Rechtsprechung
   BGH, 19.05.2000 - V ZR 453/99   

Rückübertragungsvormerkung für den Weiterverkaufsfall

§§ 883 ff BGB, § 987 BGB (Nutzungsherausgabe) ist im Verhältnis zwischen Vormerkungsberechtigtem und Dritterwerber anwendbar, Dritterwerber wird (obwohl Eigentümer) wie ein Bucheigentümer behandelt, Berücksichtigung von § 446 und § 292 BGB

Volltextveröffentlichungen (9)

mehr
  • openjur.de
  • Prof. Dr. Lorenz

    Nutzungsersatzanspruch des Vormerkungsberechtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Herausgabe von Nutzungen und Verwendungsersatz bei Eintragung einer Vormerkung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Nutzungsanspruch des Auflassungsvormerkungsberechtigten gegenüber Dritterwerber - Aufrechnung mit Verwendungsersatzanspruch

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anspruch eines Vormerkungsberechtigten auf Nutzungsherausgabe gegenüber Dritterwerber und Auflassungsschuldner

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Anspruch eines Vormerkungsberechtigten auf Nutzungsherausgabe gegenüber Dritterwerber und Auflassungsschuldner

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 144, 323
  • NJW 2000, 2899
  • ZIP 2000, 1446
  • MDR 2000, 1067
  • WM 2000, 1550
  • BB 2000, 2537
  • DNotZ 2001, 320
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Wird zitiert von ... (2)  

  • BGH, 23.05.2003 - V ZR 190/02  

    Immobilien - Kaufvertrag: Kein Verzug trotz Mahnung bei Zurückbehaltungsrecht

    Die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche des Klägers ergeben sich ohne weiteres aus §§ 286, 325 Abs. 1 BGB a.F. Ob neben den Schadensersatzansprüchen gegen G. H. dem Kläger gegen die Beklagten als vormerkungswidrig eingetragenen Eigentümern der Grundstücke in entsprechender Anwendung von § 987 BGB ein Anspruch auf Nutzungsersatz zusteht (vgl. Senat, BGHZ 87, 296, 301 ff.; 144, 323, 326 ff.), wie die Revision geltend macht, kann daher dahingestellt bleiben.

    Aus notwendigen Verwendungen der Beklagten kann in entsprechender Anwendung von §§ 994, 1000 BGB ein Zurückbehaltungsrecht gegen einen Anspruch des Klägers auf Nutzungsersatz gegen die Beklagten folgen (vgl. Senat, BGHZ 144, 323, 328 ff. m.w.N.), das der Aufrechnung des Klägers entgegenstünde (§ 390 Satz 1 BGB a.F.).

  • BGH, 23.06.2006 - V ZR 17/06  

    Immobilien - Verkauf mehrerer Grundstücke: Vorkaufsrecht beschränkbar?

    Ob Verwendungsersatzansprüche bestehen, richtet sich allein nach den Vorschriften der §§ 994 ff. BGB (vgl. Senat, BGHZ 75, 288, 293; 87, 296, 298; 144, 323).
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