Revisionsbegründung einer Behörde
§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 164 Abs. 2 Satz 1 SGG;§ 126 BGB findet im öffentlichen Recht (des Bundes) keine entsprechende Anwendung: grds. setzt dort die Schriftform keine eigenhändige Unterschrift voraus