Rechtsprechung
   GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78   

Revisionsbegründung einer Behörde

§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 164 Abs. 2 Satz 1 SGG;

§ 126 BGB findet im öffentlichen Recht (des Bundes) keine entsprechende Anwendung: grds. setzt dort die Schriftform keine eigenhändige Unterschrift voraus

Sonstiges

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 75, 340
  • BVerwGE 58, 359
  • NJW 1980, 172
  • DÖV 1980, 257
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Wird zitiert von ... (100)  

  • BFH, 22.06.2010 - VIII R 38/08  

    Wirksamkeit einer Klage mit eingescannter Unterschrift - Anforderungen an die

    Des Weiteren soll das aus dem Schriftformerfordernis abgeleitete Gebot einer Unterschrift des Erklärenden sicherstellen, dass das Schriftstück keinen Entwurf betrifft, sondern mit Wissen und Wollen des Erklärenden an das Gericht gesandt wurde (vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 30. April 1979 GmS-OGB 1/78, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1980, 172; BFH-Urteil vom 29. August 1969 III R 86/68, BFHE 97, 226, BStBl II 1970, 89; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. November 1973 GrS 2/72, BFHE 111, 278, BStBl II 1974, 242; BFH-Urteil vom 17. Dezember 1998 III R 101/96, BFH/NV 1999, 967; BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1597).

    aa) Dem Unterschriftserfordernis genügt allerdings bei Schriftsätzen von Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts eine maschinenschriftliche Unterzeichnung mit handschriftlichem Beglaubigungsvermerk auch ohne Dienstsiegel (vgl. GmS-OGB, Beschluss in NJW 1980, 172).

    Sie erfüllt nämlich gleichermaßen den schon in der früheren Rechtsprechung des GmS-OGB bezeichneten ausschließlichen Zweck des Schriftlichkeitsgebots, zuverlässig den Erklärungsinhalt sowie die erklärende Person und ihren unbedingten Willen zur Absendung feststellen zu können (GmS-OGB, Beschluss in NJW 1980, 172; vgl. hierzu auch die Entscheidungen des BFH in BFHE 138, 403, BStBl II 1983, 579, und vom 13. Dezember 1984 IV R 274/83, BFHE 143, 198, BStBl II 1985, 367).

    a) Es muss nämlich nach dem ausschließlichen Zweck des Schriftlichkeitsgebots, zuverlässig den Erklärungsinhalt sowie die erklärende Person und ihren unbedingten Willen zur Absendung feststellen zu können (Beschluss des GmS-OGB in NJW 1980, 172), schon dann als die Schriftform wahrend angesehen werden, wenn der abgegebenen Prozesserklärung --wie hier-- nach den Gesamtumständen aus der maßgeblichen Sicht des Gerichts deren Inhalt sowie der Erklärende und dessen unbedingter Erklärungswille zu entnehmen sind.

    bb) Nach diesen Grundsätzen kann im Streitfall die Wirksamkeit der Klageerhebung nicht verneint werden, weil sie zum einen den Erklärungsinhalt sowie die erklärende Person ausweist und zum anderen ihre Absendung aufgrund der in der mündlichen Verhandlung erklärten Umstände ersichtlich auf dem unbedingten Willen des früheren Klägervertreters beruhte (zu diesen Anforderungen s. Beschluss des GmS-OGB in NJW 1980, 172).

    Des Weiteren hat der GmS-OGB seinen Beschluss ausdrücklich unter Bezugnahme auf seine frühere --nicht zu einem Computerfax-- ergangene Entscheidung in NJW 1980, 172 begründet.

  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98  

    Verfahrensrecht - Rechtsmitteleinlegung per Computerfax wirksam?

    Die vom vorlegenden Senat angenommene Divergenzlage ist nicht zu verneinen, da es sich um vergleichbare, in ihren rechtlichen Voraussetzungen übereinstimmende Vorgänge handelt, die im Interesse der Rechtssicherheit einheitlich beantwortet werden müssen (vgl. Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 GmS-OGB 1/78, NJW 1980, 172, 173).

    Regelungsgegenstand ist das Schriftformerfordernis für bestimmende Schriftsätze (vgl. dazu BGHZ 75, 340, 343).

    Außerdem muß feststehen, daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern daß es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 75, 340, 348 f.).

    Diese Ausnahme hat sich auf allen Rechtsgebieten durchgesetzt (vgl. z.B. für den Zivilprozeß: RGZ 139, 45; 151, 82, 86; RG, Beschluß vom 25. Juni 1937 - II B 6/37, WarnRspr 1937 Nr. 122; BGHZ 24, 297, 299; 75, 340, 349; BGH, Urteile 29. Mai 1962 - I ZR 137/61, NJW 1962, 1505, 1507, vom 22./23. Juni 1965 - III ZR 251/63, VersR 1965, 852, vom 28. Januar 1971 - IX ZR 50/70, MDR 1971, 576, vom 18. Dezember 1975 - VIII ZR 123/75, NJW 1976, 966, 967, und vom 25. September 1979 - VI ZR 79/79, NJW 1980, 172; für das arbeitsgerichtliche Verfahren: RAGE 3, 252; BAGE 3, 55; 13, 121, 123; 22, 156, 158; BAG, Urteile vom 1. Juli 1971 -5 AZR 75/71, NJW 1971, 2190, vom 26. Januar 1976 - 2 AZR 506/74, NJW 1976, 1285, vom 14. Februar 1978 - 1 AZR 154/76, NJW 1979, 233, 234, vom 1. Juni 1983 - 5 AZR 468/80, NJW 1984, 199 f. und vom 24. September 1986 - 7 AZR 669/84, DB 1987, 183; für das verwaltungsgerichtliche Verfahren: BVerwGE 1, 103; 2, 190, 192, 3, 56; BVerwG, Beschluß vom 27. Oktober 1961 - BVerwG 2, 7/61, NJW 1962, 555; BVerwG, Urteil vom 22. November 1963 - BVerwG IV C 76/63, NJW 1964, 831, 832; für das sozialgerichtliche Verfahren: BSGE 1, 243, 245; 5, 3, 4; 7, 16, 17; für das finanzgerichtliche Verfahren: BFHE 92, 438; BFH, Urteile vom 3. Dezember 1953 - IV 256/53 U, BStBl III 1954, 27 und vom 24. Juli 1973 - IV R 204/69, BB 1973, 1517; jetzt ausdrücklich § 357 I 3 AO; für die freiwillige Gerichtsbarkeit; BGH, Beschluß vom 23. September 1952 - V BLw 3/52, JZ 1953, 179; für die Verfassungsbeschwerde: BVerfGE 4, 7, 12; 32, 365, 368).

  • BGH, 10.05.2005 - XI ZR 128/04  

    Verfahrensrecht - Gültige Unterschrift unter einem Fax

    Sie soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozeßhandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BGHZ 37, 156, 157; 75, 340, 349; 97, 283, 285).

    Das letztgenannte Erfordernis soll sicherstellen, daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern daß es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (BGHZ 75, 340, 349; 144, 160, 162).

    Es soll, wie der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in seiner Entscheidung vom 30. April 1979 (BGHZ 75, 340, 348 f.) dargelegt hat, gewährleisten, daß aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können; außerdem muß feststehen, daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern daß es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist.

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