Rechtsprechung
| BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93, 1 BvR 183/94, 1 BvR 1580/94 |
Sachenrechtsmoratorium
Unentgeltliche Grundstücksnutzung, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
- DFR
Sachenrechtsmoratorium
- Bundesverfassungsgericht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungswidrigkeit von Art. 233 § 2a Abs. 8 Satz 1 EGBGB
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Verfassungswidrigkeit des Nutzungsentgeltausschlusses durch das sachenrechtliche Moratorium
Kurzfassungen/Presse
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Verfassungsbeschwerden zum "Sachenrechtsmoratorium" teilweise erfolgreich
Verfahrensgang
- LG Schwerin, 15.12.1992 - 1 O 225/92
- BezG Gera, 26.08.1993 - 1 S 49/93
- OLG Rostock, 21.12.1993 - 4 U 25/93
- LG Neuruppin, 29.07.1994 - 4 S 52/93
- BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93, 1 BvR 183/94, 1 BvR 1580/94
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 98, 17
- NJW 1998, 3033
- ZIP 1998, 1763
- ZMR 1998, 610
- WM 1998, 1824
- NJ 1998, 639
Wird zitiert von ... (91)
- BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95
Schuldrechtsanpassungsgesetz
Für die Grundstücksnutzungen gewannen gleichzeitig die staatliche Verleihung und die Zuweisung von Nutzungsrechten an volkseigenen und genossenschaftlich genutzten Grundstücken an Bedeutung (vgl. auch BVerfGE 98, 17 ).Das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentum, zu dem auch das Grundstückseigentum gehört, ist in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 52, 1 ; 98, 17 ).
Dem grundrechtlichen Schutz unterliegt danach das Recht, den Eigentumsgegenstand selbst zu nutzen und Dritte von Besitz und Nutzung auszuschließen, ebenso wie die Freiheit, den Eigentumsgegenstand zu veräußern und aus der vertraglichen Überlassung zur Nutzung durch andere den Ertrag zu ziehen, der zur finanziellen Grundlage für die eigene Lebensgestaltung beiträgt (vgl. BVerfGE 79, 292 ; 98, 17 ).
Die Möglichkeit, durch eine solche Auslegung das Höchstmaß dessen aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat, besteht nicht, wenn die Auslegung zum Wortlaut der Norm und zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfGE 98, 17 m.w.N.).
- BVerfG, 13.03.2001 - 1 BvR 1974/98
Verfassungsmäßigkeit des sog. sachenrechtlichen Moratoriums
Sachenrecht">233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB 1994 ist das in Satz 1 der Regelung eingeräumte Recht zum Besitz (so genanntes sachenrechtliches Moratorium; vgl. dazu BVerfGE 98, 17 [22 f.]) für die Fälle des § 3 Abs. 3 und der §§ 4 und 121 des als Art. 1 SachenRÄndG ergangenen Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG) bis zum Abschluss der Sachenrechtsbereinigung verlängert worden.Sachenrecht">233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 und 5 EGBGB 1994 konnte in den Fällen, in denen die Nutzung eines dem Moratorium unterliegenden Grundstücks bis dahin unentgeltlich erfolgte, der Grundstückseigentümer - vorbehaltlich abweichender vertraglicher oder gesetzlicher Regelungen - ab dem 1. Januar 1995 vom Nutzer ein Entgelt bis zur Höhe des nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzinses verlangen, wenn er ein notarielles Vermittlungsverfahren nach den §§ 87 bis 102 SachenRBerG beantragt oder sich in einem solchen Verfahren auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine Übereignung eingelassen hatte (vgl. BVerfGE 98, 17 [24]).
Die für ihre Beurteilung insoweit maßgeblichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. vor allem BVerfGE 98, 17; 101, 54).
Sachenrecht">233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 EGBGB in der Fassung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes hat dies das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 8. April 1998 (BVerfGE 98, 17 [37 ff.]) entschieden.
Sachenrecht">233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB führt auch, wenn die jetzt mit dem Grundstücksrechtsänderungsgesetz geschaffene Nutzungsentgeltregelung mit berücksichtigt wird, zu einem angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Grundstückseigentümer und der Nutzer (vgl. im Übrigen schon BVerfGE 98, 17 [38 ff.]).
Dass in der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen vom 15. Juni 1990 Ansprüche, wie sie dem Nutzer in § 15 Abs. 1 und den §§ 32 ff. und 61 ff. SachenRBerG eingeräumt worden sind, nicht vorgesehen waren, führt schon deshalb nicht zur Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschriften, weil die genannte Erklärung die Wiedergutmachung von rechtsstaatswidrigen Vermögensverlusten in der Deutschen Demokratischen Republik (vgl. BVerfGE 95, 48 [58]), das Sachenrechtsbereinigungsgesetz dagegen die endgültige Angleichung der in der Deutschen Demokratischen Republik entstandenen Nutzungsverhältnisse an das Immobiliarsachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft (…vgl. BTDrucks 12/5992, S. 59 f.; BVerfGE 98, 17 [23]).
Mit der Aufrechterhaltung des selbständigen Gebäudeeigentums und der in der Deutschen Demokratischen Republik begründeten Nutzungsrechte durch das Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl II S. 885) zum Einigungsvertrag (vgl. dessen Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1; Art. 231 § 5, Art. 233 § 3 EGBGB; s. dazu auch BVerfGE 98, 17 [21]) war diese Angleichung bereits eingeleitet und durch das verfassungsgemäße Sachenrechtsmoratorium des Art. BVerfG, 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05
Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer öffentlich geförderten kirchlichen …
a) Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum, zu dem das dem einzelnen Rechtsträger durch das bürgerliche Recht zugeordnete Grundstückseigentum gehört (vgl. BVerfGE 70, 191 ; 98, 17 ), ist in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 52, 1 m.w.N.; 98, 17 ).mehrDemgemäß schützt die grundrechtliche Eigentumsgewährleistung grundsätzlich auch die Entscheidung des Eigentümers darüber, wie er das Eigentumsobjekt verwenden will (vgl. BVerfGE 88, 366 ; 98, 17 ).
Diese Rechtsstellung wird zu Lasten des Grundstückseigentümers betroffen, wenn ihm die Möglichkeit, Dritte von Besitz und Nutzung seines Grundstücks auszuschließen, durch gesetzliche Regelungen genommen oder beschnitten wird (vgl. BVerfGE 52, 1 ; 98, 17 ).
Eine solche Verpflichtung, wie sie § 10 Nr. 2 LPflegeG enthält, bewirkt allerdings keine Enteignung, weil sie nicht dazu führt, dass dem Eigentümer durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte konkrete Rechtspositionen - ganz oder teilweise - entzogen werden; sie bestimmt vielmehr generell und abstrakt die Schranken und den Inhalt des Eigentums an den in Rede stehenden Grundstücken (vgl. BVerfGE 52, 1 ; 79, 174 m.w.N.; 98, 17 ).
c) Als Inhalts- und Schrankenbestimmung entspricht das Landespflegegesetz den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der den Gesetzgeber verpflichtet, die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein angemessenes Verhältnis zu bringen (vgl. hierzu BVerfGE 87, 114 ; 95, 48 ; 98, 17 ).
- BGH, 27.07.2001 - V ZR 104/00
Sachenrechtsmoratorium; Verwendungsersatzanspruch des zum Erwerb Berechtigten
Die Voraussetzungen dieser durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz (BGBl. 1992 I S. 1257) mit Wirkung zum 22. Juli 1992 eingeführten und Rückwirkung entfaltenden Regelung (…vgl. hierzu Senat, Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 46/94, WM 1995, 1848, 1853;… Urt. v. 12. Oktober 1995, V ZR 254/94, WM 1996, 91; BVerfGE 98, 17, 39) sind im Streitfall erfüllt.Denn diese Vorschrift trifft keine Regelung über das materielle Bestehen von Verwendungsersatz- und Nutzungsentgeltansprüchen, sondern schließt nur im Interesse des Rechtsfriedens ihre gerichtliche Durchsetzung bis zum Ablauf des Moratoriums aus (…vgl. BT-Drucks. 12/2695, S. 23, 32;… Senat, Urt. v. 18. Februar 2000, V ZR 324/98, WM 2000, 1160, 1162; BVerfGE 98, 17, 41).
Diese Entscheidung korrigierte er später im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1998 (BVerfGE 98, 17 ff) mit Wirkung vom 3. November 2000 dahin, daß der jeweilige Eigentümer für die Zeit vom 22. Juni 1992 bis 31. März 1995 ein Nutzungsentgelt in Anlehnung an den nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz geschuldeten Erbbauzins verlangen kann (BGBl. 2000 I S. 1481).
So hat er die mit Inkrafttreten des Sachenrechtsänderungsgesetzes angeordnete Versagung von gesetzlichen Nutzungsentgelten mit einer gebotenen Gleichbehandlung moratoriumsberechtigter Nutzer und unverklagter redlicher Besitzer gemäß § 993 Abs. 1 BGB begründet (…BT-Drucks. 12, 7425, S. 91; ferner BVerfGE 98, 17, 30 f, 32).
aa) Als Nutzerin eines als Sacheinlage überlassenen volkseigenen Grundstückes durfte die Klägerin angesichts der unklaren Rechtslage bis zum 22. Juli 1992 (Inkrafttreten des Art. 233 § 2 a EGBGB) darauf vertrauen, daß das Grundstück - wie bisher - unentgeltlich genutzt werden kann (BVerfGE 98, 17, 42, 43).
- BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94
EALG
Bei der Sachenrechtsbereinigung geht es nicht um Wiedergutmachung staatlichen Unrechts, sondern um den Ausgleich gegensätzlicher privater Interessen von Grundstückseigentümern und Grundstücksnutzern im Zuge der Überleitung von Rechtsverhältnissen, die in der Deutschen Demokratischen Republik zustande gekommen waren, in das Sachenrechtssystem des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. BVerfGE 98, 17 ).Privatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers als die prägenden Kennzeichen des Eigentums (vgl. BVerfGE 98, 17 ; 101, 54 ) bleiben ihm auf lange Zeit vorenthalten, weil Kulturgüter, auf denen der unentgeltliche öffentliche Nießbrauch lastet, vom Eigentümer selbst nicht genutzt werden können, keinen Ertrag abwerfen und auch so gut wie nicht veräußerbar sein dürften.
- BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2288/95 Für die Grundstücksnutzungen gewannen gleichzeitig die staatliche Verleihung und die Zuweisung von Nutzungsrechten an volkseigenen und genossenschaftlich genutzten Grundstücken an Bedeutung (vgl. auch BVerfGE 98, 17 ).
Das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentum, zu dem auch das Grundstückseigentum gehört, ist in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 52, 1 ; 98, 17 ).
Dem grundrechtlichen Schutz unterliegt danach das Recht, den Eigentumsgegenstand selbst zu nutzen und Dritte von Besitz und Nutzung auszuschließen, ebenso wie die Freiheit, den Eigentumsgegenstand zu veräußern und aus der vertraglichen Überlassung zur Nutzung durch andere den Ertrag zu ziehen, der zur finanziellen Grundlage für die eigene Lebensgestaltung beiträgt (vgl. BVerfGE 79, 292 ; 98, 17 ).
Die Möglichkeit, durch eine solche Auslegung das Höchstmaß dessen aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat, besteht nicht, wenn die Auslegung zum Wortlaut der Norm und zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfGE 98, 17 m.w.N.).
- SG Chemnitz, 19.08.2005 - S 16 R 753/05
Verfassungsmäßigkeit der Neufassung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI
Dagegen ist eine echte Rückwirkung (bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen) wegen Verstoßes gegen die rechtsstaatlichen Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes grundsätzlich verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 109, 133, 181; 101, 230, 263; 98, 17, 39; 97, 67, 78 f.).Schließlich muss der Vertrauensschutz zurücktreten, wenn über-ragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen erfordern (vgl. BVerfGE 101, 239, 263 f.; 98, 17, 39; 88, 384, 404).
Denn eine echte Rückwirkung (bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen) ist erlaubt, wenn sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste (vgl. BVerfGE 98, 17, 39; 88, 384, 404; 72, 200, 258 ff.; 30, 367, 388 ff.; 13, 261, 272).
- BVerfG, 22.02.2001 - 1 BvR 198/98
Erfolglose Vb gegen Sachenrechtsbereinigungsgesetz
Wirtschaftlich führt das, weil der regelmäßige Erbbauzins die Hälfte des für die entsprechende Nutzung üblichen Zinses und der Ankaufspreis grundsätzlich die Hälfte des Bodenwerts beträgt (vgl. § 43 Abs. 1, § 68 Abs. 1 SachenRBerG), dazu, dass der Bodenwert je zur Hälfte dem Nutzer und dem Grundstückseigentümer zugute kommt (vgl. BVerfGE 98, 17 ).Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind (vgl. vor allem BVerfGE 98, 17; 101, 54).
Demgegenüber geht es bei der Sachenrechtsbereinigung um die Angleichung der in der Deutschen Demokratischen Republik entstandenen Nutzungsverhältnisse an das Immobiliarsachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (…vgl. BTDrucks 12/5992, S. 59 f.; BVerfGE 98, 17 ) sowie darum, bei dieser Angleichung die betroffenen privaten Interessen zu einem Ausgleich zu bringen.
- BGH, 14.12.2001 - V ZR 212/01
Rechte der früheren Mitglieder einer LPG in einem Bodenordnungsverfahren
Dem scheint die Auffassung zugrunde zu liegen, daß die Geltung des § 51 SachenRBerG für den Zeitraum ab 1. Januar 1995 bei der Bemessung des Nutzungsentgelts selbstverständlich sei und daß es nur noch darum gehe, dies auch für den vorhergehenden Zeitraum anzuordnen (für den der Gesetzgeber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1998, BVerfGE 98, 17, eine Regelung treffen mußte).a) Die Zubilligung eines Nutzungsentgelts für die Zeit ab dem 22. Juli 1992 entspricht dem Gebot eines sozialverträglichen Ausgleichs der Interessen von Grundstückseigentümern und Nutzern (vgl. BVerfGE 98, 17, 41 ff).
Die Entschädigung findet daher bei der späteren Bereinigung wirtschaftlich auch in keiner Weise Berücksichtigung (vgl. schon BVerfGE 98, 17, 44).
- BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98
Versäumnisurteil
Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfGE 18, 97, 111; BVerfGE 98, 17, 45; st. Rspr.). - BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03
Parteibeteilung an Rundunkunternehmen
- BVerfG, 22.12.2004 - 1 BvR 1806/04
Wohnungseigentum - Eigentumsschutz der Wohnungseigentümer untereinander
- BGH, 16.08.2006 - VIII ZR 200/05
Kaufrecht - Muss Käufer bei Ersatzlieferung Nutzungsentschädigung zahlen?
- BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvR 693/09
Wohnungseigentum - Hausverbot gegen Besucher einer Wohnungseigentümerin
- BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06
Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem …
- BVerfG, 16.05.2001 - 1 BvR 933/99
- BGH, 18.02.2000 - V ZR 324/98
Nutzungsentschädigung während der Dauer eines Bodensonderungsverfahrens
- BGH, 28.11.2003 - V ZR 129/03
Immobilien - Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für Energieversorger
- BGH, 20.04.2007 - V ZR 45/06
Immobilien - Anspruch auf Zahlung des Moratoriumszinses gegen Nutzer
- BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05
Normenkontrollantrag in Sachen "Gentechnikgesetz" erfolglos
- BVerfG, 08.02.2001 - 1 BvR 719/99
Nutzung von fremden Grundstücken auf dem Gebiet der ehemaligen DDR durch …
- BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 41/02 R
Honorarverteilungsmaßstab - Regelung über Vergütung bestimmter Leistungen mit …
- BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvL 8/07
Abführung von Vermögensrechten nicht auffindbarer Miterben an den …
- BGH, 17.12.2010 - V ZR 45/10
Beeinträchtigung von Grundstücken durch Veröffentlichung von Fotos
- BGH, 18.01.2002 - V ZR 104/01
Landwirtschaft - Entschädigung auch wenn Grundstück jetzt Privateigentum ist
- BVerfG, 15.03.2001 - 1 BvR 533/99
Ankaufsrecht des Nutzungsberechtigten
- BGH, 18.02.2000 - V ZR 323/98
Nutzungsentschädigung während der Durchführung des Bodensonderungsverfahrens
- BVerfG, 06.10.2000 - 1 BvR 1637/99
Zum Eigentumserwerb an Bodenreformland
- BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 550/02
Verfassungsbeschwerde gegen Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - des …
- AG Berlin-Köpenick, 02.11.2005 - 8 C 541/01
Vorlagebeschluss zur Frage der Verfassungswidrigkeit einer Anwendung des …
- BGH, 28.11.2007 - III ZR 114/07
Immobilien - Entschädigung für Unvermietbarkeit während Enteignungsverfahrens
- BVerfG, 25.10.2000 - 1 BvR 2062/99
Rechtstellung der Eigentümer von Bodenreformgrundstücken
- BGH, 13.02.2003 - III ZR 176/02
Immobilien - Zum Begriff des Wohnungsgartens
- BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 1/07 R
Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher …
- BVerfG, 24.11.2009 - 1 BvR 213/08
Verfassungsbeschwerde eines Filmurhebers gegen das den Filmproduzenten durch die …
- BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09
Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen
- BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 21/07 R
Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher …
- BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 5/07 R
Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher …
- BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 22/07 R
Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher …
- OLG Jena, 21.08.2007 - 9 W 258/07
Immobilien - Gesetzliches Vorkaufsrecht zugunsten privater Waldeigentümer
- BVerwG, 26.11.2009 - 2 C 15.08
Dienstherrnwechsel; Übernahme in ein Beamtenverhältnis mit einem anderen …
- BGH, 11.04.2003 - V ZR 209/02
Bodenreform - Bodenneuordnung: Anspruch auf Nutzungsentgelt
- BGH, 21.03.2003 - V ZR 290/02
Vermögensrecht - Überlassung einer Reichsheimstätte
- BGH, 25.07.2003 - V ZR 2/03
Immobilien - Nutzungsentgelt
- BGH, 08.12.2006 - V ZR 103/06
Immobilien - Besitzberechtigter Nutzer und Anschlussbeitragserstattung
- BGH, 17.12.2010 - V ZR 46/10
Anspruch auf Unterlassung der Ablichtung und anschließenden Verwertung der …
- BGH, 25.11.1998 - VIII ZR 380/96
Schuldrechtliche Anpassung eines anläßlich der Ausreise der Grundstückseigentümer …
- BVerwG, 17.12.1998 - 11 C 5.97
Öffentliches Recht - Bodenordnungsplan: Aufhebung durch Flurbereinigungsgericht?
- BVerfG, 16.05.2001 - 1 BvR 2252/00
- BGH, 17.06.2005 - V ZR 208/04
Vermögensrecht - Verjährung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung
- BGH, 03.04.2008 - III ZR 243/07
Immobilien - Rückübertragung landwirtschaftlicher Flächen
- BVerfG, 16.06.2009 - 1 BvR 2269/07
Verfassungskonforme Auslegung des § 246a BauGB (1990)
- BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 34.09
Rückwirkende Herabsetzung eines Ruhegehaltanspruchs verfassungswidrig
- OLG Dresden, 23.02.2001 - 21 U 157/00
Voraussetzungen des gesetzlichen Besitzrechts öffentlicher Körperschaften an …
- BGH, 27.10.2000 - V ZR 258/99
Besitzrecht einer LPG
- BVerfG, 07.06.2002 - 1 BvR 771/02
Verpflichtung zur Übereignung eines Ersatzgrundstücks
- BVerfG, 12.01.2006 - 1 BvL 12/05
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2008 - 11 B 2.08
Befreiung von den Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen; ALG II-Empfänger mit …
- BVerwG, 26.11.2009 - 2 C 16.08
Übernahme niedersächsischer Hochschullehrer in den Dienst von Hochschulstiftungen …
- BVerfG, 01.12.1999 - 1 BvR 1630/98
- BVerfG, 28.03.2000 - 1 BvR 1610/95
Verfassungsmäßigkeit einer Stichtagsregelung
- BVerfG, 23.05.2001 - 1 BvR 1392/99
- OVG Berlin, 16.04.2002 - 4 B 14.99
Prüfungsgebühren für Referendare
- BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 4/03
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2008 - 11 B 11.07
Befreiung von den Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen; ALG II-Empfänger mit …
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2008 - 11 B 20.08
Rundfunkgebühr: Befreiung eines Arbeitslosengeldempfängers mit einem monatlichen …
- BVerwG, 26.11.2009 - 2 C 21.08
Übernahme niedersächsischer Hochschullehrer in den Dienst von Hochschulstiftungen …
- BVerfG, 21.01.1999 - 1 BvR 645/96
Verstoß gegen das Willkürverbot durch zivilgerichtliche Entscheidung
- BVerfG, 13.02.2000 - 2 BvR 2707/93
Rechtmäßigkeit einer Rehabilitierungsentscheidung
- BVerfG, 25.02.2004 - 1 BvR 250/04
Verfassungsmäßigkeit des § 9 GBBerG
- BVerfG, 28.05.2004 - 1 BvR 1743/03
Sachenrechtsbereinigung bei Bebauung eines fremden Grundstücks mit einem Wohn- …
- FG Sachsen, 07.07.2004 - 6 K 1255/03
Rechtskraftwirkung eines Urteils; Zeitpunkt der Auflösung von Rückstellungen für …
- BVerfG, 08.02.2006 - 1 BvR 187/06
Volksverhetzung (Leugnung des Holocaust; "Fall Zündel"); Missbrauchsgebühr …
- KG, 09.09.2002 - 8 U 159/01
Keine Anwendbarkeit des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes und des …
- SG Düsseldorf, 14.07.2004 - S 2 KA 89/02
Vertragsarztrecht
- BGH, 17.06.2005 - V ZR 209/04
Voraussetzungen und Verjährung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung
- BGH, 17.06.2005 - V ZR 207/04
Voraussetzungen und Verjährung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung
- KG, 25.06.2007 - 8 U 208/06
Mietrecht - Schadensersatz wegen Täuschung über Nebenkosten
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2008 - 11 B 4.08
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für einen bestimmten Zeitraum bei …
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2008 - 11 B 11.08
Anspruch eines Empfängers von Arbeitslosengeld II mit einem unter der Höhe der …
- VerfGH Thüringen, 07.09.2010 - VerfGH 27/07
Staats- und Verfassungsrecht; konkrete Normenkontrolle; Konkrete Normenkontrolle; …
- BVerwG, 19.01.2011 - 9 C 3.10
Bodenordnungsverfahren; Anordnungsbeschluss; Antragstellung; Bodenordnungsplan; …
- BVerwG, 27.05.1999 - 3 B 24.99
Verfahrensrecht - Auswahlkriterien für ehrenamtliche Richter
- BVerfG, 06.12.1999 - 1 BvR 1580/95
- BVerwG, 11.05.2000 - 3 B 14.00
- BGH, 22.11.2000 - LwZR 6/98
- OLG Dresden, 23.02.2001 - 21 U 709/00
- BGH, 12.03.1999 - V ZR 366/97
Aussetzung eines Verfahrens auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung
- SG Bremen, 17.01.2011 - S 22 AS 17/11
Höhere Hartz-IV-Leistungen erst mit neuem Gesetz // Sozialgericht Bremen weist …
- VG Berlin, 25.06.2010 - 24 K 297.09
Der 'Hirschhof' in Berlin-Pankow ist keine öffentliche Grünanlage
- KG, 26.05.2003 - 8 U 169/02
- BGH, 27.07.2001 - V ZR 104/00
