Rechtsprechung
   BGH, 22.01.1991 - VI ZR 107/90   

Rücknahme der Strafanzeige

§ 779 BGB, Vergleich, § 138 Abs. 1 BGB, Ausnutzung psychische Zwangslage, Verhältnis zu § 123 BGB

Volltextveröffentlichungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung im Hinblick auf psychische Zwangslage; Vereinbarung einer Entschädigungsleistung nach Vergewaltigung

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1991, 1046
  • MDR 1991, 1146
  • FamRZ 1991, 538
  • VersR 1991, 597
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Wird zitiert von ... (27)  

  • BGH, 19.12.1991 - IX ZR 96/91  

    Prozeßhindernis der Rechtskraft bei vorausgegangener Zug-um-Zug-Verurteilung

    Zum Klagegrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (BGHZ 79, 245, 248; 94, 29, 33; BGH, NJW 1991, 1046, 1047).

    Zum Klagegrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (Stein/Jonas/Leipold, § 322 ZPO Rdnr. 230; vgl. auch BGHZ 79, 245, 248; 94, 29, 33; BGH, Urt. v. 22. Januar 1991 - VI ZR 107/90, NJW 1991, 1046, 1047; Zöller/Vollkommer, Einleitung Rdn. 83; Thomas/Putzo, Einleitung II 7 c dd).

  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 250/02  

    Sachverständige - Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

    Ob das Verhalten eines Gutachters als in diesem Sinne sittenwidrig anzusehen ist und ob das Berufungsgericht die Gesamtumstände des Falles in erforderlichem Umfang gewürdigt hat, unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (BGH, Urt. v. 25.03.2003 - VI ZR 175/02, VersR 2003, 653, 654; Urt. v. 10.07.2001 - VI ZR 160/00, VersR 2001, 1431, 1432; Urt. v. 22.01.1991 - VI ZR 107/90, VersR 1991, 597).
  • BGH, 25.03.2003 - VI ZR 175/02  

    Verfahrensrecht - Sittenwidrige Schädigung durch unrechtmäßigen Prozess

    a) Ob das vom Berufungsgericht festgestellte Verhalten des Beklagten als sittenwidrig anzusehen ist und ob das Berufungsgericht die Gesamtumstände im erforderlichen Umfang gewürdigt hat, unterliegt der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteile vom 22. Januar 1991 - VI ZR 107/90 - VersR 1991, 597 und vom 10. Juli 2001 - VI ZR 160/00 - VersR 2001, 1431, 1432).
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