Rechtsprechung
   BGH, 20.09.1994 - 1 StR 466/94   

Reitschülerin

§ 185 StGB, Beleidung kann (ausnahmsweise) auch in einer sexuellen Handlung liegen, die mangels Erheblichkeit gem. § 184c Nr. 1 StGB aF (= § 184f Nr. 1 StGB nF)nicht als Sexualdelikt strafbar ist

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Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1995, 129
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Wird zitiert von ... (6)  

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2001 - 2a Ss 50/01  
    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes ist diesen Rechtsprechungsgrundsätzen gefolgt (vgl. BGH NJW 1989, 3029; NStZ 1995, 129).

    § 185 StGB setzt, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, voraus, dass in dem Verhalten des Täters eine - von ihm gewollte - herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist (vgl. BGH NStZ 1993, 182; 1995, 129).

  • BGH, 08.12.1994 - 4 StR 536/94  
    c) Der Schuldspruch ist allerdings insoweit zu beanstanden, daß die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich wegen einer - fortgesetzt begangenen - Sexualstraftat zum Nachteil seiner Tochter schuldig gemacht, unvereinbar ist mit dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs in BGHSt 40, 138 , dessen Grundsätze auch auf die Tatbestände der §§ 177 und 178 Anwendung finden (BGH, Urteil vom 20. September 1994 - 1 StR 466/94).
  • BGH, 29.06.1999 - 4 StR 258/99  

    Sexuelle Handlung; Schwerer sexueller Mißbrauch

    Diese Feststellungen könnten den Schuldspruch (§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB) nur dann tragen, wenn es sich bei dem Griff des Angeklagten zwischen die Beine des Mädchens um eine - vom Vorsatz des Angeklagten umfaßte - "sexuelle Handlung" im Sinne des § 184c Nr. 1 StGB handelte (vgl. hierzu BGHSt 29, 336, 338; BGHR StGB § 184c Nr. 1 Erheblichkeit 1 bis 7).
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