Rechtsprechung
| RG, 08.07.1918 - VI 94/18 |
Rollfuhrwerke
§ 15 HGB, nicht anwendbar bei unerlaubter Handlung
Sonstiges
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Zeitschriftenfundstellen
- RGZ 93, 238
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 03.05.1996 - BLw 54/95
Umwandlung einer LPG in eine Aktiengesellschaft
- BFH, 13.04.1978 - V R 94/74 Nach zutreffender einhelliger Meinung gilt, wie aus dem Umkehrschluß aus § 15 Abs. 4 HGB folgt, die Vorschrift nur im Geschäftsverkehr, wobei überwiegend darunter nicht nur rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche, sondern auch sonstige rechtlich erhebliche Beziehungen zu fassen sind R (Ballerstedt, Juristische Schulung 1965, S 272, 274; Würdinger in Großkommentar Handelsgesetzbuch , § 15 Anm 1ff; Baumbach/Duden, Handelsgesetzbuch , § 15 Anm 2 H; sämtlich unter Bezugnahme auf das Urteil des Reichsgerichts - RG - vom 8. Juli 1918 VI 94/18, RGZ 93, 238; Schlegelberger, Handelsgesetzbuch , 5. neubearbeitete Aufl, § 15 Anm 13).
Daher ist die Berufung auf § 15 HGB dann ausgeschlossen, wenn die Kenntnis der einzutragenden Tatsache für das Rechtsverhältnis keinerlei Bedeutung gehabt haben konnte, ein Zusammenhang zwischen der Entstehung des Anspruchs und dem Inhalt des Registers also undenkbar ist L (RG-Urteil VI 94/18;… Ballerstedt, aaO S 277ff).
- VG Aachen, 19.03.2004 - 7 K 480/04
Kein IHK-Beitrag bei faktischer Sitzverlegung
Urteil vom 13. April 1978 - V R 94/74 - NJW 1978, 1944 unter Berufung auf das Urteil des Reichsgerichts vom 08. Juli 1918 - VI 94/18 -, RGZ 93, 238, zustimmend: Ammon, in: Röhricht/v.Westphalen, § 15 Rn. 3; Gehrlein, in: Ebenroth/Boujong/Joost, § 15 Rn. 3; Lieb, in: Münchener Kommentar zum HGB, Band 1: Erstes Buch §§ 1 - 104, 1996, § 15 Rn. 32; K. Schmidt, Handelsrecht, 5. Auflage 1999, S. 396 f., für die Haftung für Steuerschulden einer Kommanditgesellschaft durch einen aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Komplementär angenommen, dessen Ausscheiden im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschulden aber noch nicht im Handelsregister eingetragen war. - BGH, 31.07.1997 - V ZR 23/96
Einreden des Grundstückseigentümers im Herausgabeverfahren; Identitätswahrende …
Es geht im vorliegenden Fall nicht um das in bestimmtem Umfang geschützte Vertrauen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs in das Register (vgl. RGZ 93, 238, 240), sondern allein darum, ob eine bestimmte Tatsache (Vorliegen eines Umwandlungsbeschlusses) mit dem Registereintrag bewiesen werden kann.
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