Rechtsprechung
   BGH, 30.09.1970 - 3 StR 119/70   

Rötzel

§ 227 StGB, Verletzungshandlung muß unmittelbar die Todesfolge bewirken, hier: Verhalten des Opfers

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1971, 152



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 09.10.2002 - 5 StR 42/02  

    Urteil im "Guben-Prozeß" im wesentlichen rechtskräftig

    Die genannte Vorschrift erfaßt deshalb nur solche Körperverletzungen, denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum Tode des Opfers zu führen; gerade diese Gefahr muß sich im tödlichen Ausgang niedergeschlagen haben ( BGHSt 31, 96, 98; BGHR StGB § 227 [i.d.F. 6. StrRG] Todesfolge 1; BGH NStZ 1992, 335; NJW 1971, 152, 153).

    Verwirklicht sich die von der Körperverletzungshandlung ausgehende Gefahr und führt dies zum Tod des Opfers, kann die Anwendbarkeit des § 227 StGB ferner nicht davon abhängen, ob darüber hinaus ein vorsätzlich herbeigeführter Körperverletzungserfolg eingetreten ist, da dieser für den Unrechtsgehalt der Tat allenfalls von untergeordneter Bedeutung sein kann (aA zur Rechtslage vor der Versuchspönalisierung in § 223 Abs. 2 StGB [BGBl 1998 I 164]: BGH NJW 1971, 152 ohne Begründung und nicht tragend).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in Einzelfällen eine Zurechnung in Folge selbstgefährdenden Verhaltens des Opfers ausgeschlossen (vgl. etwa NJW 1971, 152; siehe aber auch BGHR StGB § 226 Todesfolge 5, 8 und BGH, Urt. vom 28. Juni 1960 - 1 StR 203/60); doch steht dies hier - angesichts des außergewöhnlich massiven Vorgehens der Angreifer und der weiteren Besonderheiten - dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen.

  • BGH, 30.06.1982 - 2 StR 226/82  

    Hochsitz - § 226 StGB aF (§ 227 StGB nF), Gefahrzusammenhang,

    Sie gilt deshalb nur für solche Körperverletzungen, denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum Tode des Opfers zu führen; gerade diese Gefahr muß sich im tödlichen Ausgang niedergeschlagen haben (BGH NJW 1971, 152, 153; BGH bei Dallinger MDR 1976, 16 ; BGH bei Holtz MDR 1982, 102; BGH, Urteil vom 26. Februar 1980 - 5 StR 681/79 - und Beschluß vom 18. März 1982 - 4 StR 12/82 -; Hirsch in LK StGB 10. Aufl. § 226 Rdn. 4).

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Voraussetzungen des § 226 StGB in solchen Fällen verneint, in denen der Tod des Verletzten nicht unmittelbar "durch" die Körperverletzung, sondern durch das Eingreifen eines Dritten oder das eigene Verhalten des Opfers herbeigeführt worden war (BGH NJW 1971, 152, 153; BGH bei Holtz MDR 1982, 102).

  • BGH, 26.05.2004 - 2 StR 505/03  

    Zur Strafbarkeit sadomasochistischer Praktiken mit tödlichem Ausgang

    Hinsichtlich der Verursachung des Todes ist dem Angeklagten, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, Fahrlässigkeit vorzuwerfen, so daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 227 StGB (vgl. BGHSt 31, 96, 98; BGH NStZ 1992, 335; 2001, 478; NJW 1971, 152, 153) vorliegen.
mehr
  • BGH, 17.03.1992 - 5 StR 34/92  

    Zusammenhang zwischen Körperverletzung und eingetretener Todesfolge

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  • BGH, 10.01.2008 - 5 StR 435/07  

    Körperverletzung mit Todesfolge (Unmittelbarkeitszusammenhang: Grundsatz der

    cc) Das - nach Auffassung des Senats ohnehin zu restriktive - Urteil des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1970 - 3 StR 119/70 ( NJW 1971, 152, 153) steht nicht entgegen, denn weit stärker und damit anders als dort sah sich das Opfer hier einer konkret lebensgefährlichen Körperverletzung ausgesetzt, was eine abweichende Bewertung der Typizität der Opferreaktion begründen kann.
  • BGH, 12.02.1992 - 3 StR 481/91  

    Körperverletzung mit Todesfolge bei Beschleunigung des Todes durch Dritten

    Das Hervorrufen einer solchen der Körperverletzung eigenen Todesgefahr allein genügt freilich nicht; sie muß sich auch im tödlichen Erfolg niedergeschlagen haben, um die Anwendung des § 226 Abs. 1 StGB zu begründen (vgl. BGHSt 31, 96, 98; 32, 25, 28; 33, 322, 323; BGHR StGB § 226 Todesfolge 1 und 2; BGH, NJW 1971, 152; bei Holtz, MDR 1982, 102).
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