Rechtsprechung
   BVerwG, 17.05.2000 - 6 CN 3.99   

Reiten in der freien Landschaft

§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, keine höheren Anforderungen an die Antragsbefugnis als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, "Möglichkeitstheorie";

Art. 2 Abs. 2 GG, allgemeine Handlungsfreiheit

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
    Verwaltungsprozeßrecht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Normenkontrolle: Anforderungen an Rechtsverletzung, § 47 VwGO

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren; Reiten in der freien Landschaft; Landschaftsschutzverordnung; allgemeine Handlungsfreiheit.

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2001, 983 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 1296
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Wird zitiert von ... (28)  

  • BVerwG, 30.04.2004 - 4 CN 1.03  

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; abwägungserheblicher Belang; Einbeziehung eines

    Es ist daher ausreichend, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Urteil vom 17. Mai 2000 - BVerwG 6 CN 3.99 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 24.08.2001 - 8 KN 41/01  

    Landschaftsschutzgebiet; Landschaftsschutzgebietsverordnung; Bekanntmachung;

    Anschließend hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17. Mai 2000 (BVerwG 6 CN 3.99) das Urteil des 3. Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten 3 K 3847/97, BVerwG 6 BN 11.98, BVerwG 6 CN 3.99 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (Beiakten A bis E) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Der Antrag erfüllt auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, zumal die Antragsteller aus den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. Mai 2000 (BVerwG 6 CN 3.99) dargelegten Gründen gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt sind.

  • OVG Niedersachsen, 13.12.2001 - 8 KN 38/01  

    Verbot des Befahrens von Fließgewässern in einem Landschaftsschutzgebiet;

    Da sie den Normenkontrollantrag nach dem 1. Januar 1997 gestellt haben, gelangt § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO i. d. F. des 6. VwGO-ÄndG vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) zur Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.3.1998 - 4 CN 12/97 - DVBl. 1997 S. 775; Beschl. v. 17.5.2000 - 6 CN 3.99 -).

    Da an die Geltendmachung einer derartigen Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen gestellt werden können, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten, genügt es, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtsatz in seinen subjektiven Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - DVBl. 1999 S. 100; Urt. v. 17.12.1998 - 1 CN 1.98 - BVerwGE 108, 182 (184); Beschl. v. 17.5.2000, a.a.O.).

    Daher handelt es sich bei ihnen nicht um beliebige juristische Personen, die durch das von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezweckte Verbot der Popularklage von der Antragstellung ausgeschlossen sein sollen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 17.5.2000, a.a.O.).

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