Rechtsprechung
   BGH, 22.05.1980 - III ZR 175/78   

Sand- und Kiesabbau

Art. 14 GG, Ausgleichsanspruch

Sonstiges

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 77, 351
  • NJW 1980, 2299



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)  

  • BGH, 26.01.1984 - III ZR 179/82  

    Rechtsfolgen der Versagung einer wasserrechtlichen Planfeststellung;

    Die Regelungen der Kreisverordnung, die im öffentlichen Interesse die Landschaft vor schädigenden oder verunstaltenden Eingriffen bewahren sollen, drücken - wenn bei ihrer Anwendung im Einzelfall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird - nur die Situationsgebundenheit des Grundstücks aus (vgl. BGHZ 77, 351).

    Allerdings wäre der Abbau von Kies dann nicht mehr als wirtschaftlich vernünftig anzusehen, wenn diese Nutzung ein auf dem Grundstück befindliches Naturdenkmal zerstörte (vgl. dazu BGH Urteil vom 17. Februar 1977 - III ZR 115/74 = WM 1977, 561) oder aber ein in der Nähe befindliches Naturdenkmal oder erhaltenswertes Landschaftsbild, die ihrer Umwelt das Gepräge geben, auf Dauer beeinträchtigte (vgl. BGHZ 77, 351).

    Zu der sich in diesem Zusammenhang möglicherweise stellenden Frage, ob wegen überragender Interessen des Landschaftsschutzes der vom Kläger beabsichtigte Kiesabbau nicht mehr als wirtschaftlich vernünftig angesehen werden kann (s. BGHZ 77, 351, 356 f.; BVerwGE 4, 57, 60), haben die Parteien bislang nicht Stellung genommen.

  • BGH, 26.01.1984 - III ZR 216/82  

    Anwendbarkeit von § 254 BGB auf Enteignung

    Eine situationsbedingte Belastung des Grundstücks kann angenommen werden, wenn ein -als Leitbild gedachter - vernünftiger und einsichtiger Eigentümer, der auch das Gemeinwohl nicht aus dem Auge verliert, von sich aus im Blick auf die Lage und die Umweltverhältnisse seines Geländes von bestimmten Formen der Nutzung absehen würde (vgl. zum ganzen Senatsurteile BGHZ 23, 30, 33; 30, 338, 343; 60, 126, 130 f.; 72, 211, 216 f.; 77, 351, 354; 80, 111, 115 ff.; 87, 66; Senatsurteil vom 17. Februar 1977 - III ZR 115/74 = NJW 1977, 945; BVerwGE 49, 365, 368).

    Vielmehr ist entscheidend, ob eine zulässige Nutzungsmöglichkeit, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet, untersagt oder wesentlich eingeschränkt worden ist (BGHZ 60, 126, 130 L; 77, 351, 354- 87, 66).

  • BGH, 26.01.1984 - III ZR 178/82  

    Entschädigungslosigkeit eines Auskiesungsverbots

    Die Regelungen der Kreisverordnung, die im öffentlichen Interesse die Landschaft vor schädigenden oder verunstaltenden Eingriffen bewahren sollen, drücken - wenn bei ihrer Anwendung im Einzelfall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird - nur die Situationsgebundenheit des Grundstücks aus (vgl. BGHZ 77, 351).

    Er würde sich nicht der Erkenntnis verschließen, daß ganz überragende Interessen des Landschaftsschutzes eine Erhaltung des Auwaldrestes gebieten und ihn veranlassen, von einer sonst wirtschaftlich vernünftigen, in seinem privaten Interesse liegenden Ausbeutung des Kiesvorkommens abzusehen (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1980 - III ZR 175/78 - BGHZ 77, 351, 354 = WM 1980, 1149, 1151).

mehr
  • BGH, 16.07.1993 - III ZR 60/92  

    Flugsanddünen als geschützter Landschaftsteil

    Eine besondere, die Sozialbindung aktualisierende Situation kann sich daraus ergeben, daß das Grundstück eine nach dem jeweils geltenden Landschaftsschutzrecht erhaltenswerte Beschaffenheit hat, die entweder seine schützenswerte Substanz als solche betrifft (vgl. Senatsurteile vom 25. März 1957 - III ZR 253/55 = DVBl 1957, 861 - "Buchendom" - und vom 17. Februar 1977 - III ZR 115/74 = WM 1977, 561 - "Lavaberg") oder auf seiner prägenden Wirkung für die Landschaft (vgl. Senatsurteil BGHZ 77, 351) beruht.
  • BGH, 03.03.1983 - III ZR 94/81  

    Entschädigung für eine Teilenteignung wegen Verlustes der Kiesabbaumöglichkeit

    Eine situationsbedingte Belastung des Grundstücks kann angenommen werden, wenn ein - als Leitbild gedachter - vernünftiger und einsichtiger Eigentümer, der auch das Gemeinwohl nicht aus dem Auge verliert, von sich aus im Blick auf die Lage und die Umweltverhältnisse seines Geländes von bestimmten Formen der Nutzung absehen würde (vgl. zum Ganzen Senatsurteile BGHZ 23, 30, 33; 30, 338, 343; 60, 126, 130/1; 72, 211, 216/7; 77, 351, 354; 80, 111, 115 ff.; Senatsurteil vom 17. Februar 1977 - III ZR 115/74 = NJW 1977, 945 = LM Nr. 41 z. Art. 14 Ba GG u. dazu BVerwGE 49, 365, 368; vgl. auch BVerfGE 25, 112, 119; Kreft in: BGB-RGRK 12. Aufl. Rdn. 58 vor § 839 m.w.Nachw.).

    Vielmehr ist entscheidend, ob eine Nutzungsmöglichkeit, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet, untersagt oder wesentlich eingeschränkt worden ist (Senatsurteil BGHZ 60, 126, 130/1; 77, 351, 354).

  • BGH, 20.09.1984 - III ZR 198/82  

    Entschädigung für eine enteignende Maßnahmen im Gebiet des Naturschutzes

    Diese Regelung, die im öffentlichen Interesse die Landschaft vor verunstaltenden Eingriffen bewahren soll, drückt - wenn bei ihrer Anwendung im Einzelfall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird (vgl. BVerfGE 20, 351, 361; 50, 290, 341) - nur die Situationsgebundenheit des betroffenen Grundstücks aus (Senatsurteil vom 22. Mai 1980 - III ZR 175/78 = BGHZ 77, 351, 355 zur inhaltsgleichen Regelung des Sch.H.-LPflegG).

    Das gilt insbesondere für die Frage, ob wegen überragender Interessen des Landschaftsschutzes (z.B. wegen der Gefahr schwerer Verunstaltung des Landschaftsbildes) der von der Klägerin beabsichtigte umfangreiche Kiesabbau nicht mehr als wirtschaftlich vernünftig angesehen werden kann (s. BGHZ 77, 351, 356 f.; BVerwGE 4, 57, 60).

  • BGH, 03.03.1983 - III ZR 93/81  

    Entschädigung für eine Teilenteignung wegen Verlustes der Kiesabbaumöglichkeit

    Eine situationsbedingte Belastung des Grundstücks kann angenommen werden, wenn ein - als Leitbild gedachter - vernünftiger und einsichtiger Eigentümer, der auch das Gemeinwohl nicht aus dem Auge verliert, von sich aus im Blick auf die Lage und die Umweltverhältnisse seines Geländes von bestimmten Formen der Nutzung absehen würde (vgl. zum Ganzen Senatsurteile BGHZ 23, 30, 33; 30, 338, 343; 60, 126, 130/1; 72, 211, 216/7; 77, 351, 354; 80, 111, 115 ff.; Senatsurteil vom 17. Februar 1977 - III ZR 115/74, NJW 1977, 945 = LM Nr. 41 z. Art. 14 [Ba] GG und dazu BVerwGE 49, 365, 368; vgl. auch BVerfGE 25, 112, 119; BGB -RGRK, 12. Aufl., Rdn. 58 vor § 839 Krohn, Enteignung und Enteignungsentschädigung, 2. Aufl., Rdn. 187 ff., 197, jeweils m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.02.1992 - 1 L 2/91  
    Diese Bedeutung der vorgegebenen "Situation" hat bei Grundstücken, die die Voraussetzungen dafür besitzen, Naturschutzgebiet zu sein oder dem Landschaftsschutz unterstellt zu werden, insbesondere die regelmäßige Folge, daß eine aus Gründen des Naturschutzes angeordnete Nutzungs- oder Benutzungsbeschränkung keine Enteignung, sondern lediglich Ausdruck ihrer Sozialbindung ist (BGH, Urt. v. 22.05.1980 - III ZR 175/78 - BRS 45, Nr. 144; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.07.1984 - 3 A 32/83 - Die Gemeinde 1985, 243).
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht