Rechtsprechung
   OLG Köln, 16.11.1990 - 11 U 135/90   

Sammelbesteller

§ 164 BGB, Offenheitsgrundsatz beim Vertretungsgeschäft ("Bestimmbarkeit"), § 177 Abs. 1, Abs. 2 BGB analog, § 179 BGB analog

Volltextveröffentlichungen

Verfahrensgang

  • LG Köln, 14.05.1990 - 32 O 389/89
  • OLG Köln, 16.11.1990 - 11 U 135/90

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 1991, 918
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Wird zitiert von ... (7)  

  • BGH, 20.03.1995 - II ZR 205/94  

    Treuepflicht eines Minderheitsaktionärs; Ausübung des Stimmrechts für andere

    In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, daß derjenige, der ein Rechtsgeschäft, für den, den es angeht, oder für eine Person, deren Benennung er sich vorbehält, abschließt, in entsprechender Anwendung des § 179 BGB haftet, wenn er sich weigert, den Vertretenen namhaft zu machen und die Durchführung des Geschäftes daran scheitert (MüKo/Schramm, BGB , 3. Aufl., § 164 Rz. 20; § 179 Rz. 12; Soergel/Leptien, BGB , 12. Aufl. vor § 164 Rz. 33 f.; Erman/Brox, BGB , 9. Aufl., § 179 Rz. 19; Flume, AT BGB 11, 3. Aufl., § 44 II 1 a; Cohn, Das rechtsgeschäftliche Handeln für denjenigen, den es angeht, 1931, S. 13, 34 ff.; OLG Köln NJW-RR 1991, 918, 919; OLG Frankfurt NJW-RR 1987, 914, 915).
  • OLG München, 24.06.2004 - 23 U 5142/03  

    Begriff des Letztabnehmers; Zulässigkeit der Abgabe von Gratisexemplaren an

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  • OLG Köln, 13.02.1995 - 19 W 2/95  

    Kondizierung eines Schuldanerkenntnisses eines Sammelbestellers

    Dabei ist unerheblich, wenn die Mitbesteller zunächst nicht benannt werden, denn ein Handeln als Vertreter ist im Einverständnis mit der Gegenseite auch möglich, wenn der Vertretene nicht benannt wird; es reicht, daß er bestimmbar ist (vgl. zum Sammelbesteller als Vertreter: OLG Köln, NJW-RR 1991, 918 ; Münchener Kommentar zum BGB , 3. Aufl., § 164 Rn 18; Palandt-Heinrichs, BGB , 54. Aufl.,§ 164 Rn.7).
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  • LAG Berlin, 22.01.1999 - 6 Sa 98/98  

    Arbeitsverhältnis - Erfüllungsanspruch - Hausverwalter als Vertreter einer GbR

    Nach alledem ist es für die Kläger anders als etwa im Fall eines Sammelbestellers (dazu OLG Köln, Urteil vom 16.11.1990 - 11 U 135190 - NJW-RR 1991, 918 ) möglich, die vom Beklagten vertretenen Gesellschafter der "GbR" als ihre Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen, ohne dass damit für sie ein unzumutbarer Aufwand verbunden wäre, zumal auch der Beklagten bloß der Name des geschäftsführenden Gesellschafters bekannt zu sein braucht.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2005 - 2 N 143.05  
    Unterlässt er dies, hat er in entsprechender Anwendung des § 179 BGB wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht für die vertraglichen Ver-pflichtungen einzustehen (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11. März 1987, NJW-RR 1987, 914; OLG Köln, Urteil vom 16. November 1990, NJW-RR 1991, 918).
  • LG Arnsberg, 07.08.2006 - 2 O 83/06  
    Die Entscheidung des OLG Köln betrifft einen anderen Fall, nämlich die Durchführung einer Sammelbestellung, wobei die Namen der Vertretenen waren nicht bekannt waren ( OLG Köln, NJW-RR 1991, 918, 919 ).
  • LG Berlin, 11.10.2007 - 5 O 109/07  

    Haftung des Vertreters einer nicht existierenden juristischen Person; Darlegungs-

    Wird hierbei der Vertretene zur Erklärung über die Genehmigung aufgefordert, so gilt sie als verweigert, wenn sie nicht binnen zwei Wochen erklärt wird; § 177 Abs. 2 BGB (OLG Köln, NJW-RR 1991, 918, 919).
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