Rechtsprechung
   BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90; 1 BvR 1458/90; 1 BvR 2031/94   

Restitutionsausschluß

Art. 14 GG, der in Art. 143 Abs. 3 GG für bestandskräftig erklärte Restitutionsausschluß ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Art. 79 Abs. 3 GG)

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Bodenreform II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Bodenreform - Bodenreform II

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage ("Bodenreform II")

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

  • VG Dresden, 12.10.1993 - 3 K 639/92
  • BVerwG, 21.09.1994 - 7 B 14.94
  • BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90; 1 BvR 1458/90; 1 BvR 2031/94

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 94, 12
  • NJW 1996, 1666
  • ZIP 1996, 886
  • DVBl 1996, 665
  • NJ 1996, 417
  • DÖV 1996, 696
  • ZMR 1996, 367
  • WM 1996, 954
  • NVwZ 1996, 781
  • DB 1996, 1131
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Wird zitiert von ... (70)  

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00  

    Immobilien - Keine Entschädigung für "Ostenteignung"!

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage solche, die durch Akte der sowjetischen Besatzungsmacht gezielt ermöglicht wurden und maßgeblich auf deren Entscheidungen beruhten (vgl. BVerfGE 94, 12 ).

    Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Enteignungen und des Restitutionsausschlusses sei das Gericht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG an das so genannte Bodenreformurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90 ff.) und den diese Entscheidung bestätigenden Beschluss vom 18. April 1996 (BVerfGE 94, 12 ff.) gebunden.

    Unbeschadet der Frage, ob die Entscheidungsgründe von BVerfGE 84, 90 ff. und BVerfGE 94, 12 ff. demnach das Völkerrecht allein in seinem subjektiv-rechtlichen Gewährleistungsgehalt sehen und deshalb nicht die durch die Verfassungsbeschwerden aufgeworfene Frage erfassen, ob die objektive Völkerrechtslage nach Art. 25 GG und dem Rechtsstaatsprinzip beachtlich ist, beabsichtigt der Zweite Senat jedenfalls nicht, von der tragenden Rechtsauffassung des Ersten Senats abzuweichen.

    Entscheidend ist vielmehr, ob die Maßnahme von der sowjetischen Besatzungsmacht nicht nur hingenommen wurde, sondern ihrem erklärten Willen entsprach (vgl. BVerfGE 84, 90 ) oder ob der Besatzungsmacht als nichtdeutscher Staatsgewalt zur Zeit der Enteignung noch die oberste Hoheitsgewalt zukam (vgl. BVerfGE 94, 12 ).

    Allein eine daran orientierte Abgrenzung von alliierten - sei es besatzungsrechtlichen, sei es besatzungshoheitlichen - Entscheidungen und deutschen Beschlüssen wird der Rechtswirklichkeit in der sowjetischen Besatzungszone gerecht (vgl. BVerfGE 94, 12 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann folglich, wie der Erste Senat richtig festgestellt hat, nur noch prüfen, ob die Anforderungen gewahrt sind, die Art. 79 Abs. 3 GG an Verfassungsänderungen stellt (vgl. BVerfGE 94, 12 ).

    Der Erste Senat hat - unter Berücksichtigung aller Grundrechte, deren Verletzung auch die Beschwerdeführer geltend machen, und unter Berücksichtigung völkerrechtlicher Gesichtspunkte - festgestellt, dass Art. 143 Abs. 3 GG mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar ist (BVerfGE 84, 90; bestätigend BVerfGE 94, 12; zur Bedeutung des Völkerrechts für die Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses dort S. 46 f.).

  • BVerfG, 04.07.2003 - 1 BvR 834/02  

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend die verwaltungsrechtliche

    Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93 a Abs. 2 Buch-stabe a BVerfGG nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind (vgl. insbesondere BVerfGE 84, 90; 94, 12; 102, 254).

    Maßgebend ist dabei die Erwägung, dass es dem Gesetzgeber mit § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG darum gegangen ist sicherzustellen, dass der - verfassungsgemäße (vgl. dazu BVerfGE 84, 90; 94, 12) - Restitutionsausschluss des § 1 Abs. 8 Buchstabe a Halbsatz 1 des Vermögensgesetzes (VermG) im Einzelfall nicht auf dem Wege über die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung umgangen wird (vgl. dazu auch BVerwG, VIZ 1998, S. 630 ).

    (a) Eine Schlechterstellung ist einmal im Verhältnis zu den Rechtsnachfolgern von Personen denkbar, die durch ein Sowjetisches Militärtribunal neben einer Freiheitsstrafe zu einer Vermögenseinziehung als Nebenstrafe verurteilt wurden; während die Letzteren nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei einer Rehabilitierung durch die Russische Föderation den entzogenen Vermögenswert zurückerhalten können, sofern sich die Rehabilitierung auch auf die vermögensentziehende Maßnahme bezieht (vgl. BVerwGE 108, 315 ), kommt dies in Fällen der vorliegenden Art nicht in Betracht, weil die russische Rehabilitierung nur die Lagerunterbringung des Inhaftierten, nicht aber die unabhängig davon auf den SMAD-Befehl Nr. 124 gestützte Vermögenseinziehung erfasst und § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG einer Rehabilitierung hinsichtlich dieser besatzungshoheitlichen Maßnahme (vgl. BVerfGE 94, 12 ) entgegensteht.

    Daneben tritt als Begründung, dass auch die Deutsche Demokratische Republik im Zuge dieser Verhandlungen einen Ausschluss der Rückgängigmachung von besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteignungen in den Jahren 1945 bis 1949 gefordert hat (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 94, 12 ).

    Die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Beschlüsse dürfe - zweitens - nicht revidiert werden (vgl. BVerfGE 94, 12 ; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, VIZ 2001, S. 228 ).

    Damit sollte verhindert werden, dass deutsche Gerichte oder andere staatliche Stellen gegenüber den unter sowjetischer Besatzungshoheit vorgenommenen Enteignungen nachträglich einen Unrechtsvorwurf zum Ausdruck bringen (vgl. BVerfGE 94, 12 ; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, wie vor).

    Es ist nachvollziehbar und deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber und die Gerichte davon ausgehen, dass in einer förmlichen Rehabilitierung der Betroffenen durch deutsche Behörden und einer sich daran anschließenden Restitution ein solcher Unrechtsvorwurf gesehen werden könnte, wenn es um die Beurteilung einer Vermögenseinziehung geht, die wie besatzungshoheitliche Enteignungen im Zurechnungszusammenhang zur Besatzungsmacht vorgenommen (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 94, 12 ) und später weder von der Sowjetunion noch einem ihrer Nachfolgestaaten zum Gegenstand einer Rehabilitation gemacht wurde.

  • BGH, 28.11.2008 - LwZR 12/07  

    Verfassungs- und völkerrechtliche Wirksamkeit des Restitutionsausschlusses

    Noch nicht entschieden sei dagegen, ob eine Verpflichtung zur Restitution dann bestehe, wenn sich der Eigentumszugriff - wie bei der Bodenreform - als Nebenfolge (BB 5) bzw. Bestandteil (BB 7) von Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstelle, die Betroffenen also das Opfer von "Unrecht anderer Art" (BVerfGE 94, 12, 45) geworden seien.

    b) Nach den drei Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 90 ff.; 94, 12 ff. und 112, 1 ff.) ist der auf die Gemeinsame Erklärung zurückgehende, durch deren Übernahme in den Einigungsvertrag und später durch § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG in staatliches Recht umgesetzte und in Art. 143 Abs. 3 GG für bestandskräftig erklärte Restitutionsausschluss für besatzungsrechtliche und besatzungshoheitliche Enteignungen mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar und darum verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass sich eine Pflicht zur Rückgabe des in den Jahren 1945 bis 1949 entzogenen Eigentums weder aus den allgemeinen Regeln des Völkerrechts noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt (vgl. vor allem BVerfGE 112, 1, 24 ff. und 41 ff., aber auch schon BVerfGE 84, 90, 122 f. und 124 f.; 94, 12, 46 f.).

    Zudem hat das Bundesverfassungsgericht, dessen Entscheidungen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darum als ,Grundsatzentscheidungen zur Bodenreform' qualifiziert (aaO, 2532 u.ö.), jeweils ausdrücklich klargestellt, dass die für verfassungsgemäß erklärte Regelung die Enteignungen im Zuge der Bodenreform erfasst (BVerfGE 84, 90, 113 ff.; 94, 12, 31 f.; 112, 1, 40 f.).

    Die hierfür angeführten Äußerungen des Bundesverfassungsgerichts zur Wiedergutmachung von Unrecht anderer Art (BVerfGE 94, 12, 45) und von schweren Menschenrechtsverletzungen der sowjetischen Besatzungsmacht (BVerfGE 101, 239, 268 f.) betreffen zwar die auf Nr. 9 der Gemeinsamen Erklärung zurückgehende Regelung der §§ 3 Abs. 2 StrRehaG, 1 Abs. 7, Abs. 8 Buchst. a Halbs. 2 VermG, sie beziehen sich aber gerade nicht auf die Bodenreformenteignungen.

    Besondere Umstände des Einzelfalls, die eine Durchbrechung des Restitutionsausschlusses rechtfertigen könnten (dazu BVerfGE 94, 12, 33), macht die Beschwerde nicht geltend.

    Ausschlaggebend hierfür ist, dass die Sowjetunion ihre Zustimmung zur Wiedervereinigung - jedenfalls nach der pflichtgemäßen Einschätzung der Bundesregierung - von der Unumkehrbarkeit und Unüberprüfbarkeit der von ihr zu verantwortenden Enteignungen abhängig gemacht hatte (BVerfGE 84, 90, 127 f.; 94, 12, 34 ff.).

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