Rechtsprechung
   BGH, 10.10.1974 - VII ZR 231/73   

Rumänienreise

§ 249 BGB, vertaner Urlaub

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • hs-heilbronn.de

    BGB §§ 249, 253, 635; BUrlG §§ 1-5
    Reiseveranstalter - Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei mangelhaften Reiseleistungen

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 63, 98
  • NJW 1975, 40
  • JR 1976, 331
  • VersR 1975, 82



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Wird zitiert von ... (32)  

  • BGH, 12.05.1980 - VII ZR 158/79  

    »Vertane Urlaubszeit«

    2. Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit kann auch verlangt werden, wenn ein zu Urlaubszwecken gemietetes Ferienhaus vorenthalten wird (im Anschluß an BGHZ 63, 98 = NJW 1975, 40).

    3. Ehegatten, die den Haushalt führen, können auch dann Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit beanspruchen, wenn nur der andere Ehegatte erwerbstätig ist (Ergänzung zu BGHZ 63, 98 = NJW 1975, 40).

    II. 1. Nach dem Senatsurteil BGHZ 63, 98 = NJW 1975, 40, hat - der herrschenden Verkehrsauffassung entsprechend - Urlaub als solcher Vermögenswert, jedenfalls wenn es sich um Erholungsurlaub handelt, der der Erhaltung oder Wiedererlangung der Arbeitskraft dient, und der Urlaub durch Arbeitsleistung verdient oder durch besondere Aufwendungen für eine Ersatzkraft ermöglicht wird.

    c) Die Gefahr, die Anerkennung vertanen Urlaubs als Vermögensschaden könnte zu einer unübersehbaren Ausuferung der Schadenshaftung führen, war dem Senat bewußt (BGHZ 63, 98 [105, 106] = NJW 1975, 40).

    So ist z.B. das bloße Unlustgefühl des Urlaubers, nicht seinen Erwartungen entsprechend untergebracht zu sein, ein immaterieller Schaden, der nach den Grundsätzen der Vertragshaftung nicht ersetzt zu werden braucht (BGHZ 63, 98 [106] = NJW 1975, 40).

    2. Daß der Kl. hier keinen Pauschalreisevertrag abgeschlossen hat, wie er der Senatsentscheidung BGHZ 63, 98 = NJW 1975, 40, zugrunde liegt, und daß er nicht - wie der Kl. dort - Schadensersatz wegen mangelhafter Reiseleistungen verlangt, sondern weil ihm das gemietete Ferienhaus vorenthalten wurde, macht keinen Unterschied.

    Das BerGer. geht bei der Ermittlung der Schadenshöhe im Anschluß an die Senatsentscheidung BGHZ 63, 98 (105) = NJW 1975, 40, zutreffend als Richtgröße von dem Aufwand aus, den die Beschaffung zusätzlichen Urlaubs für den Kl. erfordern würde und den der Kl. mit 375 DM je Arbeitstag angegeben hat.

    b) Die Ehefrau des Kl. kann auch Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit im Sinne der Senatsentscheidung BGHZ 63, 98 = NJW 1975, 40, verlangen, obgleich sie keine Erwerbstätigkeit ausübt.

  • BGH, 11.01.1983 - VI ZR 222/80  

    Umfang des Schadensersatzes wegen entgangenen Urlaubs

    Das Berufungsgericht hält den Anspruch des Klägers auf Ersatz für »vergeudeten« Urlaub, den er unstreitig nicht nachgeholt hat, auch angesichts der durch die Entscheidung BGHZ 63, 98 eingeleiteten Rechtsprechung für nicht gerechtfertigt.

    Nach dessen mit der Entscheidung BGHZ 63, 98 eingeleiteter Rechtsprechung (vgl. ferner BGHZ 77, 116; 80, 366; 82, 219; Urteil vom 25. März 1982 - VII ZR 41/81 - NJW 1982, 1522; neuerlich Urteile vom 23. September 1982 - VII ZR 301/81 -BGHZ 85, 50 und VII ZR 22/82 - WM 1982 = WM 1982, 1204, 1206; vom 21. Oktober 1982 - VII ZR 61/82 - BGHZ 85, 168; vom 18. November 1982 - VII ZR 25/82 - BGHZ 85, 301) kann in der Tat auch Ersatz für "vertanen Urlaub" als Vermögensschaden verlangt werden, soweit es um die Verletzung von Verträgen geht, die die Vermittlung oder Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen für die Urlaubsgestaltung betreffen.

    Bei seiner vor der Gesetzesänderung liegenden Rechtsprechung hat der VII. Zivilsenat indessen selbst einen Widerspruch zu der vorstehend zu a) angeführten Rechtsprechung zum Recht der unerlaubten Handlung, die ihm bewußt war (vgl. etwa BGHZ 63, 98, 104 ff.; 77, 116, 121), nicht gefunden, denn er sah sich dadurch nicht an seiner allein auf vertragliche Ansprüche abstellenden Rechtsprechung gehindert.

    Es mag dahinstehen, ob in den vorgenannten Entscheidungen der VII. Zivilsenat ebenso wie ein überwiegender Teil des Schrifttums (umfassende Nachweise bei Steffen, BGB-RGRK 12. Aufl. § 823 Rdn. 443; siehe ferner Rdn. 451, indessen bedarf das Problem der frustrierten Aufwendungen hier keines näheren Eingehens, weil der Kläger insoweit nichts vorgetragen hat) zunächst versucht haben, die Lösung über einen als allgemeingültig konzipierten Begriff des Vermögensschadens zu finden (vgl. schon BGHZ 63, 98, 101 ff. und später).

    Das entspricht nicht nur der gesetzlichen Regelung, sondern trägt auch der unabweislichen Erwägung Rechnung, daß anders eine im deliktischen Bereich unübersehbare Ausuferung der Haftpflicht gewärtigt werden müßte, was auch die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats nicht verkennt (BGHZ 63, 98, 105 f.; 77, 116, 121).

  • BGH, 11.01.2005 - X ZR 118/03  

    Entschädigungsanspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter bei Vereitelung

    Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß vertane Urlaubszeit ein Vermögensschaden und dessen Richtgröße der Aufwand sei, den die Beschaffung zusätzlichen Urlaubs erfordern würde, also das Arbeitseinkommen (BGHZ 63, 98, 101 ff.; 77, 116, 120 f., 123), war dadurch begründet, daß nach § 253 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung wegen eines immateriellen Schadens Entschädigung in Geld nur in den vom Gesetz geregelten Fällen gefordert werden konnte und damals eine gesetzliche Ersatzpflicht des Reiseveranstalters für den immateriellen Schaden des Reisenden noch fehlte.
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  • BGH, 21.05.1981 - VII ZR 172/80  

    Schadensersatz für vergeblich aufgewendeten Urlaub bei Störungen eines

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  • OLG Karlsruhe, 13.06.1980 - 10 U 150/79  

    Kein Schadensersatz für vergeudeten Urlaub des selbstständigen Arztes

    Für den Schadensersatzanspruch beruft sich der Kläger insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.10.1974 - VII ZR 231/73 - (BGHZ 63, 98 ), in dem der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs einem selbständigen Gewerbetreibenden einen Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB für vergeudeten Urlaub gegenüber einem Reiseveranstalter zugesprochen hat.

    Genauso hat in dem vom Bundesgerichtshof am 10.10.1974 entschiedenen Fall (BGHZ 63, 98 ff.) der Urlauber in Rumänien seinen Urlaub bzw. Ferien gehabt; er hat keine Arbeit geleistet.

    Es ist auch kaum einsichtig, dass zwar derjenige, der wegen Beschädigung seines Wagens nicht nach G. fahren kann, sondern in der Nähe seines Wohnorts bleibt, - zu Recht - keinen Ersatz des immateriellen Schadens unter dem Gesichtspunkt des "verdorbenen" Urlaubs zugebilligt erhält (Urteil vom 22.2.1973 - III ZR 22/71 -, BGHZ 60, 214 ), während andererseits derjenige, der seine Ferienreise, wie geplant, durchführen kann, nur am Ferienort nicht die erwartete oder versprochene Qualität von Hotel, Service usw. antrifft, den Urlaubsärger als Vermögensschaden vergütet erhält (BGHZ 63, 98 ).

  • OLG Frankfurt, 03.03.1982 - 7 U 170/81  
    Zwar ist in der Rechtsprechung nunmehr anerkannt, dass dem Urlaub als solchem jedenfalls dann ein Vermögenswert zukommt, wenn es sich um Erholungsurlaub handelt, der der Erhaltung oder Wiedererlangung der Arbeitskraft dient, und der Urlaub durch Arbeitsleistung verdient oder durch besondere Aufwendungen für eine Ersatzkraft ermöglicht wird (BGHZ 63, 98 = NJW 1975, 40 ; BGHZ 77, 116 = NJW 1980, 1947; vgl. auch OLG Frankfurt/M., NJW 1967, 1372; NJW 1973, 470, 473; a.A. OLG Karlsruhe, VersR 1981, 755).

    So spricht der BGH in NJW 1975, 40, 41 davon, dass Urlaubszeit vertan worden sei, für deren Nachholurig etwas hätte aufgewendet werden müssen.

    Für die: Bemessung der Schadenshöhe dient als Richtgröße der Aufwand, den die Beschaffung zusätzlichen Urlaubs erfordert (BGH, NJW 1975, 40, 42; NJW 1980, 1947, 1948).

  • BGH, 10.12.1986 - VIII ZR 349/85  

    Vereinbarung einer Rücktrittsklausel bei Störungen der öffentlichen Sicherheit

    Denn dort wird darauf abgestellt, daß der Urlaub als solcher "kommerzialisiert" sei und daher einen Vermögenswert darstelle (vgl. BGHZ 63, 98, 101 ff.).
  • BGH, 17.01.1985 - VII ZR 163/84  

    Auf Vermittlung von Ferienwohnungen findet der Anspruch aus § 651f Abs. 2

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats vor Inkrafttreten des Reisevertragsgesetzes (grundlegend BGHZ 63, 98) hat der Urlaub jedenfalls dann Vermögenswert, wenn er der Erhaltung oder der Wiedererlangung der Arbeitskraft dient, durch Arbeitsleistung verdient oder durch besondere Aufwendungen für eine Ersatzkraft ermöglicht wird.

    Der Senat hat von Anfang an betont, dass nicht jede Beeinträchtigung der Urlaubsgestaltung den Zweck, dem der Urlaub dient, in Frage stellt und deshalb zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. BGHZ 63, 98, 106).

  • LG Frankfurt/Main, 19.09.1988 - 24 S 123/88  

    Reisevertragliche Ansprüche wegen Mängel einer Busreise

    Dias in der gesamten Entstehungsgeschichte als maßgeblich bezeichnete Konglomerat der verschiedenen zu berücksichtigenden Faktoren zeigt, dass nach den Verstellungen der gesetzgebenden Organe die festzusetzende Entschädigung nicht mehr anhand eines einzigen Kriteriums eindeutig beziffert werden soll, wie es der Rechtsprechung des BGH vor Inkrafttreten des Reisevertragsgesetz entsprach (BGHZ 63, 98 = NJV 1975, 4o).

    Diese aber ging, wie bisher auch die Kammer, von einem materiellen Schaden in Höhe der Kosten eines hypothetischen Ersatzurlaubs aus (BGHZ 63, 98 = NJW 1975, 4o).

  • BGH, 12.02.1975 - VIII ZR 131/73  

    Pelzmantel - § 463 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 253 BGB,

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  • BGH, 22.11.1985 - V ZR 237/84  

    Schadensersatz wegen entgangener Nutzungsmöglichkeit von beweglichen und

  • BGH, 15.12.1982 - VIII ZR 315/80  

    Schadensersatz für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines

  • OLG Stuttgart, 19.10.2006 - 7 U 60/06  

    Umfang des Verdienstausfallschadens: Ersatzfähigkeit der entgangenen

  • BGH, 28.02.1980 - VII ZR 183/79  

    Schwimmbad: Entgangene Nutzung als Vermögensschaden?

  • BGH, 19.11.1981 - VII ZR 238/80  

    Vertragsscbluß mit Reiseveranstalter bei Einschaltung eines Reisebüros

  • BGH, 20.01.1987 - VI ZR 182/85  

    Geständnis des Vertreters einer minderjährigen Partei; Schadensersatz bei einem

  • BGH, 14.05.1976 - V ZR 157/74  

    Entgehende Gebrauchsvorteile beim Schuldnerverzug

  • BGH, 26.04.1979 - VII ZR 188/78  

    Baubetreuung: Unterlassene Darlehensbeschaffung

  • BGH, 26.06.1980 - VII ZR 210/79  

    Großwildjagd in Afrika - Zur Anwendbarkeit des Regelungsgehalts des § 651a

  • BGH, 26.06.1980 - VII ZR 257/79  

    Werkvertrag - Allg.Vertragsrecht - Reiseveranstalter trägt Vergütungsgefahr

  • OLG Köln, 03.03.1994 - 7 U 191/93  

    Schadensersatz Vermögensschaden

  • BGH, 31.05.1976 - VII ZR 190/75  

    Hemmung der Verjährung bei Prüfung nichtzubeseitigenden Mangels

  • BVerwG, 12.10.1978 - 2 C 6.78  
  • BGH, 23.09.1982 - VII ZR 22/82  
  • AG Düsseldorf, 08.08.1997 - 32 C 6159/97  

    Bettrahmen auf Cola-Kisten sind kein Zustellbett - Reisemangel

  • LG Stuttgart, 25.01.2007 - 12 O 488/06  

    Reisevertrag: Vorliegen von Reiseleistungen bei Beschaffung von Flugtickets und

  • OLG Koblenz, 16.12.2009 - 2 U 904/09  

    Verkehrssicherungspflicht - Hinweis- und Warnschilder bei Rutschgefahr

  • BGH, 25.03.1982 - VII ZR 175/81  

    Werkvertrag - Haftung des Reiseveranstalters bei überfallgefährdeter Unterkunft

  • LG Berlin, 25.09.1987 - 64 S 82/87  
  • LG Bonn, 24.03.2010 - 5 S 175/09  
  • VGH Baden-Württemberg, 16.11.1989 - 2 S 425/87  

    Schadensersatzanspruch der Gemeinde bei Abrechnungsfehler

  • AG Köln, 22.01.1981 - 124 C 3029/79  
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