Rechtsprechung
   BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80   

Rudolf Heß - 39 Jahre Gefängnis

Pflicht der Bundesrepublik, Deutschen gegenüber fremden Staaten Schutz zu gewähren, hier: im Hinblick auf die Verwirklichung seiner Menschenrechte, Art. 1 Abs. 3 GG;

Art. 19 Abs. 4 GG, zur Frage der Angemessenheit der Bearbeitungszeit eine Revision (hier: vor dem Bundesverwaltungsgericht in dem Verfahren «Rudolf Heß - 39 Jahre Gefängnis [BVerwG]»)

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Hess-Entscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch des Einzelnen außenpolitisches Tätigwerden der Bundesregierung gegenüber anderen Staaten - Verfahrensdauer im Verwaltungsrechtsstreit - Rudolf Heß

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • zaoerv.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Entwicklungslinien in der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu völkerrechtlichen Fragen (Helmut Steinberger; ZaöRV 1988, 1)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 55, 349
  • NJW 1981, 1499



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Wird zitiert von ... (120)  

  • BVerfG, 02.09.2009 - 1 BvR 3171/08  

    Verfahrensrecht - 14 Jahre Verfahrensdauer ist zu lang!

    Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG): Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind geklärt (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 88, 118 ), und die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.

    a) In der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes im materiellen Sinn für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten ableiten lässt (vgl. BVerfGE 82, 126 ; 93, 99 ) und sich daraus die Verpflichtung der Fachgerichte ergibt, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 60, 253 ; 93, 1 ).

    Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist stets nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen (vgl. BVerfGE 55, 349 ).

    Sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, muss das Gericht hierfür zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festlegen (vgl. BVerfGE 55, 349 ).

  • BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08  

    Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Ablehnung eines

    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. insbesondere BVerfGE 35, 79 [133]; 55, 349 [369 f.]; 84, 34 [45 ff.]; 84, 59 [77 ff.]).

    Art. 19 Abs. 4 GG fordert daher auch, dass Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit gewährt wird (vgl. BVerfGE 55, 349 [369]; 93, 1 [13]).

    Welche Verfahrensdauer noch angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE 55, 349 [369]; 93, 1 [13]).

    Dabei darf es das aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Gebot eines wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht außer Acht lassen (vgl. BVerfGE 55, 349 [369]; siehe auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 -, DVBl 2009, S. 1164; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2009 - 1 BvR 3171/08 -, EuGRZ 2009, S. 695 [697]).

  • BVerfG, 29.03.2005 - 2 BvR 1610/03  

    Effektivität des Rechtsschutzes; Gewährung in angemessener Zeit (Bedeutung der

    Welche Verfahrensdauer noch angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BVerfGE 55, 349, 369; 93, 1, 13).

    Art. 19 Abs. 4 GG fordert daher auch, dass Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit gewährt wird (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 93, 1 ).

    Welche Verfahrensdauer noch angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BVerfGE 55, 349 ; s. auch 93, 1 ).

    Dem Richter steht für die Bearbeitung anhängiger Verfahren grundsätzlich ein Ermessensspielraum zu, innerhalb dessen er aufgrund eigener Gewichtung solcher Faktoren Prioritäten in Abweichung von der Reihenfolge des Eingangs setzen kann (vgl. auch BVerfGE 55, 349 ).

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