Rechtsprechung
| RG, 11.03.1932 - II 307/31 |
Ruisdael
§ 119 Abs. 2 BGB, § 459 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 434 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Stückkauf, subjektiver Fehlerbegriff
Volltextveröffentlichungen
- Prof. Dr. Lorenz
Fehlerbegriff, Abgrenzung Sachmangel/aliud beim Stückkauf, Verhältnis der Irrtumsanfechtung zu §§ 459 ff BGB ("Ruisdael-Fall")
Zeitschriftenfundstellen
- RGZ 135, 339
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 16.03.1973 - V ZR 118/71
Seegrundstück - Fahrlässige c.i.c. (nunmehr § 311 Abs. 2 BGB <Fassung …
Vielmehr bestimmt sich die Haftung des Verkäufers für Eigenschaften der Sache - sieht man von dem Falle eines Mangelfolgeschadens an anderen Rechtsgütern des Käufers (positive Vertragsverletzung) ab - allein nach den Gewährleistungsvorschriften der §§ 459 ff BGB: der Käufer kann seine Vertragserklärung nach Gefahrübergang nicht mehr wegen Irrtums über eine Eigenschaft der Kaufsache anfechten (§ 119 Abs. 2 BGB) und sich nicht darauf berufen, daß eine bestimmte Eigenschaft für beide Teile Geschäftsgrundlage des Vertrages gewesen sei (RGZ 135, 339, 346; BGHZ 34, 32; vgl. auch BGH WM 1971, 1016); Schadensersatz sieht § 463 BGB nur bei unrichtiger Zusicherung und bei arglistigem Verschweigen oder arglistiger Vorspiegelung von Sacheigenschaften vor.Die Auffassung, daß das Gewährschaftsrecht der §§ 459 ff BGB eine Haftung für fahrlässige Angaben oder Nichtangaben des Verkäufers über Eigenschaften der Kaufsache ausschließe, hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertreten (statt vieler: RGZ 135, 339, 346; 161, 330, 337).
- BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 238/08
Mietrecht - Kein Anspruch auf Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
Demgegenüber genügt es zur Herausbildung einer Verkehrssitte noch nicht, dass die zugrunde liegende Übung nur von einem bestimmten, wenn auch quantitativ bedeutsamen Teil der beteiligten Verkehrskreise gepflogen wird; sie muss sich vielmehr innerhalb aller beteiligten Kreise als einheitliche Auffassung durchgesetzt haben (…vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 1984, aaO; RGZ 135, 339, 346). - BGH, 08.06.1988 - VIII ZR 135/87
Irrtum über die Urheberschaft eines Gemäldes; Beweislast bei Wandelung eines …
Daran ändert nach Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 135, 339, 342 f.) nichts, daß der "Leibl" - wie der Kläger behauptet - wesentlich mehr wert ist, als es ein "Duveneck" gewesen wäre.Dies trifft sich mit der zitierten Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 135, 339, 342 f.), daß ein Fehler des Bildes im Sinne des Gesetzes selbst dann gegeben sein kann, wenn der wahre Schöpfer des Bildes noch höher geschätzt wird als der Künstler, dem es die Vertragsparteien zugeschrieben haben.
- BGH, 15.01.1975 - VIII ZR 80/73
Jawlensky - Kunsthandel, § 459 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. …
Das entspricht bei einem Spezieskauf, wie er hier vorliegt, der ganz überwiegend in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung, von der abzugehen der Senat keine Veranlassung sieht (RGZ 114, 239; 115, 286; 135, 339 mit kritischer Anmerkung von Haymann JW 1932, 1862;… Ballerstedt bei Soergel/Siebert, BGB, 10. Aufl. § 459 Anm. 19;… Kuhn in BGB-RGRK, 11. Aufl. § 459 Anm. 19;… Staudinger/Ostler, BGB, 11. Aufl. § 459 Anm. 42 und 56 sowie Locher, Das Recht der bildenden Kunst 1970, S. 126 und 139 ff mit weiteren Verweisungen).Soweit die Beklagten sich schließlich hilfsweise darauf berufen haben, sie seien wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Bildes vom Kaufvertrag zurückgetreten (§ 119 Abs. 2 BGB), verkennen sie, daß neben der kaufrechtlichen Gewährleistung (§§ 459 ff BGB) für eine Irrtumsanfechtung wegen Fehlens einer vertraglich vorausgesetzten Eigenschaft der Kaufsache kein Raum ist (RGZ 135, 339; BGH Urteil vom 14. Oktober 1966 - V ZR 188/63 = WM 1966, 1185).
- KG, 10.09.2004 - 25 U 186/03
Grundstückskaufvertrag für ein Ufergrundstück: Vertragsauslegung bei Angabe der …
Vielmehr bestimmt sich die Haftung des Verkäufers für Eigenschaften der Sache (...) allein nach den Gewährleistungsvorschriften der §§ 459 ff BGB: der Käufer kann seine Vertragserklärung nach Gefahrübergang nicht mehr wegen Irrtums über eine Eigenschaft der Kaufsache anfechten (§ 119 Abs. 2 BGB) und sich nicht darauf berufen, dass eine bestimmte Eigenschaft für beide Teile Geschäftsgrundlage des Vertrages gewesen sei (RGZ 135, 339, 346; BGHZ 34, 42). - OLG Frankfurt, 14.07.1981 - 17 U 190/80 Aus diesen Gründen haben sowohl das RG (RGZ 135, 339) als auch der BGH (B G H Z 6 3 , 3 7 1 (richtig: BGHZ 63, 369, 371) = N J W 1 9 7 5 , 1 9 7 0 (richtig: NJW 1975, 970) ) die Unechtheit eines Gemäldes als Sachmangel angesehen (…vgl. ferner Staudinger/Honsell, BGB 12. Aufl., Rdnr. 46 zu § 459).
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