Rechtsprechung
   BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 30.93   

Rettungsdienstgesetz Sachsen-Anhalt

§§ 88, 121 VwGO, "Streitgegenstand" läßt sich nicht in einen Rechtsanspruch und einen Ermessensanspruch teilen, § 113 Abs. 5 VwGO, "Rechtsauffassung des Gerichts" wird von der Rechtskraft des Bescheidungsurteils erfaßt;

§§ 113, 144 VwGO, Gesetzesänderung während des Gerichtsverfahrens, Bestimmung der für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften;

§ 113 Abs. 5 VwGO, Pflicht des Gerichts, die Sache spruchreif zu machen

Sonstiges

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ 1996, 66
  • NZV 1996, 127
  • DVBl 1995, 925
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Wird zitiert von ... (28)  

  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96  

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

    Der erkennende Senat ist jedoch nicht gehindert, diese Bestimmungen trotz ihres landesrechtlichen Charakters selbst auszulegen, soweit er dabei nicht in Widerspruch zur Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht gerät (Urt. v. 3. November 1994 - BVerwG 3 C 30.93).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2001 - 4 A 2239/99  

    Bei der Gewährung der sog. Meistergründungsprämie dürfen Frauen gegenüber Männern

    vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 39.87 -, NJW 1989, 3233 m.w.N.; ähnlich wohl Urteil vom 3. November 1994 - 3 C 30.93 -, NVwZ 1996, 66.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 - 3 C 30.93 -, aaO.

  • BVerwG, 17.06.1999 - 3 C 20.98  

    Rettungsdienst; Notfallrettung; qualifizierter Krankentransport; Berufsfreiheit;

    Allerdings hat der Senat im Urteil vom 3. November 1994 - BVerwG 3 C 30.93 - (Buchholz 418.15 Nr. 2, S. 18) ausgeführt, das Oberverwaltungsgericht müsse die Entscheidungsgrundlagen auch hinsichtlich der Frage selbst ermitteln, ob durch eine der Klägerin erteilte Genehmigung das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen, bedarfsgerechten flächendeckenden Rettungsdienst beeinträchtigt werde; sie sei nicht derart komplex und mit originären Abschätzungen der Verwaltung verbunden, daß die Pflicht des Gerichts, im Rahmen einer Verpflichtungsklage die Sache spruchreif zu machen, entfiele.
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