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   RG, 30.01.1940 - GSZ 3/38, V 76/38   

Rittergut

Anwendung von § 988 BGB auf rechtgrundlos erlangten Besitz

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • RGZ 163, 348



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BFH, 15.03.2007 - II R 5/04  

    Schenkungsteuer bei Zuwendungen an Sportvereine - hinreichende Bestimmtheit eines

    Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, dass eine Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne einer Entgeltlichkeit nicht nur durch synallagmatische oder konditionale, sondern auch durch kausale Verknüpfungen geschaffen werden kann (Beschluss des Reichsgerichts --RG-- vom 30. Januar 1940 GSZ 3/38, RGZ 163, 348, 356).
  • BGH, 27.11.1991 - IV ZR 164/90  

    Unbenannte Zuwendung unter Ehegatten als erbrechtliche Schenkung

    Dabei kommen als rechtliche Abhängigkeit, welche die Unentgeltlichkeit ausschließt und Entgeltlichkeit begründet, Verknüpfungen sowohl nach Art eines gegenseitigen Vertrages als auch durch Setzung einer Bedingung oder eines entsprechenden Rechtszwecks in Betracht (RGZ 163, 348, 356).
  • BGH, 07.07.1995 - V ZR 46/94  

    Ansprüche des Eigentümers eines durch das MfS bebauten Grundstücks

    Es hat verkannt, daß es für die Unentgeltlichkeit im Sinne des § 988 BGB nicht darauf ankommt, ob für die Besitzerlangung tatsächlich ein Vermögensopfer erbracht worden ist, sondern die Entgeltpflicht des Besitzers maßgeblich ist; das Versprechen einer Gegenleistung genügt (RGZ 125, 380, 383; 163, 348, 355 f; BGHZ 32, 76, 94 ff; vgl. Senatsurt. v. 10. April 1963, V ZR 61/61, LM § 988 Nr. 3; MünchKomm-BGB/Medicus, § 988 Rdn. 5; Erman/Hefermehl, BGB , 9. Aufl., § 988 Rdn. 3; RGRK/Pikart, BGB , 12. Aufl., § 988 Rdn. 3; Staudinger/Gursky, BGB , 13. Bearbeitung, § 988 Rdn. 5).
mehr
  • BGH, 14.12.2001 - V ZR 493/99  

    Ansprüche des Berechtigten gegen den Verfügungsberechtigten auf Abtretung von

    "Entgeltlichkeit" zielt indes nur auf einen Austausch von Leistungen (vgl. schon RGZ 163, 348, 356; ebenso Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., Einf. v. § 305, Rdn. 8).
  • BFH, 14.07.1981 - VII R 49/80  
    Unentgeltlich ist ein Erwerb, wenn durch Gesetz oder Rechtsgeschäft festgesetzt ist, daß er von einer ausgleichenden eigenen Zuwendung des Bedachten nicht abhängen soll (Entscheidung des Großen Senats des RG vom 30. Januar 1940 GSZ 3/38, Deutsche Justiz 1940 S. 651, 654).
  • BGH, 17.06.1992 - XII ZR 145/91  

    Zugewinnausgleich bei gemischter Schenkung von Wohnungseigentum in zu

    Dabei kommen als rechtliche Abhängigkeit, welche die Unentgeltlichkeit ausschließt und Entgeltlichkeit begründet, Verknüpfungen sowohl nach Art eines gegenseitigen Vertrages als auch durch Setzung einer Bedingung oder eines entsprechenden Rechtszweckes in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1991 - IV ZR 164/90 - FamRZ 1992, 300, 301; RGZ 163, 348, 356).
  • BGH, 26.02.1964 - V ZR 105/61  

    Hochhaus-Grenzüberbau - §§ 994 ff BGB, Ausschlußwirkung der Vorschriften

    Sie verweist demgegenüber zutreffend auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach es sich bei den §§ 987 ff. BGB um eine erschöpfende Sonderregelung handele, die dem allgemeinen Bereicherungsrecht vorgehe (RG JW 1937, 2519 Nr. 16; RGZ 163, 348; vgl. auch BGB-RGRK 11. Aufl. § 994 Anm. 1).
  • BGH, 12.07.1962 - VII ZR 28/61  

    Spielbank I - § 134 BGB

    "Unentgeltlich" ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts in dieser Bestimmung - ebenso wie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in § 988 BGB (RGZ 163, 348; BGHZ 10, 350, 257; 32, 76, 94) - in einem weiteren Sinne zu verstehen und umfaßt nicht nur die schenkweise, sondern auch die auf Grund eines nichtigen Grundgeschäfts, hier des nach § 134 BGB nichtigen Spielvertrages vorgenommenen Verfügungen.
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