Rechtsprechung
   BVerwG, 29.10.1987 - 2 C 57.86   

Richter als Repetitor

Art. 97 Abs. 1 GG, persönliche Unabhängigkeit des Richters, der Richter muß seine Dienstgeschäfte nicht innerhalb bestimmter Dienstzeiten und nicht in der Dienststelle erledigen

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 78, 211
  • NJW 1988, 1159
  • NVwZ 1988, 539
nach Datum
nach Relevanz

Kontextvorschau:
beim Überfahren mit der Maus
immer
nur bei Klick auf

auch für künftige Seiten

Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)  

  • BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01  

    Rechtsbeugungsverfahren gegen den Hamburger Amtsrichter Schill muß neu verhandelt

    An bestimmte Dienstzeiten ist er dabei nicht gebunden ( BVerwGE 78, 211, 213).

    Grundsätzlich bleibt auch in diesen Fällen dem Richter ein Spielraum für die Einteilung seiner dienstlichen und - weil er an feste Dienstzeiten nicht gebunden ist (vgl. BVerwGE 78, 211, 213) - auch seiner privaten Angelegenheiten.

    An bestimmte Dienstzeiten ist er dabei nicht gebunden ( BVerwGE 78, 211, 213).

    Grundsätzlich bleibt auch in diesen Fällen dem Richter ein Spielraum für die Einteilung seiner dienstlichen und - weil er an feste Dienstzeiten nicht gebunden ist (vgl. BVerwGE 78, 211, 213) - auch seiner privaten Angelegenheiten.

  • BGH, 11.01.2012 - 2 StR 346/11  

    Vorsitz im 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

    Eine sichere oder auch nur in Kauf genommene dauerhafte Überlastung eines Richters beeinträchtigt ohne Weiteres die gleichmäßige Verwirklichung des Justizgewährungsanspruchs der Rechtssuchenden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. November 2005 - 1 A 494/05 - juris) und stellt damit die Unabhängigkeit des Richters bei der Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben in Frage (vgl. BVerwGE 78, 211 ff.).

    Seine Arbeitsleistung orientiert sich unter Beachtung dienstlicher Notwendigkeiten, die vorübergehend einen höheren Arbeitseinsatz erfordern können, an der für Beamte geltenden Regelarbeitszeit und an dem von Richtern in vergleichbarer Position in dieser Zeit geleisteten Arbeitspensum (BVerwGE 78, 211 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2010 - 1 A 3306/08  

    Feststellung der Verpflichtung zu einem finanziellen Ausgleich oder einer

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1987 - 2 C 57.86 -, BVerwGE 78, 211 = juris Rn. 15; BGH Dienstgericht des Bundes, Urteile vom 25. September 2002 - RiZ (R) 2/01 -, NJW 2003, 282 = juris Rn. 15, und vom 16. November 1990 - RiZ 2/90 -, NJW 1991, 1103 = juris Rn. 9; Urteil des Senats vom 6. Oktober 2004 - 1 A 650/02 -, RPfleger 2005, 415 = juris Rn. 64.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1987 - 2 C 57.86 -, a. a. O., Rn. 16; Beschluss vom 21. September 1982 - 2 B 12.82 -, a. a. O.; BGH Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 16. November 1990 - RiZ 2/09 -, a. a. O.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1987 - 2 C 57.86 -, a. a. O., Rn. 14; OVG Niedersachsen, Urteil vom 28. Februar 2007 - 13 A 3683/05 -, juris Rn. 26.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1987 - 2 C 57.86 -, a. a. O., Rn. 14.

mehr
  • BVerwG, 24.11.2005 - 2 C 32.04  

    Rahmengesetzgebung; allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Berufsausübung;

    Richter sind davon entbunden, ihre Dienstgeschäfte innerhalb bestimmter Dienstzeiten und in der Dienststelle zu erledigen (Urteil vom 29. Oktober 1987 - BVerwG 2 C 57.86 - BVerwGE 78, 211 ).
  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 41.04  

    Arbeitszeit; Dienststunden; Gehorsamspflicht; Gewaltentrennung; gleitende

    Art. 92 und 97 GG, aus denen nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs unmittelbar von Verfassungs wegen die Freiheit der Richter von der Geltung arbeitszeitlicher Regelungen als Bestandteil der richterlichen Unabhängigkeit abzuleiten ist, sind auf den Kläger nicht anwendbar (vgl. Urteil vom 29. Oktober 1987 - BVerwG 2 C 57.86 - BVerwGE 78, 211 m.w.N.; BGH, Urteil vom 16. November 1990 - RiZ 2/90 - a.a.O.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2004 - 1 A 650/02  
    BVerwG, Urteil vom 29.10.1987 - 2 C 57.86 -, BVerwGE 78, 211.
  • VGH Hessen, 04.09.2007 - 1 TG 1208/07  

    Übertragung eines höherwertigen Richteramtes

    Denn auch wenn es keine festen Anwesenheitsverpflichtungen für Richter außerhalb der festgesetzten Sitzungen oder anderer dienstlicher Notwendigkeiten gibt (vgl. hierzu schon BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1987 - 2 C 57/86 - ), so erscheint es jedenfalls nachvollziehbar und nicht abwegig, dass durch größere Anwesenheitszeiten am Gericht der Kontakt zu Senatskollegen und Mitarbeitern des Serviceteams leichter aufrechtzuerhalten und auch über das rein Dienstliche hinaus zu pflegen ist, als wenn sich die Kontaktaufnahme im Wesentlichen per Telefon oder Email abspielen muss.
  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 42.04  
    Art. 92 und 97 GG, aus denen nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs unmittelbar von Verfassungs wegen die Freiheit der Richter von der Geltung arbeitszeitlicher Regelungen als Bestandteil der richterlichen Unabhängigkeit abzuleiten ist, sind auf die Klägerin nicht anwendbar (vgl. Urteil vom 29. Oktober 1987 BVerwG 2 C 57.86 BVerwGE 78, 211 m.w.N.; BGH, Urteil vom 16. November 1990 RiZ 2/90 a.a.O.).
  • OVG Niedersachsen, 14.07.2010 - 2 ME 167/10  

    Untersagung von Werbemaßnahmen in Gebäuden einer Hochschule

    Ob - wovon die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht ausgegangen sind - allein durch das Zulassen der Werbung von kommerziellen Repetitorien das Vertrauen der Studenten in die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin beeinträchtigt wird und dieses eine Störung der Zweckbestimmung der Antragsgegnerin und einen Eingriff in den Kernbereich der Tätigkeit der Antragsgegnerin darstellt (so OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.5.2009 - 6 U 50/08 - u. OLG Hamm, Urt. v. 16.11.2000 - 5 U 2/00 - , iVm Ansprüchen aus § 21ff GWB bzw. § 1004 BGB, jeweils juris) oder ob eine ergänzende private Aus- und Fortbildung nicht nur bei der staatlichen Referendarausbildung sondern auch schon während des juristischen Studiums als üblich anzusehen ist, ohne dass damit die Effektivität und Güte der staatlichen Ausbildung in Frage gestellt wird (so zur Referendarausbildung BVerwG, Urt. v. 29.10.1987 - 2 C 57/86 -, BVerwGE 78, 211 = NJW 1988, 1159), muss jedoch der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2005 - 1 A 494/04  
    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1987 - 2 C 57.86 -, BVerwGE 78, 211; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24. Februar 1992 - 1 W 2/92 -, DRiZ 1993, 157; Plog u.a., BBG/BeamtVG, Stand: Oktober 2005, § 72 Rn. 40a.
  • VG Minden, 05.08.2010 - 4 K 3401/09  
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht