Rechtsprechung
   BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85; 1 BvR 1276/84   

Rückkehrgebot für Mietwagen

Art. 90 Abs. 1, 93 Abs. 2 BVerfGG, keine Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen ein bußgeldbewehrtes, "sich selbst ausführendes" Gesetz;

§ 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG, Art. 12 Abs. 1 GG, Verhältnismäßigkeit, verfassungskonforme Auslegung

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Rückkehrgebot für Mietwagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Rückkehrgebots für Mietwagen in § 49 Abs. 3 Satz 3 PBefG

Verfahrensgang

  • LG Karlsruhe, 03.07.1985 - O 53/85
  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85; 1 BvR 1276/84

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 81, 70
  • NJW 1990, 1349
  • MDR 1990, 507
  • DVBl 1990, 202
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Wird zitiert von ... (79)  

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08  

    Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung

    Da die Nichtbeachtung dieser Pflichten mit einer Geldbuße bewehrt ist (vgl. § 149 Abs. 1 Nr. 36, Abs. 2 TKG), ist ihr auch nicht zuzumuten, unter Verstoß gegen § 113a TKG zunächst Vollzugsakte abzuwarten und dann hiergegen fachgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen (vgl. BVerfGE 81, 70 ).
  • BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98  

    Zur IHK-Zwangsmitgliedschaft

    Das Gebot der Erforderlichkeit ist verletzt, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, mit dem das betreffende Grundrecht nicht oder weniger fühlbar eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 68, 193 [218 f.]; 77, 84 [109]; 81, 70 [90 f.]).

    Die sachliche Gleichwertigkeit zur Zweckerreichung muss vielmehr bei dem als Alternative vorgeschlagenen geringeren Eingriff in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (vgl. BVerfGE 25, 1 [19 f.]; 30, 292 [319]; 81, 70 [90]).

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99  

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

    Die unmittelbare Betroffenheit ist gegeben, wenn das mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene Gesetz in Rechte des Beschwerdeführers eingreift, ohne dass zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis ein besonderer, selbständig gerichtlich angreifbarer Vollziehungsakt erforderlich ist (vgl. BVerfGE 53, 1 ; 68, 193 ; 81, 70 ; 90, 128 ; stRspr).
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