Rechtsprechung
   BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55   

Reichskonkordat

Art. 7, 25, 30, 32, 70, 123 Abs. 2 GG, keine Bindung der Länder (gegenüber dem Bund) an das Reichskonkordat;

Art. 84 Abs. 4 GG, Anrufung des Bundesrats vor dem Bundesverfassungsgericht nur in Fragen der verwaltungsmäßigen Ausführung eines Bundesgesetzes;

§ 68 BVerfGG, das Bundesverfassungsgericht prüft von Amts wegen, ob das zuständige Kollegialorgan über die Einleitung des Verfahrens entschieden hat;

§ 65 BVerfGG, zur Frage, inwieweit Beitretende eigene, über den bisherigen Streit hinausgehende, Anträge stellen können;

die Bindungswirkung des § 31 BVerfGG erstreckt sich nicht auf Handlungen im völkerrechtlichen Verkehr;

zur historischen Bedeutung des Art. 125 Nr. 2 GG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Reichskonkordat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit eine Landesgersetzes mit internationalen Verträgen des Bundes

Besprechungen u.ä.

  • zaoerv.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Erfüllung der völkerrechtlichen Verträge des Bundes durch die Länder (Prof. Joseph H. Kaiser; ZaöRV 18/1957, S. 526-558)

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 6, 309
  • NJW 1957, 705
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Wird zitiert von ... (85)  

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60  

    1. Rundfunkentscheidung / Deutschland-Fernsehen

    Soweit kulturelle Angelegenheiten überhaupt staatlich verwaltet und geregelt werden können (vgl. BVerfGE 10, 20 [36 f.]), fallen sie aber nach der Grundentscheidung des Grundgesetzes (Art. 30, 70 ff. und Art. 83 ff. GG) in den Bereich der Länder (vgl. BVerfGE 6, 309 [354]), soweit nicht besondere Bestimmungen des Grundgesetzes Begrenzungen oder Ausnahmen zugunsten des Bundes vorsehen.

    b) Der Bund muß jedoch den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens beachten (vgl. BVerfGE 4, 115 (140); 6, 309 (361 f.); 8, 122 (138 ff.) und unten E II).

    Aus dem Verfassungsgrundsatz der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten kann sich weiter die Pflicht der Länder zur Beachtung von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes ergeben (BVerfGE 6, 309 [328, 361 f.]).

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01  

    Altenpflegegesetz hat im Wesentlichen Bestand

    Nicht geklärt ist damit aber die Grenze zum Schul- und Ausbildungsrecht, für das die Länder ausschließlich zuständig sind (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 53, 185 ; 59, 360 ; 75, 40 ).
  • BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 225/69  

    Milchpulver

    Art. 111 Abs. 2 GATT ist aber als einzelne Bestimmung eines völkerrechtlichen Abkommens keine allgemeine Regel des Völ kerrechts im Sinne des Art. 25 GG; er gilt in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Rang eines einfachen Gesetzes (vgl. BVerfGE 6, 309 [363]), nachdem der Gesetzgeber dem Vertragswerk gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt hat.

    Der allgemeine Rechtsgrundsatz "pacta sunt servanda", selbst wenn sich der einzelne Bürger auf ihn überhaupt im Sinne eines subjektiven Rechts gegenüber seinem Staat sollte berufen können, verwandelt die einzelnen Normen völkerrechtlicher Verträge nicht ihrerseits ebenfalls in allgemeine Regeln des Völkerrechts mit Vorrang vor innerstaatlichem Recht (vgl. BVerfGE 6, 309 [363]).

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