Rechtsprechung
   BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 875/92   

Restitution und Vertragsanfechtung

Art. 14 GG, § 1 Abs. 3 VermG, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden Auslegung des Vermögungsgesetzes zum Ausschluß von Ansprüchen wegen "unlauterer Machenschaften"

Volltextveröffentlichungen (4)

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 95, 48
  • NJW 1997, 447
  • ZIP 1997, 89
  • NJ 1997, 17
  • ZMR 1997, 64
  • WM 1996, 2285
  • DB 1996, 2532



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Wird zitiert von ... (60)  

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94  

    Stichtagsregelung

    § 4 Abs. 2 VermG stellt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 95, 48 ).

    aa) Er ist, wenn er von der Ermächtigung zur Inhalts- und Schrankenbestimmung Gebrauch macht, insbesondere verpflichtet, die Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 95, 48 ; stRspr).

    Der Gesetzgeber stand bei der Wiedervereinigung vor der Aufgabe, im Interesse des Rechtsfriedens einen sozial verträglichen Ausgleich herzustellen zwischen einerseits dem Interesse der früheren Eigentümer und ihrer Rechtsnachfolger, Wiedergutmachung für den während der Teilung Deutschlands erfolgten rechtsstaatswidrigen Verlust von Vermögenswerten zu erlangen, und andererseits dem Interesse der Erwerber solcher Vermögenswerte oder ihrer Rechtsnachfolger, die Vermögenswerte zu behalten (vgl. BVerfGE 95, 48 ).

    Vielmehr konnte er den Ausschluß der Restitution im Fall des redlichen Erwerbes vorsehen, um einen sozial verträglichen Ausgleich zu erreichen (vgl. BVerfGE 95, 48 ).

    Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Anspruch auf Rückübertragung nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung im Vermögensgesetz unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG steht (vgl. BVerfGE 95, 48 ), müssen die nachträgliche Änderung der Stichtagsregelung und die daraus folgende Erweiterung des Restitutionsausschlusses wegen redlichen Erwerbs als eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums angesehen werden.

  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94  

    Übertragung von Lebensversicherungsverträgen

    Ihre Verfassungsmäßigkeit setzt voraus, dass Belange der Allgemeinheit und die betroffenen Individualinteressen in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (vgl. BVerfGE 95, 48 ; 101, 239 ; stRspr).
  • BGH, 26.03.1999 - V ZR 294/97  

    Anspruch des Nutzers gegen den Restitutionsberechtigten auf Bereinigung der

    Die Bestimmung verleiht auch den Rechtssätzen verfassungsrechtliche Bestandskraft, die erst im Wege der Gesetzesauslegung als Inhalt des jeweiligen Regelungswerks erkannt werden (BVerfGE 95, 48, 60).

    Dabei kann davon ausgegangen werden, daß die Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz, die aus rechts- und sozialstaatlichen Gründen zum Zweck der Wiedergutmachung früheren, von einer anderen Staatsgewalt zu verantwortenden Unrechts eingeräumt worden sind (vgl. BVerfGE 84, 90, 126), den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genießen (BVerfG NJW 1997, 447).

    Die konkrete Reichweite des verfassungsrechtlichen Schutzes ergibt sich jedoch erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfG DtZ 1995, 239; NJW 1997, 447).

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