Rechtsprechung
   BGH, 24.09.1998 - 4 StR 272/98   

Rucksack

§§ 212, 22, 223, 52 StGB, Tateinheit zwischen versuchtem Tötungsdelikt und vollendeter Körperverletzung;

§ 260 StPO, grundsätzlich muß Teillfreispruch erfolgen, wenn nicht wegen aller als Tatmehrheit (§ 53 StGB) angeklagter Delikte verurteilt wird;

§ 13 StGB, zur Ingerenz bei einer Gefahrverursachung durch den Mittäter

Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 211 StGB; § 223 StGB; § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 22 StGB; § 23 StGB; § 13 StGB; § 260 StPO
    Versuchter Totschlag (Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung; Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung); Entbehrlichkeit eines Teilfreispruchs; versuchter Raub (Zueignungsabsicht); Mittäterschaft (Exzeß; Ingerenz, Unterlassen).

  • lexetius.com

    StGB 1975 §§ 211, 212, 23, 223, 223a; StPO 1915 § 260

  • Alpmann Schmidt

    StGB (1975) §§ 211, 212, 23, 223, 223a; StPO (1975) § 260

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Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 44, 196
  • NJW 1999, 69
  • NStZ 1999, 30
  • JR 1999, 201
  • StV 1999, 422
  • StV 1999, 149
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Wird zitiert von ... (70)  

  • BGH, 17.07.2009 - 5 StR 394/08  

    Strafrechtliche Garantenpflicht eines "Compliance Officers"

    Ein (pflichtwidriges) Vorverhalten begründet aber nur dann eine Garantenstellung, wenn es die naheliegende Gefahr des Eintritts des konkret untersuchten, tatbestandsmäßigen Erfolgs verursacht (BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 14; BGH NJW 1999, 69, 71, insoweit in BGHSt 44, 196 nicht abgedruckt; BGH NStZ 2000, 583).
  • BGH, 23.03.2000 - 4 StR 650/99  

    Konkurrenz zwischen § 227 StGB und § 251 StGB

    a) Gesetzeseinheit - und nicht Tateinheit - liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren, dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfaßt wird ( BGHSt 39, 100, 108; 41, 113, 115 ; BGH NJW 1999, 69, 70).

    Die Änderung der Rechtsprechung zur Konkurrenz von versuchtem Totschlag und (vollendeter) Körperverletzung (BGH NJW 1999, 69 ff.) bzw. von Mißhandlung von Schutzbefohlenen und schwerer Körperverletzung (BGH NJW 1999, 72) gibt keine Veranlassung zu einer Neubewertung des Konkurrenzverhältnisses zwischen vollendetem Raub mit Todesfolge und Körperverletzung mit Todesfolge.

    c) Dagegen stehen - in der Konsequenz der neueren Rechtsprechung, die in der Alternative zwischen Tateinheit und Gesetzeskonkurrenz durch eine deutliche Tendenz zur Annahme von Tateinheit geprägt ist (vgl. etwa BGHSt 39, 100 108, 41, 113, 115) BGH NJW 1999, 69) - der versuchte Raub mit Todesfolge und die zugleich verwirklichte vollendete Körperverletzung im Verhältnis der Tateinheit.

  • BGH, 31.08.2004 - 1 StR 347/04  

    Konkurrenzen bei versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und schwerer

    Dementsprechend liegt Gesetzeseinheit nur vor, wenn rechtsgutbezogen der Unrechtsgehalt einer Handlung schon durch einen von mehreren, dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfasst wird; ist dies nicht der Fall, liegt Tateinheit vor ( BGHSt 44, 196, 198; 39, 100, 108 m.w.Nachw.).

    Dementsprechend liegt Gesetzeseinheit nur vor, wenn rechtsgutbezogen der Unrechtsgehalt einer Handlung schon durch einen von mehreren, dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfaßt wird; ist dies nicht der Fall, liegt Tateinheit vor ( BGHSt 44, 196, 198; 39, 100, 108 m.w.Nachw.) Dies kann dazu führen, daß zwar Gesetzeseinheit vorliegt, wenn die beiden in Rede stehenden Delikte vollendet sind, aber Tateinheit vorliegt, wenn das schwerere Delikt lediglich versucht und nur das minder schwere vollendet ist (vgl. generell Lackner in Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. vor § 52 Rdn. 24; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor §§ 52 ff. Rdn. 89 m.w.Nachw.).

    Diese Grundsätze, die etwa auch zur Annahme von Tateinheit zwischen einem versuchten Tötungsdelikt und einem vollendeten Körperverletzungsdelikt führen (vgl. BGHSt 44, 196 ff.), gelten auch im Verhältnis zwischen § 306c StGB und § 306a StGB.

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