Rechtsprechung
| BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90; 1 BvR 1458/90; 1 BvR 2031/94 |
Restitutionsausschluß
Art. 14 GG, der in Art. 143 Abs. 3 GG für bestandskräftig erklärte Restitutionsausschluß ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Art. 79 Abs. 3 GG)
Volltextveröffentlichungen (3)
- DFR
Bodenreform II
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsmäßigkeit der Bodenreform - Bodenreform II
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage ("Bodenreform II")
Kurzfassungen/Presse (3)
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Zweite Senatsentscheidung zur "Bodenreform"
- Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
- Universität des Saarlandes (Pressemitteilung)
Verfahrensgang
- VG Dresden, 12.10.1993 - 3 K 639/92
- BVerwG, 21.09.1994 - 7 B 14.94
- BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90; 1 BvR 1458/90; 1 BvR 2031/94
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 94, 12
- NJW 1996, 1666
- ZIP 1996, 886
- DVBl 1996, 665
- NJ 1996, 417
- DÖV 1996, 696
- ZMR 1996, 367
- WM 1996, 954
- NVwZ 1996, 781
- DB 1996, 1131
Wird zitiert von ... (70)
- BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00
Immobilien - Keine Entschädigung für "Ostenteignung"!
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage solche, die durch Akte der sowjetischen Besatzungsmacht gezielt ermöglicht wurden und maßgeblich auf deren Entscheidungen beruhten (vgl. BVerfGE 94, 12 ).Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Enteignungen und des Restitutionsausschlusses sei das Gericht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG an das so genannte Bodenreformurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90 ff.) und den diese Entscheidung bestätigenden Beschluss vom 18. April 1996 (BVerfGE 94, 12 ff.) gebunden.
Unbeschadet der Frage, ob die Entscheidungsgründe von BVerfGE 84, 90 ff. und BVerfGE 94, 12 ff. demnach das Völkerrecht allein in seinem subjektiv-rechtlichen Gewährleistungsgehalt sehen und deshalb nicht die durch die Verfassungsbeschwerden aufgeworfene Frage erfassen, ob die objektive Völkerrechtslage nach Art. 25 GG und dem Rechtsstaatsprinzip beachtlich ist, beabsichtigt der Zweite Senat jedenfalls nicht, von der tragenden Rechtsauffassung des Ersten Senats abzuweichen.
Entscheidend ist vielmehr, ob die Maßnahme von der sowjetischen Besatzungsmacht nicht nur hingenommen wurde, sondern ihrem erklärten Willen entsprach (vgl. BVerfGE 84, 90 ) oder ob der Besatzungsmacht als nichtdeutscher Staatsgewalt zur Zeit der Enteignung noch die oberste Hoheitsgewalt zukam (vgl. BVerfGE 94, 12 ).
Allein eine daran orientierte Abgrenzung von alliierten - sei es besatzungsrechtlichen, sei es besatzungshoheitlichen - Entscheidungen und deutschen Beschlüssen wird der Rechtswirklichkeit in der sowjetischen Besatzungszone gerecht (vgl. BVerfGE 94, 12 ).
Das Bundesverfassungsgericht kann folglich, wie der Erste Senat richtig festgestellt hat, nur noch prüfen, ob die Anforderungen gewahrt sind, die Art. 79 Abs. 3 GG an Verfassungsänderungen stellt (vgl. BVerfGE 94, 12 ).
Der Erste Senat hat - unter Berücksichtigung aller Grundrechte, deren Verletzung auch die Beschwerdeführer geltend machen, und unter Berücksichtigung völkerrechtlicher Gesichtspunkte - festgestellt, dass Art. 143 Abs. 3 GG mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar ist (BVerfGE 84, 90; bestätigend BVerfGE 94, 12; zur Bedeutung des Völkerrechts für die Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses dort S. 46 f.).
- BVerfG, 04.07.2003 - 1 BvR 834/02
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend die verwaltungsrechtliche …
Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93 a Abs. 2 Buch-stabe a BVerfGG nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind (vgl. insbesondere BVerfGE 84, 90; 94, 12; 102, 254).Maßgebend ist dabei die Erwägung, dass es dem Gesetzgeber mit § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG darum gegangen ist sicherzustellen, dass der - verfassungsgemäße (vgl. dazu BVerfGE 84, 90; 94, 12) - Restitutionsausschluss des § 1 Abs. 8 Buchstabe a Halbsatz 1 des Vermögensgesetzes (VermG) im Einzelfall nicht auf dem Wege über die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung umgangen wird (…vgl. dazu auch BVerwG, VIZ 1998, S. 630 ).
(a) Eine Schlechterstellung ist einmal im Verhältnis zu den Rechtsnachfolgern von Personen denkbar, die durch ein Sowjetisches Militärtribunal neben einer Freiheitsstrafe zu einer Vermögenseinziehung als Nebenstrafe verurteilt wurden; während die Letzteren nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei einer Rehabilitierung durch die Russische Föderation den entzogenen Vermögenswert zurückerhalten können, sofern sich die Rehabilitierung auch auf die vermögensentziehende Maßnahme bezieht (vgl. BVerwGE 108, 315 ), kommt dies in Fällen der vorliegenden Art nicht in Betracht, weil die russische Rehabilitierung nur die Lagerunterbringung des Inhaftierten, nicht aber die unabhängig davon auf den SMAD-Befehl Nr. 124 gestützte Vermögenseinziehung erfasst und § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG einer Rehabilitierung hinsichtlich dieser besatzungshoheitlichen Maßnahme (vgl. BVerfGE 94, 12 ) entgegensteht.
Daneben tritt als Begründung, dass auch die Deutsche Demokratische Republik im Zuge dieser Verhandlungen einen Ausschluss der Rückgängigmachung von besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteignungen in den Jahren 1945 bis 1949 gefordert hat (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 94, 12 ).
Die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Beschlüsse dürfe - zweitens - nicht revidiert werden (vgl. BVerfGE 94, 12 ;… BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, VIZ 2001, S. 228 ).
Damit sollte verhindert werden, dass deutsche Gerichte oder andere staatliche Stellen gegenüber den unter sowjetischer Besatzungshoheit vorgenommenen Enteignungen nachträglich einen Unrechtsvorwurf zum Ausdruck bringen (vgl. BVerfGE 94, 12 ; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, wie vor).
Es ist nachvollziehbar und deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber und die Gerichte davon ausgehen, dass in einer förmlichen Rehabilitierung der Betroffenen durch deutsche Behörden und einer sich daran anschließenden Restitution ein solcher Unrechtsvorwurf gesehen werden könnte, wenn es um die Beurteilung einer Vermögenseinziehung geht, die wie besatzungshoheitliche Enteignungen im Zurechnungszusammenhang zur Besatzungsmacht vorgenommen (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 94, 12 ) und später weder von der Sowjetunion noch einem ihrer Nachfolgestaaten zum Gegenstand einer Rehabilitation gemacht wurde.
- BGH, 28.11.2008 - LwZR 12/07
Verfassungs- und völkerrechtliche Wirksamkeit des Restitutionsausschlusses …
Noch nicht entschieden sei dagegen, ob eine Verpflichtung zur Restitution dann bestehe, wenn sich der Eigentumszugriff - wie bei der Bodenreform - als Nebenfolge (BB 5) bzw. Bestandteil (BB 7) von Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstelle, die Betroffenen also das Opfer von "Unrecht anderer Art" (BVerfGE 94, 12, 45) geworden seien.b) Nach den drei Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 90 ff.; 94, 12 ff. und 112, 1 ff.) ist der auf die Gemeinsame Erklärung zurückgehende, durch deren Übernahme in den Einigungsvertrag und später durch § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG in staatliches Recht umgesetzte und in Art. 143 Abs. 3 GG für bestandskräftig erklärte Restitutionsausschluss für besatzungsrechtliche und besatzungshoheitliche Enteignungen mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar und darum verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass sich eine Pflicht zur Rückgabe des in den Jahren 1945 bis 1949 entzogenen Eigentums weder aus den allgemeinen Regeln des Völkerrechts noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt (vgl. vor allem BVerfGE 112, 1, 24 ff. und 41 ff., aber auch schon BVerfGE 84, 90, 122 f. und 124 f.; 94, 12, 46 f.).
Zudem hat das Bundesverfassungsgericht, dessen Entscheidungen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darum als ,Grundsatzentscheidungen zur Bodenreform' qualifiziert (…aaO, 2532 u.ö.), jeweils ausdrücklich klargestellt, dass die für verfassungsgemäß erklärte Regelung die Enteignungen im Zuge der Bodenreform erfasst (BVerfGE 84, 90, 113 ff.; 94, 12, 31 f.; 112, 1, 40 f.).
Die hierfür angeführten Äußerungen des Bundesverfassungsgerichts zur Wiedergutmachung von Unrecht anderer Art (BVerfGE 94, 12, 45) und von schweren Menschenrechtsverletzungen der sowjetischen Besatzungsmacht (BVerfGE 101, 239, 268 f.) betreffen zwar die auf Nr. 9 der Gemeinsamen Erklärung zurückgehende Regelung der §§ 3 Abs. 2 StrRehaG, 1 Abs. 7, Abs. 8 Buchst. a Halbs. 2 VermG, sie beziehen sich aber gerade nicht auf die Bodenreformenteignungen.
Besondere Umstände des Einzelfalls, die eine Durchbrechung des Restitutionsausschlusses rechtfertigen könnten (dazu BVerfGE 94, 12, 33), macht die Beschwerde nicht geltend.
Ausschlaggebend hierfür ist, dass die Sowjetunion ihre Zustimmung zur Wiedervereinigung - jedenfalls nach der pflichtgemäßen Einschätzung der Bundesregierung - von der Unumkehrbarkeit und Unüberprüfbarkeit der von ihr zu verantwortenden Enteignungen abhängig gemacht hatte (BVerfGE 84, 90, 127 f.; 94, 12, 34 ff.).
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
Lissabon
Über die sozial- und gesellschaftspolitische Bedeutung des Freiheitsgrundrechts auf Eigentum bestanden über Jahrzehnte weitreichende ideologisch motivierte Gegensätze (vgl. BVerfGE 84, 90 ff.; 94, 12 ff.; 112, 1 ff.).Im Fall eines verfassungsändernden Gesetzes prüft das Bundesverfassungsgericht, ob die Anforderungen gewahrt sind, die Art. 79 Abs. 3 GG an Verfassungsänderungen stellt (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 94, 12 ; 109, 279 ).
- BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvL 6/00
Zur "moralischen Rehabilitierung" von Bodenreformopfern
Die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse dürfe - zweitens - nicht revidiert werden (vgl. BVerfGE 94, 12 ).Damit sollte verhindert werden, dass deutsche Gerichte oder andere staatliche Stellen gegenüber den unter der sowjetischen Besatzungshoheit durchgeführten Enteignungen nachträglich einen Unrechtsvorwurf zum Ausdruck bringen (vgl. BVerfGE 94, 12 ).
Die Bundesregierung durfte das Einverständnis der Sowjetunion mit dieser Verfahrensweise damit erklären, dass der sowjetischen Position zur Enteignungsfrage schon im Rahmen der Verhandlungen über den Einigungsvertrag materiell Rechnung getragen war (vgl. BVerfGE 94, 12 ).
Dies legt die Annahme nahe, dass nach der maßgeblichen Einschätzung der Bundesregierung (vgl. dazu BVerfGE 84, 90 ; 94, 12 ) eine Wiedergutmachung für die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage im Verhältnis zur Sowjetunion wie gegenüber der Deutschen Demokratischen Republik nur in diesem Gesetz in Betracht kommen kann.
- BVerwG, 16.12.2010 - 8 B 17.10
Anspruch des Sohnes eines während der NS-Zeit Enteigneten gegen das Landesamt zur …
wird in der Beschwerdeschrift nicht dargetan, inwiefern vor dem Hintergrund der zur Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 8 VermG ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung - sowohl das Bundesverwaltungsgericht (vgl. zusammenfassend Beschlüsse vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 134 S. 406 und vom 28. Juni 1999 - BVerwG 8 B 151.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 5) als auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170/90 u.a. - BVerfGE 84, 90 ; Beschluss vom 18. April 1996 - 1 BvR 1452/90 u.a. - BVerfGE 94, 12 ) haben die Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG bejaht - ein weitergehender grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht.Es ist weder verfassungsrechtlich noch völkerrechtlich zu beanstanden, dass der Gesetzgeber auf die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auch dann nicht verzichtet hat, wenn damit zugleich eine auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte weitere Enteignung rückgängig gemacht wird (BVerfG, Beschluss vom 18. April 1996 - 1 BvR 1452/90 u.a. - BVerfGE 94, 12 = juris Rn. 107 unter Hinweis auf BTDrucks 11/7831 S. 3 und 12/2480 S. 39).
Da Anknüpfungspunkt des § 1 Abs. 6 VermG ausdrücklich die nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen aus der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 sind, musste der Gesetzgeber nicht besorgen, dass die Sowjetunion in dieser Regelung einen gegen sie gerichteten Unrechtsvorwurf sieht (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 18. April 1996 a.a.O.).
- BVerfG, 28.11.1996 - 1 BvR 1249/94
Zu Enteignungen im sowjetisch besetzten Sektor Berlins nach der "Liste 1" und der …
a) Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht nur geklärt, daß der in Art. 143 Abs. 3 GG für bestandskräftig erklärte Restitutionsausschluß für die in den Jahren 1945 bis 1949 auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführten Enteignungen und die seiner Durchführung dienende Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sind (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 94, 12), was die Beschwerdeführerinnen jetzt auch nicht mehr in Zweifel ziehen.Entscheidend ist jeweils der Zurechnungszusammenhang zur Besatzungsmacht, der voraussetzt, daß die betreffenden Maßnahmen von der Besatzungsmacht ausdrücklich bestätigt wurden, sonst ihrem generell oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen oder von ihr jedenfalls stillschweigend geduldet wurden (vgl. BVerfGE 84, 90 [113 ff.]; 94, 12 [31 f.]).
Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind den Eigentümern für die Vermögenswerte, die ihnen auf der Grundlage des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 entzogen worden sind, unabhängig von der Frage der Vereinbarkeit der Enteignungen mit Besatzungs- und Völkerrecht (vgl. dazu auch BVerfGE 94, 12 [46 f.]) keine realisierbaren Rechtspositionen verblieben.
Daß der in diesem Gesetz als Anknüpfungspunkt mehrfach in Bezug genommene Befehl Nr. 124 der SMAD vom 30. Oktober 1945, auf dessen Grundlage nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die hier enteigneten Vermögenswerte zunächst beschlagnahmt worden waren, vom Bundesverwaltungsgericht wie vom Verwaltungsgericht als Indiz für den notwendigen Zurechnungszusammenhang zur Besatzungsmacht angesehen wurde, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 84, 90 [113]; 94, 12 [31 f.]).
- BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94
Verfassungsbeschwerden gegen EALG erfolglos/ Urteil aufgrund der mündlichen …
Eine Schlechterbehandlung wäre jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil sich die Bundesregierung nach ihrem nicht widerlegten Vortrag dem Abschluss des Pauschalentschädigungsabkommens im Zuge der Zwei-plus-Vier-Verhandlungen nicht hat entziehen können und nicht erkennbar ist, dass sie insoweit die Verhandlungssituation falsch eingeschätzt hat (vgl. BVerfGE 94, 12 ). - BVerwG, 14.01.1998 - 7 B 339.97
Vermögensrechtlicher Enteignungsbegriff, Enteignung auf besatzungshoheitlicher …
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Begriff der "Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage", wie er in Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 (Anlage III des Einigungsvertrages) und in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG verwendet wird, weit auszulegen (vgl. BVerfGE 94, 12 ).Demzufolge wird die besatzungshoheitliche Grundlage einer Enteignung nicht dadurch ausgeschlossen, daß die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet worden sind; denn der Besatzungsmacht als nichtdeutscher Staatsgewalt kam in dieser Zeit noch die oberste Hoheitsgewalt zu (BVerfGE 94, 12 unter Bezugnahme auf BVerfGE 84, 90 ).
Das ist - auch im Blick auf den Eigentumsschutz verfassungsrechtlich bedenkenfrei (vgl. BVerfGE 94, 12 ).
- BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97
Verfassungsbeschwerde der Zeugen Jehovas erfolgreich - Urteil aufgrund der …
Das Grundgesetz erklärt damit neben dem in Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Menschenwürde und den von ihm umfassten Kerngehalt der nachfolgenden Grundrechte (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 94, 12 ) auch andere Garantien für unantastbar, die in Art. 20 GG festgehalten sind. - BVerfG, 13.05.1996 - 2 BvL 33/93
Individuelle Ansprüche ehemaliger Zwangsarbeiter sind nicht durch eine allgemeine …
- BVerwG, 03.06.1999 - 7 C 35.98
Unternehmensenteignungen in der sowjetischen Besatzungszone; "Kriegs- und …
- BVerfG, 11.01.2000 - 1 BvR 1448/99
Restitutionsausschuß für besatzungsrechtliche Enteignung
- BVerfG, 19.11.1996 - 1 BvR 707/95
Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses bei besatzungsrechtlicher …
- BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 875/92
Restitution und Vertragsanfechtung
- BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 396/98
Bayerisches Teilnehmerentgelt
- BVerfG, 21.05.1996 - 1 BvR 1408/95
Kein Erfolg für Betroffene der Bodenreform beim Flächenerwerbsprogramm im …
- BVerfG, 24.09.1997 - 1 BvR 647/91
Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit "Bergrecht-Ost"
- BGH, 13.06.1996 - III ZR 246/94
Begriff der Enteignung
- VG Dresden, 14.12.1999 - 2 K 1726/99
- BVerwG, 21.02.2002 - 3 C 16.01
Enteignungsmaßnahme; SMAD-Befehl 124; Eingriff in Persönlichkeitssphäre des …
- BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1392/02
Auferlegung von Gutachterkosten bei gerichtlichen Entscheidungen über die …
- BGH, 03.11.2000 - V ZR 189/99
Vermögensrecht - Zivilrechtlicher Anspruch des enteigneten Grundeigentümers
- BVerwG, 28.06.1999 - 8 B 151.99
Recht der offenen Vermögensfragen
- BVerfG, 11.07.1996 - 1 BvR 806/96
Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses bei besatzungsrechtlicher …
- BVerfG, 26.11.1996 - 1 BvR 1508/95
Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses bei besatzungsrechtlicher …
- BVerwG, 08.01.2003 - 8 B 182.02
- EGMR, 02.03.2005 - 71916/01
Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes über die Wiedergutmachung von …
- VG Berlin, 06.11.1997 - 29 A 1364.93
- BVerwG, 27.04.2000 - 8 B 93.00
- VG Cottbus, 19.06.1996 - 1 K 299/92
- BVerfG, 28.06.2006 - 2 BvR 1596/01
- BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2008/97
Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz scheitern nicht an …
- BVerwG, 08.04.1998 - 7 B 7.98
Offene Vermögensfragen
- BVerfG, 04.11.2008 - 1 BvR 1832/07
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Abgabe eines …
- BVerwG, 27.05.1997 - 7 C 67.96
- BVerfG, 30.12.1997 - 1 BvR 2339/95
Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Grundstückskomplex …
- BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1793/94
Rechtmäßigkeit der Versagung von Unterhaltsentschädigung nach Aufhebung einer …
- BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 384/05
Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunksendeanlage
- BVerwG, 01.07.1999 - 7 B 2.99
Enteignung von ausländischem Vermögen in der ehemaligen DDR; tatsächliche …
- BVerfG, 15.12.2008 - 2 BvR 2462/07
Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses hinsichtlich der Enteignungen …
- BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 1988/97
Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz scheitern nicht an …
- BVerwG, 02.04.1998 - 8 B 19.98
Besatzungshoheitliche Enteignung; Nichtigkeit einer Enteignung; …
- BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvR 1871/96
Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Enteignungen im Zuge der Bodenreform …
- BVerfG, 28.08.1996 - 1 BvR 283/94
Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses bei besatzungsrechtlicher …
- BVerfG, 05.07.2004 - 1 BvR 1271/04
Verfassungsmäßigkeit der Annahme einer Enteignung auf besatungshoheitlicher …
- VerfGH Thüringen, 01.06.2011 - VerfGH 43/08
Staats- und Verfassungsrecht; Verfassungsbeschwerde; Verfassungsbeschwerde; …
- BVerwG, 21.02.2002 - 3 C 15.01
Enteignungsmaßnahme; SMAD-Befehl 124; Eingriff in Persönlichkeitssphäre des …
- OLG Brandenburg, 27.06.2002 - 5 U 164/01
Ansprüche nach dem Mauergrundstücksgesetz
- BVerwG, 28.10.2004 - 3 B 27.04
- BVerwG, 26.06.1996 - 7 B 149.96
Offene Vermögensfragen: Restitutionsausschluß bei Maßnahme zur …
- VG Meiningen, 25.06.2002 - 1 K 858/97
Recht der offenen Vermögensfragen; Grundstückverkehrsgenehmigung für im Wege der …
- BVerwG, 09.07.2002 - 3 B 49.02
- BVerwG, 05.08.2002 - 8 B 48.02
- VG Köln, 22.04.2005 - 11 K 7178/03
- VG Köln, 22.04.2005 - 11 K 6557/03
- VG Köln, 22.04.2005 - 11 K 6556/03
- BVerwG, 08.07.2010 - 8 B 9.10
Rechtmäßigkeit einer Enteignung eines Vermögenswertes unter Anwendung der …
- BVerwG, 19.07.1996 - 7 B 213.95
Offene Vermögensfragen: Keine unentgeltliche Rückgabe bei Restitutionsausschluß
- BVerwG, 25.01.2001 - 8 B 6.01
- BVerwG, 18.04.2002 - 8 B 9.02
- BVerwG, 05.09.2000 - 8 B 191.00
- BVerwG, 22.01.2001 - 8 B 8.01
- BVerwG, 06.07.2001 - 7 B 34.01
- VerfGH Sachsen, 27.08.2009 - 39-IV-09
- BVerfG, 30.12.1997 - 1 BvR 5/97
- VG Potsdam, 09.12.1999 - 1 K 5599/97
- BVerwG, 21.12.1999 - 7 B 206.99
- VerfGH Sachsen, 26.02.2009 - 136-IV-08
- VerfGH Sachsen, 26.03.2009 - 14-IV-09
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