Rechtsprechung
   BVerwG, 26.08.1993 - 4 C 24.91   

Sackgasse Bargteheide

Zu den Voraussetzungen und Ausschlußgründen für einen Folgenbeseitigungsanspruch (Art. 14 GG), zur Zumutbarkeit bei einem 'Schwarzbau der öffentlichen Hand', zur Abgrenzung Bauleitplanung - straßenrechtliche Widmung

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Alpmann Schmidt

    BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1, Art. 14 Abs. 1 S. 2, Art. 19 Abs. 4 S. 1; StrWG-SH (1979) § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 6 S. 2, § 183

  • Jurion

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 94, 100
  • NJW 1994, 1170
  • MDR 1994, 63
  • DVBl 1993, 1357
  • NVwZ 1994, 275
  • ZfBR 1994, 30
  • DÖV 1994, 341



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Wird zitiert von ... (145)  

  • VG Karlsruhe, 30.01.2002 - 4 K 333/01  

    Anliegerschutz gegen faktischen Straßenbau aufgrund informeller Planung

    Die Geltendmachung eines (vorbeugenden) Unterlassungsanspruchs gegen die Verwirklichung einer von dem Träger der Straßenbaulast durchgeführten nicht förmlichen Planung einer bloßen Straßenbaumaßnahme könne - so die Kammer - nur dann zum Erfolg führen, wenn gerade infolge der beanstandeten Maßnahme eine eigene Rechtsbetroffenheit in der Person der Kläger hervorgerufen werde (unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 26.08.1993, BVerwGE 94, 100, Urt. v. 29.05.1981, NJW 1981, 2769; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.10.1999, NVwZ-RR 2000, 470; Sauter, NVwZ 1995, 119 ff.; Nagel, Straßengesetz für Bad.-Württ., 3. Aufl., § 38 Rdnr. 37).

    Hierauf hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit seinem Urteil vom 26.08.1993 - Bargteheide - (BVerwGE 94, 100) ausdrücklich hingewiesen.

    Dass sich dabei unterschiedliche Handlungsformen zum Teil überschnitten, in Konkurrenz zueinander träten und außerdem verschiedenen Handlungsträgern zugeordnet würden, sei angesichts einer langjährigen Entwicklung des Straßen- und Wegerechts kaum überraschend, stelle aber die grundrechtlich gebotene Einordnung und den Anspruch des Grundeigentümers auf Beachtung seiner sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Rechtsstellung nicht als solche in Frage (BVerwGE 94, 100, 105).

    Ergänzt wird dieses rechtliche Instrumentarium durch straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen (BVerwGE 94, 100, 106; s. insbesondere auch BVerwG, Beschl. v. 22.04.1997, NVwZ-RR 1998, 217).

    Eine Planung kann deshalb aus Rechtsgründen unzulässig sein, weil Belange des privaten Grundeigentums sich als gewichtiger erweisen als gegenläufige öffentliche Interessen (vgl. BVerwGE 94, 100, 106).

    Gerade auch vor dem Hintergrund der landesrechtlichen Regelung des § 37 Abs. 2 StrG, wonach der Bau oder die Änderung von Landesstraßen selbst dann, wenn Rechte anderer überhaupt nicht oder nicht wesentlich beeinflusst werden, der Durchführung wenigstens eines Plangenehmigungsverfahrens bedürfen, ist jedenfalls dann, wenn es - wie in dem vorliegenden Fall - zur Bewältigung der Konflikte einer planerischen, mit einer umfassenden Interessenabwägung verbundenen Grundentscheidung bedarf, die Durchführung lediglich eines nicht-formellen Planungsverfahrens nicht mit der Forderung des Bundesverwaltungsgerichts nach einer Auseinandersetzung mit der Rechtsstellung der Grundeigentümers in rechtlich geordneter Weise zu vereinbaren (BVerwGE 94, 100, 107; vgl. auch Lorenz, Landestraßengesetz Baden-Württemberg, § 37 Rdnr. 9 f.).

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 04.10.2001 - 5 S 1810/01 - ausdrücklich offen gelassen, ob der Auffassung der Kammer in jeder Hinsicht zu folgen ist, insbesondere "ob und inwieweit die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 - (a.a.O.), das den Fall einer vollzogenen rechtswidrigen förmlichen Straßenplanung betrifft, oder ob andere rechtliche Gesichtspunkte Anlass geben könnten, die ständige Rechtsprechung des Senats in den Fällen nicht-förmlicher Straßenplanung (vgl. Beschl. v. 03.04.1981 - 5 S 405/81 - BWGZ 1981, 856; Urt. v. 07.07.1994 - 5 S 679/94 - VBlBW 1995, 106; Beschl. v. 01.10.1999 - 5 S 1921/99 - VBlBW 2000, 110; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.11.2000 - 8 S 2194/00 -; siehe auch BVerwG, Urt. v. 22.02.1980 - IV C 24.77 - DVBl. 1980, 996; Beschl. v. 26.06.2000 - 11 VR 8.00 - NVwZ 2001, 89) zu überdenken.".

  • BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 5.99  

    Beamtenrecht

    Ein solcher Anspruch kann nur auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustandes gerichtet sein, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand (vgl. Urteile vom 19. Juli 1984 - BVerwG 3 C 81.82 - BVerwGE 69, 366 , vom 6. September 1988 - BVerwG 4 C 26.88 - BVerwGE 80, 178 , vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76 und vom 26. August 1993 - BVerwG 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100 jeweils m.w.N.).

    Er soll den andauernden rechtswidrigen Zustand mit der rechtsnormativen Lage in der Weise in Deckung bringen, dass der ursprüngliche rechtmäßige Zustand wieder hergestellt und dadurch die Fortdauer des rechtswidrigen Zustandes beendet wird (vgl. Urteile vom 23. Mai 1989, a.a.O. S. 95 und vom 26. August 1993, a.a.O. S. 119 ); darauf ist sein Inhalt begrenzt.

  • VGH Bayern, 14.08.2008 - 1 N 06.2623  

    Normenkontrolle; Straßenbebauungsplan; Erforderlichkeit der Planung;

    Dies gilt auch für die Festsetzung von Verkehrsflächen auf privaten Grundstücken (VGH BW vom 13.2.2008 - 3 S 2282/06 - juris; BVerwG vom 26.8.1993 BVerwGE 94, 100 = BayVBl 1994, 84).

    Vielmehr kann es sachgerecht sein, einem Vorhaben durch Bebauungsplanung nachträglich eine Rechtsgrundlage zu verschaffen und es dadurch rechtlich abzusichern (BVerwG vom 23.8.1993 BVerwGE 94, 100 = BayVBl 1994, 84; vom 16.1.1996 BRS 58 Nr. 1; BayVGH vom 8.5.1981 BauR 1982, 37; OVG NRW vom 20.11.1992 BRS 54 Nr. 17; vom 3.12.1997 - 7a B 1110/87.NE - juris).

    Hierin läge ein Verstoß gegen den auch im Verwaltungsrecht entsprechend § 242 BGB geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BVerwG vom 1.4.2004 Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 21), der auch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium") umfasst (vgl. auch OVG NRW vom 23.3.1984 BauR 1984, 489; BayVGH vom 14.5.1997 BayVBl 1998, 468; zum Folgenbeseitigungsanspruch in diesen Fällen vgl. BVerwG vom 23.8.1993 a.a.O.).

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