Rechtsprechung
   BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95; 1 BvR 622/99   

Rundfunkübertragung aus dem Gerichtssaal

§ 169 S. 2 GVG verstößt nicht gegen die Informations- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG)

Volltextveröffentlichungen (9)

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Kurzfassungen/Presse (8)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde zum Gerichtsfernsehen erfolglos

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde zum Gerichtsfernsehen erfolglos Urteil auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2000

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Gerichtsfernsehen bleibt verboten

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  • nomos.de , S. 25 (Kurzinformation)

    Keine Fernsehübertragungen von Gerichtsverhandlungen

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Keine Fernsehaufnahmen bei Gerichtsverhandlungen

  • wbs-law.de (Kurzinformation)

    Veröffentlichung von Gerichtsverhandlungen auf Twitter, YouTube oder im Fernsehen?

  • res-media.net (Kurzinformation)

    Fernsehberichterstattung aus dem Gerichtssaal

  • fsf.de (Leitsatz)

    Zum Ausschluss von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen in Gerichtsverhandlungen

Besprechungen u.ä. (2)

  • brak-mitteilungen.de , S. 15 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Fernsehberichterstattung aus dem Gerichtssaal? (RA Dr. Christian Kirchberg; BRAK-Mitteilungen 6/2002, S. 252-256)


  • Vor Ergehen der Entscheidung:


  • ius-it.de (Kurzanmerkung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kläger, Beklagte und Angeklagte - live im TV?

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GG Art 5 Abs 1, GVG § 169, GVG § 175
    Bild- und Tonberichterstattung; Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens; Pressefreiheit

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Verfassungskonformität des § 169 Satz 2 GVG" von Dipl.- Jur. Ann-Marie Kaulbach, original erschienen in: JR 2011, 51 - 54.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 103, 44
  • NJW 2001, 1633
  • DVBl 2001, 456
  • ZUM 2001, 220
  • StV 2001, 661 (Ls.)
  • StV 2001, 149
  • NVwZ 2001, 790
  • DÖV 2001, 596
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Wird zitiert von ... (67)  

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07  

    Fernsehen aus dem Gerichtssaal III - Coesfelder Bundeswehrprozess

    Zu berücksichtigen sind bei der Ermessensausübung auch der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, namentlich der Angeklagten und der Zeugen, aber auch der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung (vgl. BVerfGE 103, 44, 64).

    Personen, die im Gerichtsverfahren infolge ihres öffentlichen Amtes oder in anderer Position als Organ der Rechtspflege im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, haben nicht in gleichem Ausmaße einen Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte wie eine von dem Verfahren betroffene Privatperson (vgl. BVerfGE 103, 44, 69) oder wie anwesende Zuhörer.

    Speziell auf Seiten der Angeklagten sind auch mögliche Prangerwirkungen oder Beeinträchtigungen des Anspruchs auf Achtung der Vermutung seiner Unschuld und von Belangen späterer Resozialisierung zu beachten, die durch eine identifizierende Medienberichterstattung bewirkt werden können (vgl. BVerfGE 35, 202, 226 ff.; 103, 44, 68).

    Auch hat die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein verfassungsrechtlich anerkennenswertes Interesse an der Prüfung, ob die angegriffene Anordnung verfassungsgemäß war (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 103, 44 ).

    Die Nutzung rundfunkspezifischer Mittel der Informationsaufnahme, insbesondere von Ton- und Bewegtbildaufnahmen, wird demgegenüber von der insoweit spezielleren Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst (vgl. BVerfGE 103, 44 ).

    Zu deren Schutzbereich gehört das Recht, für die Berichterstattung die dem Rundfunk eigenen Darstellungsmittel zu nutzen, darunter Töne und Bilder, mit deren Hilfe insbesondere der Eindruck der Authentizität und des Miterlebens vermittelt werden kann (vgl. BVerfGE 103, 44 ).

    Ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Zugang besteht aber in Fällen, in denen eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle aufgrund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist, der Staat den Zugang aber in nicht hinreichender Weise eröffnet (vgl. BVerfGE 103, 44 ).

    a) Folgt aus Verfassungsrecht, dass allgemein oder im konkreten Fall der Zugang zu einer Sitzung oder Verhandlung des Gerichts als solcher oder hinsichtlich der Modalitäten der Aufnahme von Informationen weiter als geschehen hätte eingeräumt werden müssen, kann dies vom Träger des Grundrechts der Informationsfreiheit, hinsichtlich des Ausschlusses rundfunkspezifischer Aufnahme- und Verbreitungstechniken vom Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit, geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 103, 44 ).

    Die mündliche Verhandlung selbst ist nach § 169 Satz 2 GVG in verfassungsgemäßer Weise den Ton- und Bildaufnahmen verschlossen (vgl. BVerfGE 103, 44 ); insoweit erfolgt die öffentliche Kontrolle von Gerichtsverhandlungen durch die Saalöffentlichkeit und die Berichterstattung darüber.

    Die Verwendung dieser Techniken erfolgt im Schutzbereich der Rundfunkfreiheit (vgl. BVerfGE 103, 44 ).

    Dazu gehören insbesondere der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, namentlich der Angeklagten und der Zeugen, aber auch der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung (vgl. BVerfGE 103, 44 ).

    (a) Zu den Schutzinteressen gehört das Persönlichkeitsrecht der Beteiligten (vgl. BVerfGE 103, 44 ).

    Speziell auf Seiten der Angeklagten sind auch mögliche Prangerwirkungen oder Beeinträchtigungen des Anspruchs auf Achtung der Vermutung seiner Unschuld und von Belangen späterer Resozialisierung zu beachten, die durch eine identifizierende Medienberichterstattung bewirkt werden können (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 103, 44 ).

    Personen, die im Gerichtsverfahren infolge ihres öffentlichen Amtes oder in anderer Position als Organ der Rechtspflege im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, haben nicht in gleichem Ausmaße einen Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte wie eine von dem Verfahren betroffene Privatperson (vgl. BVerfGE 103, 44 ) oder wie anwesende Zuhörer.

  • OVG Saarland, 30.08.2010 - 3 B 2031/10  

    Zum Antrag einer privaten Rundfunkveranstalterin, die öffentlichen Sitzungen

    BVerfG, Urteil vom 24.1.2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 -, BVerfGE 103, 44 ff., zitiert nach juris.

    BVerfG, Urteil vom 24.1.2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 -, a.a.O. sowie Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 620/07 -, BVerfGE 119, 309 und Einstweilige Anordnung vom 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08 -, NJW 2009, 350, jeweils zitiert nach juris.

    BVerfG, Urteil vom 24.1.2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 -, a.a.O., Einstweilige Anordnung vom 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08 -a.a.O.

    BVerfG, Urteil vom 24.1.2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 -, a.a.O., Einstweilige Anordnung vom 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08 - a.a.O.

    BVerfG, Urteil vom 24.1.2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 -, a.a.O., für den Fall der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen vor Gericht.

    BVerfG, Urteil vom 24.1.2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 -, a.a.O.

    BVerfG, Urteil vom 24.1.2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 -, a.a.O. für den Fall der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen vor Gericht.

    BVerfG, Urteil vom 24.1.2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 - a.a.O. zur Frage der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverhandlungen.

    BVerfG, Urteil vom 24.1.2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 - a.a.O. zur Frage der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverhandlungen.

  • BVerfG, 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08  

    Rundfunkfreiheit (Bildberichterstattung über ein Strafverfahren; "Prangerwirkung"

    Zwar ist die mündliche Verhandlung selbst nach § 169 Satz 2 GVG in verfassungsmäßiger Weise den Ton- und Bildaufnahmen verschlossen (vgl. BVerfGE 103, 44, 66 ff.).

    Ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Zugang besteht aber in Fällen, in denen eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle aufgrund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist, der Staat den Zugang aber nicht in hinreichender Weise eröffnet (vgl. BVerfGE 103, 44 ; 119, 309 ).

    Die mündliche Verhandlung selbst ist nach § 169 Satz 2 GVG in verfassungsmäßiger Weise den Ton- und Bildaufnahmen verschlossen (vgl. BVerfGE 103, 44 ).

    Dies gilt nicht nur, aber mit besonderer Intensität für den Schutz der Angeklagten im Strafverfahren, die sich unfreiwillig der Verhandlung und damit der Öffentlichkeit stellen müssen (vgl. BVerfGE 103, 44 ; 119, 309 ).

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