Rechtsprechung
   BVerfG, 10.12.1975 - 1 BvR 118/71   

Reklamefahrten

Art. 74 Nr. 22 GG, Gesetzgebungskompetenz des Bundes auch für die Verkehrsmittelreklame;

Art. 12 GG, Unverhältnismäßigkeit des generellen Verbots von reinen Werbefahrten durch die StVO (vgl. nunmehr § 33 StVO nF)

Volltextveröffentlichungen (4)

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 40, 371
  • NJW 1976, 1083
  • NJW 1976, 559
  • MDR 1976, 553
  • afp 1976, 170
  • DÖV 1976, 531



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Wird zitiert von ... (44)  

  • BGH, 10.07.1980 - III ZR 160/78  

    Reklamefahrten

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  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2012 - 1 N 68.11  

    Reine Werbefahrten sind Sondernutzung

    Zwar erstrecke sich die Rechtsetzungskompetenz des Bundes für den Straßenverkehr auch auf die "Verkehrsmittelreklame"; der Bund habe diesen Bereich jedoch nach Nichtigerklärung des absoluten Werbeverbots in § 33 Abs. 1Satz 3 Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - in der Fassung vom 16. November 1970 durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 1975 (1 BvR 118/71 - BVerfGE 40, 371, zit. nach juris) nicht (mehr) abschließend geregelt, so dass Raum für landesrechtliche Regelungen verbleibe.

    Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 1975 (a.a.O.) seien Werbefahrten jedoch nicht mehr beschränkt.

    Ausgangspunkt ist das Verhältnis von Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht, deren Regelungsbereiche deutlich gegeneinander abgrenzbar sind, obwohl die zugrunde liegenden Sachverhalte oftmals - wie hier - einen sachlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1975, a.a.O. Rn. 27 ff.; und - zum Verhältnis von Bau- und Straßenverkehrsrecht in Bezug auf "Außenwerbung" - BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1972 - 1 BvR 111/68 - BVerfGE 32, 319, juris Rn. 25 ff., und auch Beschluss vom 9. Oktober 1984 - 2 BvL 10/82 - BVerfGE 67, 299, juris Rn. 47 ff.; aus der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung: vgl. Urteile des OVG Nordrhein-Westfalen zu "Bier- und Party-Bikes" vom 23. November 2011 - 11 A 2511/10 u.a. - juris Rn. 24 ff.).

    Das danach für Sondernutzungen bestehende behördliche Kontrollverfahren ist auch mit den Grundrechten vereinbar; denn es dient dazu, die verschiedenen geschützten Belange, die bei der Benutzung des "knappen Gutes öffentliche Straße" miteinander in Konflikt geraten können, in Einklang zu bringen (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 10 f. m.w.Nachw.; BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1975, a.a.O. Rn. 44).

    bb) Soweit sich die Klägerin für ihre Rechtsansicht, dass der Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz für das Straßenverkehrsrecht die von der Klägerin veranstalteten Werbefahrten reglementieren könne und daneben kaum Raum für eine landesrechtliche Regelung in den Straßengesetzen sei, auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 1975 (a.a.O.) bezieht, enthält diese Entscheidung - ebenso wenig wie die so genannten "Laternengaragenentscheidungen" (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1978 - 7 C 2.78 - MDR 178, 1049 f., und BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1984 - 2 BvL 10/82 - NJW 1985, 371 ff.) - eine Aussage zu der hier maßgeblichen Frage, ob der Bund von seiner Rechtsetzungskompetenz in Bezug auf das inmitten stehende Werbeverhalten der Klägerin aktuell abschließend und erschöpfend Gebrauch gemacht hat.

    Die tragende Erwägung im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 1975 (a.a.O.) zur Verfassungswidrigkeit des (damals) bundesgesetzlich vorgesehenen absoluten Werbeverbots auf öffentlichen Straßen, dass der Bundesgesetzgeber auf Grund der ihm in Art. 74 Nr. 22 GG zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz alle erforderlichen Maßnahmen treffen könne, um einen ordnungsgemäßen Ablauf des Straßenverkehrs sicherzustellen, er also folglich auch für die "rollende Werbung" an Fahrzeugen Regelungen für die Verkehrsmittelreklame im Rahmen des Straßenverkehrsrechts unter Kompetenzgesichtspunkten treffen könne, hat das Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt.

  • VG Berlin, 17.06.2011 - 1 K 48.10  

    Zur Abgrenzung von Gemeingebrauch und Werbung bei Reklame an umherfahrenden

    Dies gilt auch, soweit diese Gefahren aus dem Straßenverkehr als solchen heraus entstehen - insbesondere durch Werbefahrten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1975 - 1 BvR 118/71 -, BVerfGE 40, 371).

    Unter Kompetenzgesichtspunkten ist es dem Bundesgesetzgeber somit nicht verwehrt, Regelungen für die Verkehrsmittelreklame im Rahmen des Straßenverkehrsrechts, also nach ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten zu treffen (BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1975, a. a. O.).

    Eine solche abschließende Regelung liegt aber nicht schon in dem Verzicht des Bundesgesetzgebers, erneut Regelungen zur Werbung in die Straßenverkehrsordnung aufzunehmen, nachdem das Bundesverfassungsgericht das in der früheren Fassung des § 33 Abs. 1 Satz 3 StVO enthaltene generelle und absolute Werbeverbot beanstandet hatte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1975 - 1 BvR 118/71 -, a. a. O.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat den Landesgesetzgebern dieses in seinem Beschluss vom 10. Dezember 1975 (a. a. O.) auch nicht verwehrt.

    Unter Beachtung der für ein Werbeverbot gemachten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, die ein generelles und absolutes Werbeverbot zur Gefahrenabwehr ausschließen, bleibt daher die Möglichkeit, durch ein Erlaubnisverfahren mit Verbotsvorbehalt den öffentlichen Belangen Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1975, a. a. O.).

    Die Widmung begründet den sogenannten Gemeingebrauch (BVerwG, Urteil vom 28. November 1969 - VII C 67.68 -, juris Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1975 - 1 BvR 118/71 -, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 - 7 C 27/79 -, juris Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1984 - 2 BvL 10/82 -, juris Rn. 67).

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