Rechtsprechung
   BGH, 17.09.1996 - XI ZR 164/95   

Rendite-Brief

§ 1 HWiG, Frage der Zurechnung bei Verhandlungen mit einem 'Repräsentanten';

verbundes Geschäft, Rückabwicklung zwischen Kreditgeber und Drittem: Durchgriffskondiktion;

(Hinweis: der Fall betrifft die Rechtslage vor Inkrafttreten des VerbrKrG, vgl. jetzt § 5 Abs. 2 HWiG / § 312a BGB <Fassung seit 1.1.02>)

Volltextveröffentlichungen (9)

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  • finanztip.de

    Anwendbarkeit der Widerrufsregelung nach dem Haustürwiderrufsgesetz bei finanziertem Geschäft

  • archive.org

    Anwendbarkeit der Widerrufsregelung nach dem Haustürwiderrufsgesetz bei finanziertem Geschäft - wirtschaftliche Einheit von Darlehen und finanziertem Geschäft - Durchgriffskondiktion des Darlehensgebers gegen den Geschäftspartner

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit des HWiG bei Abschluß eines Rechtsgeschäfts in der Privatwohnung; Rückabwicklung eines finanzierten Haustürgeschäfts

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Rückabwicklung eines verbundenen Geschäfts nach Widerruf eines Haustürgeschäfts unter Verwandten

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Anspruch auf Darlehensrückzahlung gegen den Kapitalanleger nach dessen Widerruf ("Securenta III")

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 133, 254
  • NJW 1996, 3414
  • ZIP 1996, 1940
  • MDR 1997, 24
  • NJ 1997, 54
  • BB 1996, 2431
  • NJW-RR 1997, 306
  • WM 1996, 2100
  • DB 1996, 2535
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Wird zitiert von ... (154)  

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 193/04  

    Immobilienanlagen - Geschlossene Immobilienfonds: Widerruf des Beitritts

    Die Rückabwicklung hat in diesem Falle unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Partner des finanzierten Geschäfts zu erfolgen (Bestätigung von BGHZ 133, 254 ff.).*).

    Seine Pflicht zur Valutarückzahlung entfalle auch nicht aus den in den so genannten "Securenta-Entscheidungen" (BGHZ 133, 254 ff. und Urteil vom 17. September 1996 - XI ZR 197/95, WM 1996, 2103 ff.) genannten Gründen, weil dieser - zudem auf einer Sondersituation beruhenden - Rechtsprechung hier die anerkannten Grundsätze der Behandlung von Gesellschaften auf fehlerhafter Vertragsgrundlage entgegenstünden.

    Die Rückabwicklung hat in diesem Falle vielmehr unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Partner des finanzierten Geschäfts zu erfolgen (st.Rspr.: Senat BGHZ 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 337; Urteile vom 17. September 1996 - XI ZR 197/95, WM 1996, 2103, 2104 f. und vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66; Beschlüsse vom 16. September 2003 - XI ZR 447/02, WM 2003, 2184, 2186 und vom 23. September 2003 - XI ZR 325/02, WM 2003, 2186, 2187).

    bb) Das steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der der Kreditnehmer zum Schutz seiner Entscheidungsfreiheit, ob er den Kreditvertrag widerrufen will oder nicht, bei einem verbundenen Geschäft von Belastungen durch das finanzierte Geschäft freizustellen ist (BGHZ 133, 254, 259 ff. und Urteil vom 17. September 1996 - XI ZR 197/95, WM 1996, 2003, 2004 f.).

    Die vom II. Zivilsenat in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 336 f.) ist nicht einschlägig.

  • OLG Stuttgart, 09.03.2004 - 6 U 166/03  

    Immobilienanlagen - Rückabwicklung eines Darlehensvertrags nach HWiG

    Die Rückabwicklung des nach dem HWiG widerrufenen Darlehensvertrags erfolgt entsprechend dem Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2003 (II ZR 387/02, veröffentlicht in NJW 2003, 2821) in der Weise, dass der Kreditnehmer zur Rückzahlung der Darlehensvaluta einschließlich einer marktüblichen Verzinsung verpflichtet ist, angesichts der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kann der Anleger (anders als in den vom XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteile vom 17.09.1996 entschiedenen Verfahren XI ZR 164/95 und 197/95, veröffentlicht in NJW 1996, 3414 und NJW 1996, 3416) die Rückzahlung nicht gänzlich verweigern.

    Dagegen liegt eine Wohnung im Sinne des HWiG vor, wenn ein Sohn seine Mutter in deren Privatwohnung anspricht (vgl. BGH NJW 1996, 3414 - Securenta).

    a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat eine Rückabwicklung nicht zur Folge, dass nach der sogenannten Securenta-Rechtsprechung des XI. Zivilsenats (BGH NJW 1996, 3414; BGH NJW 1996, 3416) der Anleger die Rückzahlung aller geleisteten Zahlungen verlangen könnte und die Bank wegen der Rückgewähr der Einlage sich ausschließlich an die Fondsgesellschaft halten müsste (vgl. auch Rechtsprechung des Senats OLG Stuttgart ZIP 2002, 1885, 1892; BKR 2002, 828, 833 f.; OLGR 2003, 69); insbesondere kann sich der Beklagte im Ergebnis wegen der entsprechend anwendbaren Regelung in § 819 BGB nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, da er weiß, dass er das ihm zur zeitweiligen Nutzung überlassene Kapital nicht auf Dauer behalten darf (BGH NJW 1999, 1636).

    Gerade der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Prämisse aufgestellt, dass die Rechtsfolgen eines Widerrufs nach dem HWiG und dem VerbrKrG gleich sind (für die Zeit vor Inkrafttreten des VerbrKrG BGH NJW 1996, 3414; BGH NJW 1996, 3416, danach § 7 Abs. 4 VerbrKrG); dieser Gleichlauf wird nur dann gewahrt, wenn die vom II. Zivilsenat (BGH NJW 2003, 2821) für das verbundene Geschäft entwickelten Grundsätze herangezogen werden.

    Die den Securenta-Entscheidungen des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 3414; BGH NJW 1996, 3416) zugrundeliegende Sondersituation, wonach ausnahmsweise eine finanzierende Bank vom Darlehnsnehmer nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangen kann, sondern sich im Wege der bereicherungsrechtlichen Direktkondiktion an die Anlagegesellschaft halten muss, da der Anleger gerade nicht Gesellschafter geworden sei, ist auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar.

    In den Sachverhalten, die den Entscheidungen BGH NJW 1996, 3414 und BGH NJW 1996, 3416 zugrunde lagen, sollte das Darlehn nach dem von der dortigen "Klägerin und den Gründungsgesellschaftern der S.-GmbH gemeinsam entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung der Gesellschaftsbeteiligung" der dortigen Beklagten dienen; Bank und Beteiligungsgesellschaft traten (unabhängig von der juristischen Trennung) nach außen deutlich erkennbar als wirtschaftliche Einheit auf.

  • OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 40/02  

    Finanzierung einer Beteiligung an einer Immobilienfonds-GbR durch Bankdarlehen:

    Die Klage ist vor allem deshalb unbegründet, weil auf der Rechtsfolgenseite die Grundsätze der Securenta-Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1996, 3414; BGH NJW 1996, 3416) in der vorliegenden Konstellation entgegen der früheren Auffassung des Senats (OLGR Stuttgart 1999, 231, 236; so auch neuerdings OLG Karlsruhe Urteile vom 16.05.2002, 11 U 10/01 und vom 17.05.2002, 11 U 26/01) nicht herangezogen werden können; der Kläger wäre im Rahmen von § 3 HWiG insbesondere zur Rückzahlung der Darlehnsvaluta verpflichtet.

    Die Entscheidung BGH NJW 1996, 3414 basiert auf der Erwägung, dass die Bank sich im Wege der bereicherungsrechtlichen Direktkondiktion an die Anlagegesellschaft halten könne und müsse, da der Anleger gerade nicht Gesellschafter geworden sei.

    Ob dieser Lösungsansatz in dem hier nicht vorliegenden Fall tragfähig ist, dass die Beteiligung über einen Treuhänder (im Fall BGH NJW 1996, 3414 der Gründungsgesellschafter) erfolgt, der den Anteil im eigenen Namen, aber für Rechnung des Anlegers hält (vgl. auch Westermann ZIP 2002, 189, 195), insbesondere wenn der Treuhandvertrag, die hierauf beruhende Vollmacht und eventuell sogar der Beitritt wegen eines Verstoßes gegen das RBerG ebenfalls unwirksam sind (vgl. dazu BGH NJW 2001, 3774 und BGH WM 2002, 1273), lässt der Senat ausdrücklich offen.

    Für die Rechtsfolgen eines Widerrufs des Darlehnsvertrags nach dem HWiG kann nichts anderes gelten als für die Rechtsfolgen eines Widerrufs nach dem VerbrKrG, da in den Securenta-Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 3414; BGH NJW 1996, 3416) für das HWiG ausdrücklich auf das (dort aus intertemporalen Gründen noch nicht anwendbare) VerbrKrG abgestellt wird.

    In den Sachverhalten, die den Entscheidungen BGH NJW 1996, 3414 und BGH NJW 1996, 3416 zugrunde lagen, sollte das Darlehn nach dem von der dortigen "Klägerin und den Gründungsgesellschaftern der S.-GmbH gemeinsam entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung der Gesellschaftsbeteiligung" der dortigen Beklagten dienen; Bank und Beteiligungsgesellschaft traten (unabhängig von der juristischen Trennung) nach außen deutlich erkennbar als wirtschaftliche Einheit auf.

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