Rechtsprechung
   BGH, 10.12.1986 - VIII ZR 349/85   

Rudolf-Heß-Veranstaltung

Vertraglicher Rücktrittsvorbehalt, Auslegung;

§ 249 BGB, frustrierte Aufwendungen;

§ 10 Nr. 3 AGBG (jetzt § 308 Nr. 3 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Rücktritt vor Invollzugsetzung des Dauerschuldverhältnisses

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Alpmann Schmidt

    AGBG § 10 Nr. 3; BGB § 157, 249, 251

  • eventlaw.de

    Rücktrittsklausel in Mietvertrag über Stadthalle: Auslegung; bei Vertragsschluß erkennbarer Rücktrittsgrund; wegen Nichterfüllung nutzlos gewordene Aufwendungen für ideelle Zwecke kein ersatzfähiger Vermögensschaden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarung einer Rücktrittsklausel bei Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Schädigung des Ansehens der Stadt

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Ersatz für zu ideellen Zwecken gemachte und durch Nichterfüllung des Vertrages nutzlos gewordene Aufwendungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 99, 182
  • BGHZ 99, 198
  • NJW 1987, 831
  • ZIP 1987, 297
  • MDR 1987, 399
  • NJW-RR 1987, 528
  • ZMR 1987, 138
  • WM 1987, 426
  • DB 1987, 1418



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (78)  

  • LG Düsseldorf, 10.01.2001 - 4a O 241/00  

    Kokille zum Stranggießen

    Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (vgl. BGHZ 86, 128, 130; 99, 182, 196).

    Das bedeutet, dass nur eine Vermögensminderung, die durch das haftungsbegründende Ereignis verursacht ist, d. h. die ohne dieses nicht eingetreten wäre, als ersatzfähiger Schaden anzuerkennen ist (BGHZ 99, 182, 196).

    Soweit im Schrifttum dagegen teils weitergehend die Ansicht vertreten wird, dass Aufwendungen des Geschädigten unabhängig von dem maßgebenden Haftgrund einen Schaden darstellen, sofern sie infolge des schädigenden Ereignis fehlschlagen, ist dieser "Frustrationsgedanke" in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bisher zu Recht als ausschließliche Grundlage für die Annahme eines Schadens nicht anerkannt worden (vgl. BGHZ 71, 234, 237; 99, 182, 200).

    Soweit der Bundesgerichtshof von der Ablehnung der sog. Frustrationstheorie scheinbar Ausnahmen zugelassen hat, erfolgte die Annahme eines Vermögensschadens nicht wegen und nach Maßgabe der getätigten Aufwendungen, sondern beruhte sie vielmehr auf der Kommerzialisierung des Gebrauchswerts einer Sache bzw. des vertanen Urlaubsvergnügens (vgl. BGHZ 99, 182, 200).

    Anerkannt ist hierbei, dass, soweit es - wie z.B. nach §§ 122, 179 Abs. 2, 307, 309 BGB - um den Ersatz des negativen Interesses geht, also für enttäuschtes Vertrauen gehaftet wird, der zu ersetzende Schaden auch Aufwendungen umfasst, die infolge des schädigenden Ereignisses nutzlos geworden sind (vgl. BGH, NJW 1983, 442, 443; BGHZ 71, 234, 237 f.; 99, 182, 200 f.).

    Diese Rechtsprechung beruht auf der Grundlage der sog. Rentabilitätsvermutung, dass der enttäusche Vertragspartner seine Aufwendungen durch Vorteile aus der vereinbarten Gegenleistung wieder erwirtschaftet hätte, wobei dem Schuldner der Nachweis des Gegenteils offen steht (vgl. BGHZ 71, 235, 238 f.; 99, 182, 196; BGH, NJW 1979, 2034, 2035; NJW 1983, 442, 443).

    Es handelt sich hierbei um eine schlichte Anwendung der Differenzhypothese auf der Grundlage einer bloßen Darlegungs- und Beweiserleichterung, dass die vermögensmindernden Investitionen durch eine entsprechende Vermögensmehrung im Falle der Erfüllung des Vertrages ausgeglichen worden wäre (vgl. BGHZ 71, 234, 239; 99, 182, 196; 114, 193, 197).

    Im Verlust dieser Kompensationsmöglichkeit, nicht in den Aufwendungen als solchen wird hier - genau genommen - der Nichterfüllungsschaden gesehen (BGHZ 99, 182, 197).

  • BGH, 19.04.1991 - V ZR 22/90  

    Erstattung von Aufwendungen des Käufers im Rahmen des Schadensersatzes wegen

    Die Rechtsprechung lehnt es ab, wegen der Störung nutzlos gewordene ("frustrierte") Aufwendungen bereits deshalb als ersatzfähigen Nichterfüllungsschaden anzuerkennen, weil der Berechtigte sie im Vertrauen auf die Vertragsgemäßheit der Gegenleistung vorgenommen hat (BGH aaO; weiter BGHZ 57, 78, 80 f; 99, 182, 196).

    Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, die Aufwendungen würden durch den Vorteil der erwarteten Gegenleistung (z.B. der Kaufsache) wieder eingebracht worden sein ("Rentabilitätsvermutung"; BGHZ 71, 234, 238; 99, 182, 197; BGH, Urt. v. 23. September 1982, III ZR 196/80, NJW 1983, 442, 443).

    b) Die Rentabilitätsvermutung läßt dem Schuldner zwar den Nachweis offen, daß sich der Vertrag bei ordnungsgemäßer Durchführung für den Gläubiger als Verlustgeschäft erwiesen hätte (BGHZ 71, 234, 239; 99, 182, 197 f).

  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96  

    Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß

    Die Differenzhypothese hat sich einer normativen Kontrolle zu unterziehen, die sich einerseits an der jeweiligen Haftungsgrundlage, konkret also an dem sie ausfüllenden haftungsbegründenden Ereignis, und andererseits an der darauf beruhenden Vermögensminderung orientiert (vgl. BGHZ 99, 182, 196) und die dabei auch die Verkehrsanschauung berücksichtigt (vgl. BGHZ (GSZ) 98, 212, 213 ff., 223; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., vor § 249 Rdn. 45 Lange, Schadensersatz, 2. Aufl., § 1 III 2).
mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht