Rechtsprechung
   BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93, 1 BvR 183/94, 1 BvR 1580/94   

Sachenrechtsmoratorium

Unentgeltliche Grundstücksnutzung, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit von Art. 233 § 2a Abs. 8 Satz 1 EGBGB

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    Verfassungswidrigkeit des Nutzungsentgeltausschlusses durch das sachenrechtliche Moratorium

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden zum "Sachenrechtsmoratorium" teilweise erfolgreich

Verfahrensgang

  • LG Schwerin, 15.12.1992 - 1 O 225/92
  • BezG Gera, 26.08.1993 - 1 S 49/93
  • OLG Rostock, 21.12.1993 - 4 U 25/93
  • LG Neuruppin, 29.07.1994 - 4 S 52/93
  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93, 1 BvR 183/94, 1 BvR 1580/94

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 98, 17
  • NJW 1998, 3033
  • ZIP 1998, 1763
  • ZMR 1998, 610
  • WM 1998, 1824
  • NJ 1998, 639



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Wird zitiert von ... (91)  

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95  

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

    Für die Grundstücksnutzungen gewannen gleichzeitig die staatliche Verleihung und die Zuweisung von Nutzungsrechten an volkseigenen und genossenschaftlich genutzten Grundstücken an Bedeutung (vgl. auch BVerfGE 98, 17 ).

    Das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentum, zu dem auch das Grundstückseigentum gehört, ist in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 52, 1 ; 98, 17 ).

    Dem grundrechtlichen Schutz unterliegt danach das Recht, den Eigentumsgegenstand selbst zu nutzen und Dritte von Besitz und Nutzung auszuschließen, ebenso wie die Freiheit, den Eigentumsgegenstand zu veräußern und aus der vertraglichen Überlassung zur Nutzung durch andere den Ertrag zu ziehen, der zur finanziellen Grundlage für die eigene Lebensgestaltung beiträgt (vgl. BVerfGE 79, 292 ; 98, 17 ).

    Die Möglichkeit, durch eine solche Auslegung das Höchstmaß dessen aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat, besteht nicht, wenn die Auslegung zum Wortlaut der Norm und zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfGE 98, 17 m.w.N.).

  • BVerfG, 13.03.2001 - 1 BvR 1974/98  

    Verfassungsmäßigkeit des sog. sachenrechtlichen Moratoriums

    Sachenrecht">233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB 1994 ist das in Satz 1 der Regelung eingeräumte Recht zum Besitz (so genanntes sachenrechtliches Moratorium; vgl. dazu BVerfGE 98, 17 [22 f.]) für die Fälle des § 3 Abs. 3 und der §§ 4 und 121 des als Art. 1 SachenRÄndG ergangenen Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG) bis zum Abschluss der Sachenrechtsbereinigung verlängert worden.

    Sachenrecht">233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 und 5 EGBGB 1994 konnte in den Fällen, in denen die Nutzung eines dem Moratorium unterliegenden Grundstücks bis dahin unentgeltlich erfolgte, der Grundstückseigentümer - vorbehaltlich abweichender vertraglicher oder gesetzlicher Regelungen - ab dem 1. Januar 1995 vom Nutzer ein Entgelt bis zur Höhe des nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzinses verlangen, wenn er ein notarielles Vermittlungsverfahren nach den §§ 87 bis 102 SachenRBerG beantragt oder sich in einem solchen Verfahren auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine Übereignung eingelassen hatte (vgl. BVerfGE 98, 17 [24]).

    Die für ihre Beurteilung insoweit maßgeblichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. vor allem BVerfGE 98, 17; 101, 54).

    Sachenrecht">233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 EGBGB in der Fassung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes hat dies das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 8. April 1998 (BVerfGE 98, 17 [37 ff.]) entschieden.

    Sachenrecht">233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB führt auch, wenn die jetzt mit dem Grundstücksrechtsänderungsgesetz geschaffene Nutzungsentgeltregelung mit berücksichtigt wird, zu einem angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Grundstückseigentümer und der Nutzer (vgl. im Übrigen schon BVerfGE 98, 17 [38 ff.]).

    Dass in der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen vom 15. Juni 1990 Ansprüche, wie sie dem Nutzer in § 15 Abs. 1 und den §§ 32 ff. und 61 ff. SachenRBerG eingeräumt worden sind, nicht vorgesehen waren, führt schon deshalb nicht zur Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschriften, weil die genannte Erklärung die Wiedergutmachung von rechtsstaatswidrigen Vermögensverlusten in der Deutschen Demokratischen Republik (vgl. BVerfGE 95, 48 [58]), das Sachenrechtsbereinigungsgesetz dagegen die endgültige Angleichung der in der Deutschen Demokratischen Republik entstandenen Nutzungsverhältnisse an das Immobiliarsachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft (vgl. BTDrucks 12/5992, S. 59 f.; BVerfGE 98, 17 [23]).

    Mit der Aufrechterhaltung des selbständigen Gebäudeeigentums und der in der Deutschen Demokratischen Republik begründeten Nutzungsrechte durch das Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl II S. 885) zum Einigungsvertrag (vgl. dessen Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1; Art. 231 § 5, Art. 233 § 3 EGBGB; s. dazu auch BVerfGE 98, 17 [21]) war diese Angleichung bereits eingeleitet und durch das verfassungsgemäße Sachenrechtsmoratorium des Art. BVerfG, 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05  

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer öffentlich geförderten kirchlichen

    a) Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum, zu dem das dem einzelnen Rechtsträger durch das bürgerliche Recht zugeordnete Grundstückseigentum gehört (vgl. BVerfGE 70, 191 ; 98, 17 ), ist in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 52, 1 m.w.N.; 98, 17 ).

    Demgemäß schützt die grundrechtliche Eigentumsgewährleistung grundsätzlich auch die Entscheidung des Eigentümers darüber, wie er das Eigentumsobjekt verwenden will (vgl. BVerfGE 88, 366 ; 98, 17 ).

    Diese Rechtsstellung wird zu Lasten des Grundstückseigentümers betroffen, wenn ihm die Möglichkeit, Dritte von Besitz und Nutzung seines Grundstücks auszuschließen, durch gesetzliche Regelungen genommen oder beschnitten wird (vgl. BVerfGE 52, 1 ; 98, 17 ).

    Eine solche Verpflichtung, wie sie § 10 Nr. 2 LPflegeG enthält, bewirkt allerdings keine Enteignung, weil sie nicht dazu führt, dass dem Eigentümer durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte konkrete Rechtspositionen - ganz oder teilweise - entzogen werden; sie bestimmt vielmehr generell und abstrakt die Schranken und den Inhalt des Eigentums an den in Rede stehenden Grundstücken (vgl. BVerfGE 52, 1 ; 79, 174 m.w.N.; 98, 17 ).

    c) Als Inhalts- und Schrankenbestimmung entspricht das Landespflegegesetz den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der den Gesetzgeber verpflichtet, die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein angemessenes Verhältnis zu bringen (vgl. hierzu BVerfGE 87, 114 ; 95, 48 ; 98, 17 ).

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