Rechtsprechung
   BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85   

Reiten im Walde

Art. 2 Abs. 1 GG, § 14 BWaldG;

§ 90 BVerfGG, mittelbare Normenkontrolle

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Reiten im Walde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtlliche Überprüfung von Landesrecht - Reiten im Wald in Nordrhein-Westfalen

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • VG Aachen, 29.01.1980 - 5 K 436/79
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.1981 - 9 A 455/80
  • BVerwG, 31.01.1985 - 4 C 14.82
  • BVerwG, 31.05.1985 - 4 C 14.82
  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 80, 137
  • NJW 1989, 2525
  • MDR 1989, 1072
  • NVwZ 1989, 1052
  • DVBl 1989, 988
  • DÖV 1989, 989



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Wird zitiert von ... (219)  

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92  

    Cannabis

    2 Abs. 1 GG schützt jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. BVerfGE 80, 137 [152]).

    Absolut geschützt und damit der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist allerdings nur ein Kernbereich privater Lebensgestaltung (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; 54, 143 [146]; 80, 137 [153]).

    Im übrigen ist die allgemeine Handlungsfreiheit nur in den Schranken des 2. Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet und steht damit insbesondere unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. BVerfGE 80, 137 [153]).

    In materieller Hinsicht bietet - vorbehaltlich besonderer verfassungsrechtlicher Gewährleistungen - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den allgemeinen verfassungsrechtlichen Maßstab, nach dem die Handlungsfreiheit eingeschränkt werden darf (vgl. BVerfGE 75, 108 [154 f.]; 80, 137 [153]).

  • VerfGH Sachsen, 23.01.1997 - 7-IV-94  
    Geschützt ist nicht nur ein begrenzter Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. BVerfGE 80, 137 [152 ff.]; mit abweichender Meinung Grimm 80, 137 [164 ff.] zum Grundrechtsschutz für das Reiten im Wald).

    Dieser Zweck rechtfertigt sich aus Art. 15 SächsVerf. Indem der Landesgesetzgeber mit der durchgehenden Trennung der Reiter und Gespannfahrer von anderen Erholungssuchenden versucht hat, verschiedene Betätigungsformen der allgemeinen Handlungsfreiheit in ein geordnetes Nebeneinander zu bringen, hat er sich einer Aufgabe unterzogen, die bereits im Wortlaut des Art. 15 SächsVerf (,,Rechte anderer") angelegt ist (so zu Art. 2 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 80, 137 [159]).

    Soweit die Beschwerdeführer die Erforderlichkeit der angegriffenen Regelungen mit der Behauptung bestreiten, die Mehrheit der Bevölkerung empfinde die Begegnung mit Pferden unabhängig davon als angenehm, ob sich die Tiere auf der Weide oder auf einem Weg befinden, vermag der Verfassungsgerichtshof diese Einschätzung jedenfalls für Begegnungen auf engem Raum ebensowenig zu teilen wie das Bundesverfassungsgericht (vgl. bereits BVerfGE 80, 137 [160]).

    Daß der Landesgesetzgeber in § 11 Abs. 4 Satz 1 SächsWaldG das Fahren mit Fuhrwerken und Kutschen und in § 31 Abs. 1 SächsNatSchG das Reiten in der freien Natur mit der Folge vom allgemeinen Betretungsrecht (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG und § 30 Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG) ausgenommen hat, daß die genannten Nutzungsarten einer zivilrechtlichen Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers bedürfen, macht die Regelung angesichts der von dieser Nutzungsart beanspruchten intensiven Bodennutzung nicht unverhältnismäßig (vgl. BVerfGE 80, 137 [161]).

    Ein hinreichender sachlicher Grund für den durch § 11 Abs. 4 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Sächs- WaldG und § 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SächsNatSchG begrenzten Zugang zur freien Natur ist darin zu sehen, daß von Reitern und Gespannfahrern wesentlich größere Gefährdungen und Belästigungen ausgehen können als von Fußgängern und Fahrradfahrern (vgl. BVerfGE 80, 137 [164]).

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07  

    Grundrecht auf Computerschutz

    Ohne Belang ist hier, ob der Gesetzgeber der Novelle des Verfassungsschutzgesetzes § 7 Abs. 2 VSG erneut in seinen Willen aufgenommen hat, da hierdurch die Beschwerdefrist nicht neu in Gang gesetzt wird (vgl. BVerfGE 11, 255 ; 18, 1 ; 43, 108 ; 80, 137 ).
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