unter B. II. 1. b) bb) der Gründe).

    Hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig und mit Rechtsbehelfen zu verhindern (BAG 20.04.1999 - 1 ABR 72/98 - AP GG Art. 9 Nr. 89, unter B. II. 2. a) der Gründe).

    aa) Die Koalitionsfreiheit einer Gewerkschaft kann grundsätzlich durch eine betriebseinheitliche Regelung, die tarifwidrige Arbeitsbedingungen schaffen will, beeinträchtigt werden (BAG 20.04.1999 - 1 ABR 72/98 - AP GG Art. 9 Nr. 89, unter B. II. 2. b) bb) der Gründe; ebenso: LAG Hamburg 18.06.2009 - 2 Sa 176/08 - Rn. 86).

    Ein Vergleich von Regelungen, deren Gegenstände sich theoretisch nicht berühren, ist methodisch unmöglich (Vergleich von "Äpfeln" mit "Birnen") und mit § 4 Abs. 3 TVG nicht vereinbar (BAG 20.04.1999 - 1 ABR 72/98 - AP GG Art. 9 Nr. 89, unter B. III. 1. b) der Gründe; Fitting, a.a.O., § 77 Rn. 102 m.w.N.).

    c) Soweit die Arbeitgeberin mit der Beschwerde unter Hinweis auf ihren erstinstanzlichen Schriftsatz vom 05.11.2009 die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere die mehrfach zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.04.1999 - 1 ABR 72/98 - angreift und sich dabei auf die entgegenstehende arbeitsrechtliche Literatur bezieht, vermag ihr auch insoweit die Beschwerdekammer nicht zu folgen.

    Ebenso wie das Arbeitsgericht schließt sich auch die erkennende Beschwerdekammer den Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 20.04.1999 - 1 ABR 72/98 - an, die im Übrigen in der arbeitsrechtlichen Literatur auch Zustimmung erfahren hat (vgl. Dieterich, AuR 2005, 121; Kocher NZA 2005, 140; Fitting, a.a.O., § 77 Rn. 236 m.w.N.).

  • LAG Baden-Württemberg, 07.12.2007 - 20 TaBV 7/06  

    Anspruch einer Gewerkschaft gegen eine Arbeitgeberin im Beschlussverfahren auf

    Denn eine Differenzierung zwischen Betriebsvereinbarungen, die gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstoßen einerseits und andererseits betrieblichen Regelungen, die in Ausübung eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 BetrVG zustande gekommen sind, überzeugt nicht - vor allem auch deshalb, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (26.04.1996 - 1 BvR 712/86 - AP Nr. 2 zu § 57a HRG; 14.11.1995 - 1 BvR 601/92 - AP Nr. 80 zu Art. 9 GG) der Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG sich nicht mehr lediglich auf einen Kernbereich der Koalitionsbetätigung bezieht, sondern alle koalitionsspezifischen Betätigungen als geschützt ansieht und das BAG (20.04.1999 - 1 ABR 72/98 - BAGE 91, 210, Rn. 93) selbst Zweifel für angebracht gehalten hat, ob die Trennlinie zwischen mitbestimmungspflichtigen und mitbestimmungsfreien Betriebsvereinbarungen zugleich die Grenze markiert, von der der Schutz der Koalitionsfreiheit und damit ein Abwehrrecht der Gewerkschaft abhängig sein kann, nachdem kein genereller Zusammenhang zwischen der Ausgestaltung des Mitbestimmungsrechts und dem Gewährleistungsbereich der Koalitionsfreiheit bestehe.

    Verfahrensgegenstand sind nämlich normative Regelungen, für die das Betriebsverfassungsgesetz sowohl die rechtliche Grundlage bietet wie auch den Vollzug durch den Arbeitgeber fordert (BAG 20.04.1999 - 1 ABR 72/98 - a.a.O. Rn. 64 m.w.N.).

    Es ist aber zu berücksichtigen, dass auch insoweit die behauptete Rechtsverletzung von einem gemeinsamen Handeln der Betriebsparteien ausgeht (vgl. BAG 20.04.1999 - 1 ABR 72/98 - a.a.O. Rn. 65).

    Es geht dann in einem Rechtsstreit zwischen tariffähigen Parteien aus unerlaubter Handlung um die Vereinigungsfreiheit und nicht zugleich betriebsverfassungsrechtliche Fragen (BAG 20.04.1999 - 1 ABR 72/98 - a.a.O. Rn. 66).

    Es steht ihm grundsätzlich frei, mit nichtorganisierten Arbeitnehmern untertarifliche Arbeitsbedingungen zu vereinbaren (BAG 20.04.1999 - 1 ABR 72/98 - a.a.O. Rn. 119).

    In diesem Fall kann die angegriffene Regelung nur für alle betroffenen Arbeitnehmer oder gar nicht Bestand haben (BAG 20.04.1999 - 1 ABR 72/98 - a.a.O. Rn. 120).

    bb) Dass die vertraglichen Einheitsregelungen gegen die tarifvertraglichen Arbeitszeitregelungen verstoßen und sich auch im Blick auf § 4 Abs. 3 TVG als nicht günstiger erweisen, weil in den Günstigkeitsvergleich nicht das von der Arbeitgeberin bezeichnete "Paket" der von der Regelung betroffenen Gegenständen einzubeziehen, sondern der Günstigkeitsvergleich auf der Grundlage des Sachgruppenvergleichs vorzunehmen ist, weshalb eine etwaige Beschäftigungssicherung und eine gewinnorientierte Sonderzahlung außer Betracht zu bleiben haben, hat das Arbeitsgericht in Anwendung der Grundsätze des BAG (20.04.1999 - 1 ABR 72/98 - a.a.O.) hinlänglich ausgeführt.

  • LAG Sachsen, 21.08.2002 - 2 Sa 312/01  

    Unterlassungsbegehren der IG Metall gegen Anwendung tarifwidriger

    a) Die Sach- und Rechtslage ist zugunsten der Klägerin dadurch geprägt, daß das Bundesarbeitsgericht Unterlassungsansprüche einer Koalition der geltend gemachten Art anerkennt (BAG vom 20.04.1999 - 1 ABR 72/98 -, AP Nr. 89 zu Art. 9 GG).

    Das Bundesarbeitsgericht hält das Beschlußverfahren für die zulässige Verfahrensart nur dann, wenn der Betriebsrat an tarifvertragswidrigen Regelungen in irgendeiner Weise beteiligt war (vgl. BAG vom 20.04.1999, a. a. O., vom 13.03.2001 - 1 AZB 19/00 -, AP Nr. 17 zu § 2 a ArbGG 1979).

    Zur Sache gilt des weiteren, daß im Rahmen eines Günstigkeitsvergleichs die Arbeitsplatzgarantie keine Berücksichtigung finden können soll (so BAG vom 20.04.1999, a. a. O.).

    Denn nach den zugrunde liegenden Sachverhalten waren die betroffenen Arbeitnehmer entweder Mitglieder der Gewerkschaft, die auch den Verbandstarifvertrag abgeschlossen hatte (BAG vom 20.04.1999, a. a. O., vom 24.01.2001, a. a. O., vom 04.04.2001, a. a. O.) oder es war an dem Firmentarifvertrag wenigstens die Gewerkschaft beteiligt, die auch den Verbandstarifvertrag mit abgeschlossen hatte (BAG vom 20.03.1991, a. a. O.).

    Zwar soll dies nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.04.1999 (a. a. O.) möglich sein, jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber nach seiner Zielvorgabe entsprechende Vereinbarungen keinesfalls allein mit den Tarifaußenseitern treffen wollte, sondern nur zu einer Regelung bereit war, die sich unabhängig von der Tarifbindung auf die gesamte Belegschaft oder bestimmte Teile derselben erstreckt.

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