Rechtsprechung
   BGH, 29.07.1999 - III ZR 272/98   

Rückforderung nach unwirksamem Prozeßvergleich

§ 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 779 BGB, auch der Anspruch auf Rückgewähr des auf einen unwirksamen Prozeßvergleich Geleisteten (§ 812 BGB) kann und muß im noch anhängigen ursprünglichen Verfahren geltend gemacht werden (fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für eine gesonderte Klage)

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 779

  • Alpmann Schmidt

    BGB § 779; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Fortgang des Ausgangsverfahrens bei Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs und bei Rückforderung des aufgrund des Vergleichs Geleisteten

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Geltendmachung des Anspruchs auf Rückerstattung von Vergleichsleistungen im Ursprungsverfahren

Besprechungen u.ä.

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Fortgang des Ausgangsverfahrens bei Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs und bei Rückforderung des aufgrund des Vergleichs Geleisteten

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 142, 253
  • NJW 1999, 2903
  • ZIP 1999, 1498
  • MDR 1999, 1217
  • DB 2000, 141
  • VersR 2001, 83
  • JR 2000, 371
  • WM 1999, 1993



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Wird zitiert von ... (21)  

  • OLG Koblenz, 25.03.2009 - 13 UF 623/08  

    Rückabwicklung eines unwirksamen Prozessvergleichs

    Den Anspruch auf Schadensersatz oder ungerechtfertigte Bereicherung wegen Zahlungen aufgrund eines unwirksamen Prozessvergleichs ist im Ausgangsverfahren geltend zu machen (im Anschluss an BGH NJW 1999, 2903).

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und, soweit ersichtlich, der inzwischen nahezu einhelligen Auffassung in der Literatur (vgl. etwa BGH NJW 1999, 2903, mit zahlreichen Nachweisen; Musielak/Lackmann ZPO, 6. Aufl. Rn 21 zu § 794; Zöller/Stöber ZPO 27. Aufl. Rn 15a zu § 794).

    Der Bundesgerichtshof verneint "in Fortführung dieser Rechtsprechungsgrundsätze das Rechtsschutzbedürfnis für eine neue Klage auf Rückforderung der aufgrund eines - behauptet - nichtigen Vergleichs erbrachten Leistungen jedenfalls dann, wenn diese, wie im Streitfall, ausschließlich die durch den Vergleich auf eine neue Grundlage gestellte Klageforderung des Ursprungsverfahrens betreffen" (BGH NJW 1999, 2903; vgl auch Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl. Rn 15a zu § 794; Musielak/Lackmann ZPO, 6. Aufl. Rn 21 zu § 794).

    Wenn jedoch die Partei die Möglichkeit hatte und, wollte sie nicht die Abweisung als unzulässig riskieren, sogar gehalten war (BGH NJW 1999, 2903), eine Forderung in einem bereits laufenden Prozess gelten zu machen, drängt sich die Frage auf, ob es im Ermessen der Partei liegt, einfach den Ausgang dieses Prozesses abzuwarten (oder wie hier: den bereits rechtshängigen Rückforderungsprozess nicht weiter zu betreiben), um dann in einem neuen Verfahren eben jene Forderung anhängig zu machen.

    Der Senat lässt die Revision zu, weil die Frage bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob - in Konsequenz von BGH NJW 1999, 2903 - die mangels Rechtsschutzbedürfnisses ursprünglich unzulässige Rückforderungsklage unzulässig bleibt, wenn der Ausgangsprozess beendet ist, in dem die Forderung ursprünglich über einen längeren Zeitraum hätte geltend gemacht werden können und müssen.

  • BGH, 06.04.2011 - XII ZR 79/09  

    Verfahrensrecht - Rückforderung nach nichtigem Prozessvergleich

    Die Rückforderung von Leistungen, die aufgrund eines nichtigen Prozessvergleichs erbracht worden sind, kann jedenfalls dann im Wege eines neuen Rechtsstreits erfolgen, wenn das Ursprungsverfahren, in dem der Vergleich geschlossen worden ist, rechtskräftig beendet ist (Abgrenzung zu BGHZ 142, 253 = NJW 1999, 2903).*).

    Der Prozessvergleich hat eine Doppelnatur: Er ist einerseits Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts bestimmt, und andererseits privates Rechtsgeschäft, für das die Regeln des materiellen Rechts gelten (hM, vgl. etwa BGHZ 142, 253 = NJW 1999, 2903 f. und Senatsurteil vom 24. Oktober 1984 - IV b ZR 35/83 - FamRZ 1985, 166 jeweils mwN).

    Maßgeblich hierfür ist vor allem die Erwägung, dass ein nichtiger Prozessvergleich nicht zur Beendigung des Ursprungsverfahrens geführt hat; einer neuen Klage würde daher, jedenfalls soweit mit ihr das ursprüngliche Prozessziel bei unverändert gebliebenem Streitgegenstand weiterverfolgt werden soll, der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit entgegenstehen (BGHZ 142, 253 = NJW 1999, 2903 f.; BGHZ 87, 227 = NJW 1983, 2034 f. jeweils mwN).

    Das soll jedenfalls dann gelten, wenn die Leistungen ausschließlich die durch den Vergleich auf eine neue Grundlage gestellte Klageforderung des Ursprungsverfahrens betreffen (BGHZ 142, 253 = NJW 1999, 2903 f.).

  • OLG Düsseldorf, 26.09.2000 - 4 U 212/99  

    Rückforderung vergleichsweise erbrachter Leistung - Rechtsschutzbedürfnis -

    Auch wenn eine neue Klage, mit der die aufgrund eines Prozessvergleichs erbrachte Leistung zurück gefordert wird, unzulässig ist, weil sie das Ursprungsverfahren betrifft (BGHZ 142, 253, 256), ist doch das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage zu bejahen, mit der - ohne; Arglistanfechtung des Vergleichs - nach § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB nicht nur die Vergleichssumme zurück verlangt wird sondern darüberhinaus weitere Schadenspositionen geltend gemacht werden.

    Eine neue Klage ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (ständige Rechtspr. des BGH, zuletzt BGHZ 142, 253, 254 = NJW 1999, 2903).

    Nach Auffassung des BGH fehlt das Rechtsschutzbedürfnis "jedenfalls dann", wenn die Klage ausschließlich die durch den Vergleich auf eine, neue Grundlage gestellte Klageforderung des Ursprungsverfahrens betrifft (BGHZ 142, 253, 256).

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  • BGH, 07.03.2002 - III ZR 73/01  

    Nicht ohne weiteres Beeendigung eines Rechtsstreits durch außergerichtlichen

    Darin liegt es nicht wesentlich anders als beim Streit um die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs, der nach ständiger Rechtsprechung in dem früheren Prozeß zu entscheiden ist (BGHZ 28, 171, 174; Senatsurteil BGHZ 142, 253, 254 f. m.w.N.).
  • OLG Rostock, 16.06.2010 - 1 U 13/10  

    Zur Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs aus materiell-rechtlichen Gründen;

    Ein unwirksamer Prozessvergleich führt grundsätzlich auch nicht zur Beendigung des Rechtsstreits, weshalb ein Streit über die Wirksamkeit des Vergleichs grundsätzlich in Fortführung des ursprünglichen Verfahrens auszutragen ist und einer neuen Klage der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit entgegen steht (st. Rspr., BGHZ 87, 227, juris Tz. 15; BGHZ 142, 253, juris Tz. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., Anh. § 307 Rn. 37; Zöller/Stöber, a.a.O., Rn. 15 a; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 779 Rn. 31, jeweils m.w.N.).

    Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Streit der Vergleichsparteien solche Punkte betrifft, die zwar in dem Vergleich mit geregelt worden waren, die aber außerhalb des Streitgegenstandes des Ursprungsverfahrens gelegen hatten (BGHZ 87, 227, juris Tz. 16; BGHZ 142, 253, juris Tz. 3; Zöller/Stöber, a.a.O., Rn. 15 a a.E.; Stein/Jonas/Münzberg, a.a.O., Rn. 61; Palandt/Sprau, a.a.O., jeweils m.w.N.).

  • OVG Thüringen, 17.12.2008 - 1 KO 750/07  

    Titelabwehrklage gegen unbestimmten verwaltungsgerichtlichen Prozessvergleich.;

    Dies geschieht im Wege einer prozessualen Gestaltungsklage, der sog. Titelabwehrklage, analog § 767 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.1993 - IX ZR 244/92 -BGHZ 124, 164, 170 f.), die mit der Klage aus § 767 ZPO verbunden werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 14.05.1992, a. a. O., 236, und vom 18.11.2003 - XI ZR 332/02 - WM 2004, 27, 29 m. w. N.; vgl. demgegenüber die Besonderheiten bei behauptetem Dissens eines Prozessvergleichs: BGH, Urteile vom 29.07.1999 - III ZR 272/98 - NJW 1999, 2903, vom 16.12.1970 - VIII ZR 85/69 -, NJW 1971, 467, und vom 05.07.1967 - VIII ZR 66/65 -, NJW 1967, 981; Hüßtege in Thomas/Putzo, Komm. zur ZPO, 28. Aufl. § 794 Rdnr. 36 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 09.11.2005 - 11 UF 82/05  

    Kein Einzug in den Versorgungsausgleich eines Rentenanwartschaftsrechts bei

    Das Amtsgericht ist in prozessualer Hinsicht zutreffend davon ausgegangen, dass der Streit der Parteien darüber, ob der zwischen ihnen geschlossene Prozessvergleich vom 28.05.2002 infolge der mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 14.10.2004 erklärten Anfechtung gemäß § 142 I BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist, wie von der Antragsgegnerin beantragt grundsätzlich in Fortführung des Ursprungsverfahrens ausgetragen werden muss (BGH MDR 1999, 1217; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. Anh. § 307 Rz. 37; Zöller-Stöber, ZPO, 25. Aufl. § 794 Rz. 15a, jeweils mit weiterem Nachweis).
  • OLG Hamm, 22.10.2008 - 20 U 70/07  

    Rechtsfolgen der vorübergehenden Geschäftsunfähigkeit hinsichtlich eines in einem

    Wird der Vergleich als wirksam bewertet, so wird durch Endurteil ausgesprochen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt/beendet ist (BGH NJW 1999, 2903; BGH NJW 1983, 996; BGH MDR 1996; 1286; OLG Köln, NJW-RR 1996, 637; OLG Oldenburg MDR 1997, 781).
  • BGH, 11.08.2010 - XII ZB 60/08  

    Rechtsanwälte - Anwaltsgebühren für den angefochtenen Prozessvergleich

    Der Streit über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im selben Verfahren fortgesetzt (BGHZ 142, 253, 254 = NJW 1999, 2903).
  • LAG Hamm, 04.02.2004 - 18 Sa 1429/03  

    Zulässigkeit der Berufung, Beschwer, Klageänderung in der Berufungsinstanz,

    Maßgebend ist hierfür vor allem die Erwägung, dass ein nichtiger Prozessvergleich nicht zur Beendigung des Ursprungsverfahrens geführt hat und daher einer neuen Klage, jedenfalls soweit mit ihr das ursprüngliche Prozessziel bei unverändert gebliebenem Streitgegenstand weiter verfolgt werden soll, der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegenstehen würde (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 29.07.1999 - III ZR 272/98 - NJW 1999, 2903).
  • OLG Stuttgart, 10.12.2002 - 1 Ws 249/02  

    Klageerzwingungsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufiger Einstellung zur

  • BAG, 16.01.2003 - 2 AZR 316/01  

    Prozeßvergleich - Auslegung

  • LAG Saarland, 09.03.2005 - 2 Sa 124/04  

    Unwirksame Einbeziehung einer Weihnachtssonderzahlung in Abfindungsvergleich

  • LAG Niedersachsen, 24.08.2006 - 7 Sa 17/06  

    Anfechtung eines Prozessvergleichs durch Unterlassen

  • LAG Hamm, 07.10.2005 - 10 Sa 747/05  

    Anfechtung eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs, arglistige Täuschung,

  • OLG Koblenz, 15.01.2007 - 8 W 2/07  

    Einwand des wirksamen Widerrufs eines Vergleichs im Verfahren einer einstweiligen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.07.2011 - 2 A 14.10  

    Vollstreckung; gerichtlicher Vergleich; Zwangsgeldfestsetzung;

  • OLG Brandenburg, 09.11.2006 - 5 W 57/06  

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage zur Wirksamkeit eines Prozessvergleiches

  • LAG Baden-Württemberg, 16.12.2009 - 2 Sa 49/09  

    Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs wegen arglistiger Täuschung durch

  • LAG Schleswig-Holstein, 05.10.2007 - 3 Sa 223/07  

    Vergleich, Anfechtung, Arglistige Täuschung, Prozessvergleich, Fortsetzung des

  • OLG Frankfurt, 01.02.2000 - 6 UF 184/99  
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